<b>Ein E-Bay Verkäufer wurde es untersagt, verlagsneue Bücher unter dem Buchpreis zu verkaufen, obwohl er diese als Mängelexemplare gekennzeichnet hatte. (<a target="_new" href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0CE48A506675D36FC125705B0031AA53/$file/11u00805(kart).pdf">Urteil des LG Wiesbaden v. 26.07.2005 - Az: 11 U 8/05 - PDF</a>) </b></b>Dies entschied das Landgericht Wiesbaden, unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Buchbindungsgebot, mit folgender Begründung:"Dem Beklagten ist es nach § 3 S. 1 BuchPrG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht gebrauchte verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten und/oder zu bewerben.Dieses Verbot umfasst nach Auffassung des Senats auch solche Bücher, die der Beklagte als Mängelexemplare einkauft, die tatsächlich jedoch keinen weitergehenden Mangel aufweisen als die bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar. Solche Bücher sind nicht nach § 7 Abs.1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG von der Preisbindung ausgenommen.Danach sind Mängelexemplare nur „beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können."<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>