„Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

von Nicolai Amereller, 19.07.2010, 14:38 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises" veröffentlicht.

4. Anforderungen an eine rechtssichere Beschränkung auf B2B-Geschäfte

Anhand des Urteils des OLG Hamm lassen sich wesentliche Kriterien für eine rechtssichere Beschränkungen von Angeboten auf den B2B-Bereich herausarbeiten:

  • Oberstes Gebot sollte sein, dass der Ausschluss von Verbrauchern für diese klar und transparent ist. Die Beschränkung darf deshalb nicht unauffällig oder gar versteckt angebracht sein, sondern sollte dem Angebot deutlich erkennbar, vom übrigen Inhalt klar abgesetzt vorangestellt werden. Vor allem ist darauf zu achten, dass die Beschränkung  unbedingt vor dem Vertragsschluss vorgenommen werden muss, am Besten noch vor Bekanntgabe der essentiellen Vertragsinhalte wie z.B. Preis und Beschaffenheit des Produkts.
  • Inhaltlich sollte dem interessierten Verbraucher durch die Beschränkungsklausel eindeutig erkennbar gemacht werden, dass er zum Vertragsschluss nicht berechtigt ist, der Kaufvertrag also nur unter der Bedingung geschlossen werden soll, dass der Käufer unternehmerischer Natur ist. Die Beschränkung muss also optisch klar hervortreten und inhaltlich eindeutig sein.

Im eigenen Interesse sollte der Händler darauf achten, dass bei seinen Angeboten eine Beteiligung von Verbrauchern weitestgehend ausgeschlossen ist und er für diesen Ausschluss alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat:

  • Dafür bietet sich zunächst an, eine Art vorvertragliches Zulassungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen sich der Interessent vor Vertragsschluss  als Unternehmer gegenüber dem Händler legitimieren muss. Dies wird jedoch in der Praxis außer in Nischenbereichen des Marktes abschreckend wirken und daher nur schwerlich durchzuführen sein.
  • Eine weitere Maßnahme könnte in der Gestaltung des Vertragsschlussvorgangs liegen. So wäre es denkbar, den Interessenten durch aktive Mitwirkung (z.B. durch Setzen eines Häkchens in einer entsprechenden Checkbox und anschließende Anzeige einer zusammenfassenden Bestätigungsseite) zu einer Erklärung seiner Unternehmereigenschaft zu „zwingen“. Ohne diese Mitwirkung des Interessenten darf der weitere Bestellvorgang dann nicht fortsetzbar sein. Diese Maßnahme sollte wiederum ganz am Anfang des Bestellvorgangs und noch vor Bekanntgabe wesentlicher Details des Angebots stehen. Aber auch hieran sind hohe Anforderungen zu stellen, da dem durchshnittlich informierten Verbraucher nicht zugemutet werden kann, eine abschließende Beurteilung zu treffen, ob er bei dem intendierten Geschäft als Verbraucher oder Unternehmer handeln würde. Die reine Wiedergabe des Wortlauts der §§ 13, 14 BGB dürfte im Rahmen einer solchen Maßnahme nicht ausreichend sein. Vielmehr ist der Händler gehalten, den Interessenten weitere Abgrenzungskriterien an die Hand zu geben, wie er die Beurteilung  seiner Eigenschaft im Sinne der §§ 13 und 14 BGB vorzunehmen hat.


Im Massenmarkt sind beide Vorkehrungen aufgrund der Automatismen der führenden Verkaufsplattformen ohnehin schlicht undurchführbar. Hier bleibt nur ein Ausweichen auf den eigenen Onlineshop oder Plattformen, die dem Händler entsprechende Vorkehrungen technisch ermöglichen.

Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass der Käufer ausdrücklich und nachweisbar seine Unternehmereigenschaft erklärt, ein  „Überlesen“ der entsprechenden Klausel also ausgeschlossen ist.

Weiterhin sollte die Beschränkung auf B2B-Geschäfte auch dem generellen Absatzverhalten des Händlers entsprechen. Werden solche Beschränkungen nur im Einzelfall und dann auch noch bei „problematischen“ Produkten (etwa bei „Bastlerware“) vorgenommen, liegt die Vermutung nahe, dass dies nur im Einzefall und zur Umgehung der Verbraucherrechte gewollt ist.

Händler, die in getrennten Angeboten  im Fernabsatz sowohl an Verbraucher als auch an Unternehmer verkaufen möchten sind gut beraten, zwei verschiedene Onlineshops mit einer strikten Trennung nach Verbraucher und Unternehmer zu nutzen.

Findet der Verbraucher trotz aller Bemühungen des Unternehmers ein Lücke, die außerhalb der dem Händler zumutbaren Anstrengungen liegt, so dass es objektiv betrachtet zu einem B2C-Geschäft kommt, kann er sich anschließend regelmäßig  nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen, was die nachfolgende Darstellung der BGH-Rechtsprechnung zu dieser Thematik verdeutlichen soll:

Autor:
Nicolai Amereller
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Interessanter Artikel

14.03.2011, 16:48 Uhr

Kommentar von Suther zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.

Verkauf nur an Gewerbetreibende

28.08.2010, 10:54 Uhr

Kommentar von joachim zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen

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