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Nepp und Bauernfängerei können sehr einträgliche Geschäfte darstellen. Da ist es Aufgabe des Lauterkeitsrechts, für geordnete Bahnen zu sorgen. So beispielsweise beim Verkauf angeblicher „Glückshelfer“, die dem Verwender erhöhte Gewinnchancen bei Glücksspielen einräumen sollen – etwa eine computergestützte Lottozahlenvorhersage. Dagegen steht jedoch die Schwarze Klausel Nr. 16 des UWG. Lesen Sie dazu jetzt den siebzehnten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei .
Beitrag von Edgar Michler
15.08.2009, 08:21 Uhr
Wenn es genügt, dass dem Verbraucher nur suggeriert wird, dass sich seine Gewinnchanchen erhöhen, dann wäre doch ein LOTTO-Systemspielschein ebenfalls wettbewerbswidrig. Schließlich zahlt der Spieler einen höheren Einsatz ein und hofft durch die erhöhte Trefferquote auf den großen Jackpot.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Vergisst man einmal, dass die hier behandelte schwarze Klausel Nr. 16 auf Glücksspiele abziehlt, müsste man doch bei Lebens-Ratgebern oder Horoskope-Anbietern ähnlich argumentieren können. Ein Buch, dass Dir verspricht glücklich zu werden, wenn man nur eine ganz spezielle Methode anwendet oder ein... » Weiterlesen
UWG - Schwarze Klausel Nr. 16- Glück ist nicht käuflich - Wenn Verkäufer Glück versprechen von 14.08.2009
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