Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 30.06.2010, 10:19 Uhr
Druckvorschau

IV. Umgehung technischer Schutzmaßnahmen ist unzulässig

Verhindert der Rechteinhaber die Erstellung einer Kopie mit einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme (Kopierschutz), ist es gemäß §§ 95a ff. UrhG unzulässig, diesen zu umgehen. Damit dürfen Medien mit Kopierschutz nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert, da sie die vom Gesetzgeber gewollten Schranken des Urheberrechts faktisch aushebeln. Auch ist die Herstellung, Überlassung und Werbung mit Umgehungsinstrumenten verboten. Dies trifft aber nicht auf den privaten Besitz von „Hackersoftware” zu.

Beispiel: Der Besitzer eines „funktionsreichen” Brennerprogramms kann dieses weiterhin nutzen, um Privatkopien von nicht kopiergeschützten CDs zu machen, nicht aber, um einen Kopierschutz zu umgehen.

Die Vorschriften über die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gelten gemäß § 69a Abs. 5 UrhG nicht für Computerprogramme. Bei Computerspielen wird unterschieden. Der audio-visuellen Darstellung auf dem Bildschirm kann in ihrem Bewegungsablauf (Spielablauf) Schutz als Filmwerk ( § 2 Abs. 1 Nr.5 UrhG) oder Laufbild ( § 95 UrhG) zukommen. Das den Spielablauf erzeugende Computerprogramm zählt hingegen als Computerprogramm im Sinne der §§ 69a ff. UrhG.

1. Wann liegt eine wirksame technische Schutzmaßnahme vor?

Technische Maßnahmen sind nach § 95a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Gegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Voraussetzung für das Verbot nach § 95a UrhG ist, dass die technische Maßnahme auch wirklich wirksam ist und die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System tatsächlich technisch kontrolliert. Wenn aber z.B. ein CD- oder ein DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z.B. Windows-PC) funktioniert, auf anderen (z.B. Macintosh, Linux) aber nicht.

Auch stellt der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD "Diese CD / DVD ist kopiergeschützt" keinen technisch wirksamen Kopierschutz dar. Eine Privatkopie bleibt möglich.

2. Kennzeichnungsverpflichtung

Der Käufer einer CD hat Anspruch darauf zu erfahren, dass das Medium mit einem Kopierschutz versehen ist. § 95d Absatz 1 UrhG sieht daher vor, dass bei Werken und anderen Schutzgegenständen – also z.B. Audio-CDs – die mit technischen Schutzmechanismen geschützt werden, deutlich sichtbare Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen erfolgen müssen. Falls dies nicht geschieht, liegt ein Mangel der Kaufsache vor. Das heißt der Käufer hat die gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung und Schadenersatz.

3. Schranken der Schutzbestimmung

Eine Schranke findet diese Schutzbestimmung des § 95a UrhG in § 95b UrhG. Hier wird der Rechteinhaber verpflichtet, z.B. für Zwecke des schulischen Gebrauchs oder der behindertengerechten Nutzung den besonders Berechtigten die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Kopierschutz zu umgehen. Für private Nutzer gilt dieses Privileg nur, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, nicht aber für digitale Kopien.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 111a Absatz 1 Nr. 2 UrhG eine Ordnungswidrigkeit dar.

4. Folgen der Kopierschutzumgehung

Wird der Kopierschutz umgangen, ist gemäß § 108b Abs. 1 UrhG eine Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht. Dies berührt aber nicht den zivilrechtlichen Anspruch des Rechteinhabers auf Unterlassung und deren Durchsetzung durch z.B. teuere Abmahnverfahren mit Streitwerten nicht unter 5000 Euro.

Nächste Seite:
V. Vergütung
Autor:
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Rechtsanwältin

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

e.keller@it-recht-kanzlei.de

Elisabeth Keller-Stoltenhoff
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

2 Kommentare

Bild- und Foto-Rechte - Internetveröffentlichung

13.07.2010, 16:52 Uhr

Kommentar von Thomas Kussmaul zum Beitrag Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

1.Ich weiß nicht, ob das hier her gehört, aber es wäre interessant, zu erfahren, inwieweit das Kopieren von Fotos u.ä. neu geregelt wurde. 2. Gibt es eigentlich eine legale "private... » Weiterlesen

Privatkopie

09.07.2010, 07:25 Uhr

Kommentar von Rita Schönberger zum Beitrag Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 12: Die Privatkopie)

Wenn die Privatkopie doch erlaubt ist, dann dürfte es bei I-Tunes doch keine Kopie-Beschränkung geben, oder? Da ist es dem Verbaucher, der die jeweiligen Musiktitel gekauft und in seiner Bibliothek... » Weiterlesen

» Alle 2 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de