Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 30.06.2010, 10:19 Uhr
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V. Vergütung

Der Urheber hat einen Vergütungsanspruch, der allerdings aus Gründen der kaum durchführbaren Kontrolle der privaten Haushalte und Erfassung der einzelnen Vervielfältigungshandlungen und der Gefahr der Zerstörung der Privatsphäre, in einer Urheberabgabe besteht, die Hersteller von Vervielfältigungsgeräten zu leisten haben. So sind gemäß § 54 UrhG u.a. von Herstellern und Importeuren Abgaben auf Tonbandgeräte, Kassetten- und Videorecorder, CD- und DVD-Brenner, MP3-Aufnahmegeräte, bespielbare CDs, DVDs und Memory-Sticks zu zahlen. Verwaltet und verteilt werden die Einnahmen von den Verwertungsgesellschaften GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (siehe Beitrag: Verwertungsgesellschaften).

Auf Grund der Novellierung (2. Korb) des Urheberrechts gilt ab dem 01.01.2008, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Höhe der Pauschalvergütung festzulegen. Die Vergütung soll von den Parteien (den Herstellern und den Verwertungsgesellschaften) selbst festgelegt werden. Dabei soll gemäß § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG berücksichtigt werden, ob eine technische Schutzmaßnahme die Erstellung einer Privatkopie verhindert.

VI.     Digitale Rekorder

Im Zusammenhang mit den verschiedenen digitalen Rekordern stellt sich die Frage, ob die von Ihnen erzeugten Kopien das Privileg der Privatkopie genießen oder nicht.

Beispiele

  1. Darf man Lieder auf YouTube z.B. mit dem Audiorecorder von Windows mitschneiden, wenn man die Kopien nur selbst verwendet und nicht an Dritte weitergibt?
  2. Darf man Webradiobeiträge mitschneiden und auf seine eigene Festplatte im MP3-Format speichern, mit Radio-Rippern wie Radio Jack 2006 und Clipinc?
  3. Darf man Aufnahmen netzbasierend auf einem Server eines Anbieters speichern mit sogenannten „virtuellen Videorecordern“?

Bei den technischen Kopierverfahren, die in oben genannten Fragen eine Rolle spielen, handelt es sich ausschließlich um digitale Kopien, die mit technischen Verfahren über das Internet erstellt werden.
In der BGH-Entscheidung vom 22.04.2009 (I ZR 216/06) wurde nunmehr entschieden, dass Hersteller einer Kopie allein derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben.
Das bedeutet, dass entscheidend ist, wie die Software funktioniert. Gibt man selbst den Befehl und beginnt dann die Software mit der Aufnahme, ist man selbst Hersteller der Kopie. So funktionieren die sog. intelligenten Aufnahmesoftwares der Fragen 1 und 2.

Die ersten beiden Fragen sind damit beantwortet. Man darf als natürliche Person für den eigenen Gebrauch und für den Gebrauch im Familien- und im Freundeskreis legale Online-Angebote wie Web-Radio, Internet-Fernsehen, YouTube & Co mitschneiden. Dies gilt auch, wenn man sich dabei der zahlreichen Kauf- und Freeware-Programme bedient, welche die Festplatte gigabyte-weise mit legalen MP3s füllen. Man kann sich bei den offiziellen Anbietern darauf verlassen, dass diese keine rechtswidrigen Angebote im Internet zur Verfügung stellen. Verboten ist es dagegen, Kopien von TV- oder Radio-Mitschnitten aus einer Tauschbörse herunterladen. Hier kann sich der Nutzer nicht darauf verlassen, dass es sich um legale und von den Rechteinhabern autorisierte Angebote im Internet handelt. Es ist ein Irrtum zu glauben, das Recht zur Kopie sei durch die GEZ-Gebühr bereits gezahlt.

Die dritte Frage betrifft netzbasierende zeitverschobene Aufnahmen auf einem Server eines Anbieters mit sogenannten „virtuellen Videorecordern", „Online-Videorecordern“ oder „Internet-Videorekordern“. Die Anbieter greifen die Programme von in Deutschland oder in Europa verbreiteten Fernsehsendern über eine oder mehrere Satellitenantennen ab. Sie fassen die Programme dann in einem Programmbündel in einer Art elektronischen Fernsehprogrammzeitung zusammen. Hieraus kann dann der bei Ihnen registrierte Nutzer Sendungen zur Aufzeichnung und zum Abruf auf einem Rechner auswählen. Die Sendungen werden auf dem Server der Anbieter gespeichert und den Nutzern im Rahmen ihrer Nutzer-accounts mit zeitlicher Verzögerung von wenigen Minuten zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Nutzer können den von ihnen ausgewählten Sendebeitrag über das Internet zum Zeitpunkt und Ort ihrer Wahl und beliebig oft abrufen und ansehen. Der Anbieter verlangt für seine Leistung eine Vergütung.
Entgegen der früheren Meinungen der Instanzgerichte hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.04.2009 (I ZR 216/06) festgelegt, dass Hersteller einer Kopie allein derjenige ist, der die körperliche Festlegung technisch bewerkstelligt, auch wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben.
Das bedeutet, dass der Nutzer der Hersteller ist, wenn er per Fernzugriff über das Internet die Aufzeichnung der Sendung, also die Vervielfältigung/Kopie, auslöst und diese dann vollständig automatisiert auf dem Server des Anbieters erfolgt. In diesem Fall ist die Privatkopie von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG gedeckt. § 53 Abs. 1. S. 2 UrhG greift nicht ein, da der Nutzer selbst herstellt (auch wenn sie auf dem Server des Anbieters erfolgt), und nicht durch einen Dritten herstellen lässt. Damit ist es unerheblich, ob die Herstellung unentgeltlich geschieht.

Anders ist es zu beurteilen, wenn der Anbieter die Sendung immer, also nicht durch den Nutzer ausgelöst, mitschneidet.

Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Bild- und Foto-Rechte - Internetveröffentlichung

13.07.2010, 16:52 Uhr

Kommentar von Thomas Kussmaul zum Beitrag Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

1.Ich weiß nicht, ob das hier her gehört, aber es wäre interessant, zu erfahren, inwieweit das Kopieren von Fotos u.ä. neu geregelt wurde. 2. Gibt es eigentlich eine legale "private... » Weiterlesen

Privatkopie

09.07.2010, 07:25 Uhr

Kommentar von Rita Schönberger zum Beitrag Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

Wenn die Privatkopie doch erlaubt ist, dann dürfte es bei I-Tunes doch keine Kopie-Beschränkung geben, oder? Da ist es dem Verbaucher, der die jeweiligen Musiktitel gekauft und in seiner Bibliothek... » Weiterlesen

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