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Anhand des Urteils des OLG Hamm lassen sich wesentliche Kriterien für eine rechtssichere Beschränkungen von Angeboten auf den B2B-Bereich herausarbeiten:
Im eigenen Interesse sollte der Händler darauf achten, dass bei seinen Angeboten eine Beteiligung von Verbrauchern weitestgehend ausgeschlossen ist und er für diesen Ausschluss alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat:
Im Massenmarkt sind beide Vorkehrungen aufgrund der Automatismen der führenden Verkaufsplattformen ohnehin schlicht undurchführbar. Hier bleibt nur ein Ausweichen auf den eigenen Onlineshop oder Plattformen, die dem Händler entsprechende Vorkehrungen technisch ermöglichen.
Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass der Käufer ausdrücklich und nachweisbar seine Unternehmereigenschaft erklärt, ein „Überlesen“ der entsprechenden Klausel also ausgeschlossen ist.
Weiterhin sollte die Beschränkung auf B2B-Geschäfte auch dem generellen Absatzverhalten des Händlers entsprechen. Werden solche Beschränkungen nur im Einzelfall und dann auch noch bei „problematischen“ Produkten (etwa bei „Bastlerware“) vorgenommen, liegt die Vermutung nahe, dass dies nur im Einzefall und zur Umgehung der Verbraucherrechte gewollt ist.
Händler, die in getrennten Angeboten im Fernabsatz sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer verkaufen möchten sind gut beraten, zwei verschiedene Onlineshops mit einer strikten Trennung nach Verbraucher und Unternehmer zu nutzen.
Findet der Verbraucher trotz aller Bemühungen des Unternehmers ein Lücke, die außerhalb der dem Händler zumutbaren Anstrengungen liegt, so dass es objektiv betrachtet zu einem B2C-Geschäft kommt, kann er sich anschließend regelmäßig nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, was die nachfolgende Darstellung der BGH-Rechtsprechnung zu dieser Thematik verdeutlichen soll:
Arndt Joachim Nagel
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2 Kommentare
Kommentar von Suther
zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.
Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.
Kommentar von joachim
zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.
Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen
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