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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 8: Verwertungsgesellschaften)

07.04.2010, 12:16 Uhr | Lesezeit: 6 min
Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 8: Verwertungsgesellschaften)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen.

Der folgende Beitrag (Teil 8) beschäftigt sich mit den Verwertungsgesellschaften.

I. Was sind Verwertungsgesellschaften?

Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen, die Verwertungsrechte zur kollektiven Auswertung wahrnehmen. Für Verwertungsgesellschaften gilt das Urheberwahrnehmungsgesetz (WahrnG). Hiernach schließen die Verwertungsgesellschaften mit den einzelnen Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten Wahrnehmungs- bzw. Berechtigungsverträge. Die Verwertungsgesellschaften erteilen in der Regel somit Nutzern Lizenzen und ziehen hierfür Vergütungen ein. Die Verwertungsgesellschaften sind aber auch zuständig für die Rechte an Verwertungsarten, bei denen jeweils eine dem Urheber vorbehaltene Werkverwertung bereits vorausgegangen ist: Dies ist bei der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und Wiedergabe von Funksendungen der Fall. Bei diesen Rechten handelt es sich um sog. Zweitverwertungsrechte.

Beispiel:

Öffentliche und Fachbibliotheken, Tages- und Fachzeitungen, Hörfunk, Fernsehen und Internet sind Träger und Multiplikatoren geschützter Werke. Doch hier sind Kopien und somit Formen der Nutzung möglich, die der einzelne Urheber nicht kontrollieren kann. Filme kann man auf Videokassetten oder DVDs aufzeichnen, Zeitungen kopieren und Musik aus dem Radio auf Kassetten oder CDs speichern.

Diese besondere Form der „Lizenzgebühren“ geht an die Verwertungsgesellschaften. Diese erhalten unterschiedliche Anteile, je nach dem zu welchem Zweck das Gerät geeignet ist und welcher Anteil an Inhalten kopiert wird.
Schließlich werden die Gelder in Form von Ausschüttungen an Autoren und Verlage ausgezahlt. Die Höhe der Einnahmen ist eine ewige Diskussion zwischen der Industrie und den Verwertungsgesellschaften. Dabei gibt es für bestimmte Fallgruppen aufgestellte Tarife.

Die erzielten Einnahmen teilt die Verwertungsgesellschaft dann nach festen Regeln – dem so genannten Verteilungsplan – auf und schüttet sie an die Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus. Allerdings existiert nicht eine einheitliche Verwertungsgesellschaft. Für alle geschützten Werke bieten die großen deutschen Verwertungsgesellschaften (GEMA, VG-Wort, GVL und VG Bild-Kunst) traditionell unterschiedliche Leistungen an und nehmen unterschiedliche Autorenrechte wahr.

Die Ermittlung der Verwertungsgesellschaft, die möglicherweise die Rechte an dem benötigten Material wahrnimmt, ist über die Werkart bzw. Leistung und andererseits die Berufsgruppe des Rechteinhabers möglich. Ob ein Rechteinhaber mit den in Frage kommenden Verwertungsgesellschaften einen Wahrnehmungs- bzw. Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat, ist daran zu erkennen, dass das zu verwendende Material im Repertoire der Verwertungsgesellschaft vorhanden ist. Dazu ist eine Recherche in der Datenbank auf der Webseite der jeweiligen Verwertungsgesellschaft möglich. Es ist in der Regel auch möglich, direkte Anfrage zu stellen.

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II. Erwerb von Nutzungsrechten bei Verwertungsgesellschaften

Die Verwertungsgesellschaften nehmen eine Monopolstellung in Bezug auf die von ihr vertretenen Werke ein, Sie unterliegen daher einem Abschlusszwang gegenüber Werknutzern. Die jeweilige Verwertungsgesellschaft ist folglich verpflichtet, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

III. Übersicht über die im IT-Bereich wichtigsten Verwertungsgesellschaften

1. GEMA

Die älteste und wirtschaftlich bedeutendste unter den bestehenden Verwertungsgesellschaften ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie ist zuständig für die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger an Werken der Musik und stellt insoweit die einzige Verwertungsgesellschaft im musikalischen Bereich dar. Seit 1996 nimmt die GEMA auch das Recht wahr, musikalische Werke auf Multimedia- und anderen Datenträgern aufzunehmen, diese zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Werke der Musik in Datenbanken, Dokumentationssystemen oder Speichern jeder Art einzubringen Die GEMA nimmt sowohl Erst- wie Zweitverwertungsrechte wahr.

Beispiele für eine Rechtewahrnehmung der GEMA im IT-Bereich

  • Music on Demand mit und ohne Download, d.h. Anbieten von Musikwerken im Internet oder anderen Netzen, Internet-Radio-Nutzung von Musik auf Webseiten zu Präsentationszwecken,
  • Nutzung von Musik auf Webseiten mit E-Commerce,
  • Versendung von Ruftonmelodien auf Mobiltelefone,
  • Vervielfältigung von Musik auf audiovisuelle Datenträger,
  • CD-ROM etc.,
  • Verbindung von Musik mit Werken anderer Gattungen (beispielsweise Textwerken, Bildwerken) zu einem Multimedia-Produkt.

