Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises

von Nicolai Amereller, 07.03.2012, 16:22 Uhr
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IV. Möglichkeiten im Bereich des E-commerce

Für eine rechtssichere Gestaltung der Angebote gilt es, die von der Rechtsprechung skizzierten Anforderungen möglichst umfassend umzusetzen, sofern sich nicht schon aus der Natur der angebotenen Sache heraus ergibt, dass diese ausschließlich für Gewerbetreibende Verwendung finden kann.

Oberstes Gebot für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises muss deren Transparenz sein.
Dem Verbraucher muss klar und deutlich vor Augen geführt werden, dass sich die Angebote nur an Gewerbetreibende,  also nicht an ihn richten und er die Angebote nicht wahrnehmen darf.

Entsprechende Hinweise sollten sich in optisch hervorstechender Gestaltung auf jeder Seite eines Onlineshops befinden. Derartige Hinweise innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder optisch unauffällig im Angebotstext unterzubringen, ist nicht ausreichend.

In einem weiteren Schritt muss der Händler dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher auch in technischer Hinsicht die Möglichkeit genommen wird, Bestellungen auszulösen und erst Recht dafür, dass es in Folge einer versehentlichen Verbraucherbestellung nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Ein bloßer Hinweis auf die Beschränkung  des Erwerberkreises ist keine geeignete Maßnahme, Verbraucher von einer Beteiligung an den Angeboten fernzuhalten. Ein solcher Hinweis kann ohne Weiteres umgangen werden.

In einer Art virtuellen Ein- und Ausgangskontrolle sollte der Händler sicherstellen, dass tatsächlich nur Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, Zugang zu seinen Angeboten zu erlangen bzw. Bestellungen auszulösen und diese bei einem breiteren Sortiment nur solche Waren bestellen können, die sich ihrer gewerblichen Tätigkeit zuordnen lassen.

Hierfür bietet sich die Durchführung eines Zulassungsverfahrens an, in dessen Rahmen sich der Interessent gegenüber dem Händler als Gewerbetreibender durch Beibringung geeigneter Nachweise wie etwa Gewerbeschein, Verbands- oder Kammerausweis legitimieren muss. Erst nach positiver Prüfung seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender wird der Interessent zur Nutzung des Shops zugelassen, indem er die notwendigen Anmeldedaten erhält.

Ein solches striktes Zulassungsverfahren dürfte jedoch auf viele Interessenten abschreckend wirken, da im Fernabsatz die Schnelligkeit und Einfachheit des Bestellvorgangs nicht zu unterschätzende Faktoren sind.

In dieser Hinsicht könnte ein „vereinfachtes“ Zulassungsverfahren Abhilfe schaffen:

Will ein Erstbesteller Zugang zum Onlineshop erlangen, so gelangt er in einen Bereich, in dem er vom Anbieter über die Beschränkung des Erwerberkreises ausdrücklich und eindeutig belehrt wird und sich im Anschluss gegenüber dem Anbieter legitimieren muss.

So ist hierbei vorstellbar, dass der Interessent einen Beschränkungshinweis und die Erklärung, dass er Gewerbetreibender ist sowie nur für gewerbliche Zwecke bestellen wird durch Mitwirkung (z.B. Setzen eines Häkchens in einer Checkbox) als gelesen und verstanden zustimmen muss und im Anschluss Angaben zu seiner gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen hat.

Auf diese Weise ist es dem Anbieter in vielen Fällen möglich, anhand der gemachten Angaben (z.B. Firmenname, Sitz, Branche, Internetauftritt) in kurzer Zeit (z.B. durch eine Internetrecherche) Klarheit darüber zu erlangen, ob es den vorgegebenen Gewerbebetrieb tatsächlich gibt oder ob Fantasieangaben gemacht wurden und bei positiver Prüfung den Interessenten zeitnah freizuschalten.

Ist eine Aufklärung auf diesem Wege nicht möglich, sollte der Anbieter den Interessenten in einem weiteren Schritt auffordern,  geeignete Nachweise zur Verfügung zu stellen (z.B. Möglichkeit des Uploads eines Scans des Gewerbescheins).

Die Möglichkeit automatisierter Zulassungsverfahren in Echtzeit scheint derzeit noch nicht umfassend gegeben. Hierfür würde sich etwa die Überprüfung einer vom Erstbesteller anzugebenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer über entsprechende Internet-Schnittstellen bei Behörden anbieten.

Eine entsprechende Schnittstelle - jedoch nur für in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zugeteilte USt-IDNrn. - bietet das Bundeszentralamt für Steuern bereits online unter folgendem URL an:  http://evatr.bff-online.de/eVatR/xmlrpc/

In einem letzten Schritt sollten dann vor allem bei Händlern mit einem breiteren Sortiment zumindest stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden, ob sich die bestellten Produkte auch der gewerblichen Tätigkeit des Bestellers zuordnen lassen. Es gilt dadurch zu verhindern, dass Gewerbetreibende auf diesem Wege auch den Bedarf ihrer privaten Lebensführung decken und somit letztlich doch wieder als Verbraucher auftreten.

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Leser-Kommentare

3 Kommentare

b2b verkäufe bei ebay

26.09.2010, 14:14 Uhr

Kommentar von genius zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises

in bestimmten rubriken bei ebay z. B. Breadcrumb-Link * Business & Industrie > * Sonstige Branchen & Produkte > ist es möglich, verbraucher auszuschließen. klickt ein... » Weiterlesen

Option für Unternehmer bei ebay

08.09.2010, 12:38 Uhr

Kommentar von genius zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises

guten tag, bei ebay kann man während d. einstellvorgangs wie folgt aktivieren (check-box): Option für Unternehmer Sie können Ihr Angebot ausschließlich an andere Unternehmer richten. Um auf... » Weiterlesen

B2C und B2B Handel im gleichen Shop

24.08.2010, 15:28 Uhr

Kommentar von KF zum Beitrag Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises

Hallo, ein Online shop ist doch ein "Web-Schaufenster", ich habe das so gelöst , dass man den Artikelbereich der nur an an Händler verkauft weden darf, ( aus Gründen der fachlichen Kompetenz) nur... » Weiterlesen

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