Beispiel

Seit Jahren verhandelt die GEMA mit dem BIKKOM über die Höhe der Vergütung musikalischer Werke auf Mobiltelefonen

2. GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) nimmt die so genannten Zweitverwertungsrechte für die Künstler und die Hersteller wahr. Sie zieht hierfür auf der Basis der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge die Vergütungen ein und verteilt sie an ihre Berechtigten. Es handelt sich dabei um die gesetzlichen Vergütungsansprüche:

  • gegen Hörfunk- und Fernsehsender für die Verwendung erschienener Tonträger in ihren Programmen,
  • gegen Kabelbetreiber für die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen ins Kabelnetz,
  • gegen Diskotheken, Gaststätten, Hotels etc. für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern und von Radio- und Fernsehsendungen,
  • gegen die Hersteller von Aufnahmegeräten und Leermedien für die private Überspielung von Tonträgern und Videokassetten sowie von Radio- und Fernsehsendungen,
  • gegen die Videotheken für die Vermietung von Bildtonträgern und Tonträgern (Vermieterlaubnis durch den Hersteller vorausgesetzt),
  • gegen die öffentliche Hand für den Verleih von Tonträgern und Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken,
  • gegen die Schulbuchverleger für die Aufnahme von Titeln aus erschienenen Tonträgern in Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch
  • und in anderen Fällen der Zweitverwertung von künstlerischen Darbietungen und erschienenen Tonträgern.
Beispiel aus dem Gebührenkatalog der VG Bild-Kunst

Den Tonträgern stehen bei der GVL Musikvideos gleich.

3. VG-Bild-Kunst

Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist ein von den Urhebern gegründeter Verein (Künstler, Fotografen und Filmurheber) zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

Sie nimmt für ihre Mitglieder (Fotografen, Bildjournalisten, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner, Bildagenturen und Verleger) und die Mitglieder ausländischer Schwesterorganisationen alle Urheberrechte im visuellen Bereich wahr, die der einzelne Urheber aus praktischen oder gesetzlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann. Hierzu gehören:

  • für Künstler, die Werke der bildenden Kunst herstellen, und Fotografen: Vervielfältigungsrechte für die Online-Nutzung von Werken und Lichtbildern sowie die Rechte für die digitale Nutzung von veröffentlichten Lichtbildwerken und Lichtbildern für wissenschaftliche Zwecke, für den Schul- und Unterrichtsgebrauch sowie für kommerzielle Bildungszwecke,
  • für Filmurheber: Online-Rechte zur Digitalisierung audiovisueller Werke; das Recht, digitalisierte audiovisuelle Werke zu senden und öffentlich zugänglich zu machen und das Recht, die Werke in elektronischen Datenbanken zu speichern und aus diesen die Werke zu übermitteln.

Beispiel aus dem Gebührenkatalog der VG Bild-Kunst:

Die Gebühr für die Sichtbarmachung von elektronisch gespeicherten Werken der Bildenden Kunst und der Fotografie auf öffentlich zugänglichen Bildschirmen beträgt je angefangenes Jahr je Bildschirm (netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)

Voraussetzung ist dabei, dass die Rechte zur Einspeicherung der Bildinhalte in das genutzte elektronische Speichermedium ( Datenbank , CDDVD usw.) zuvor von der VG BILD-KUNST erworben wurden./

4. VG Wort

Für die Rechte der Autoren von Sprachwerken ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zuständig. Die VG Wort ist in erster Linie für Zweitverwertungsrechte zuständig.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© shockfactor.de - Fotolia.com

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 20.04.2010, 16:07 Uhr
Antwort auf Kommentar von Herrn Andres Heyn
Sehr geehrter Herr Heyn,

vielen Dank für das kritische Lesen und Kommentieren des Beitrags.

Der Kommentar ist unseres Erachtens in dem Punkt, dass die GEMA für die Verbindung von Musik und Film (nicht Werbespot) unzuständig sei, unzutreffend. Denn nach § 1 i) Abs.1 Wahrnehmungsvertrag wird das Recht zur Benutzung eines Werkes (der Musik) zur Herstellung von Filmwerken auflösend bedingt an die GEMA übertragen. Nur wenn der Berechtigte dieses Recht im eigenen Namen wahrnehmen möchte und dies der GEMA mitteilt (Bedingungseintritt), wird die GEMA unzusändig.

Zutreffend ist der Kommentar in Bezug auf Werbefilme. Wir danken für den Hinweis und werden die News entsprechend korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre IT-Recht Kanzlei
A
Andres Heyn 15.04.2010, 11:36 Uhr
Ohne Titel
Der Artikel enthält mehrere grobe Fehler. So ist die GEMA für die Verbindung von Musik- und Filmwerken nicht zuständig. Auch auf die Problematik bei Werberechten (Heye-Urteil des BGH) und die nachfolgende Änderung des Berechtigungsvertrag ist anscheinend nicht bekannt.

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