„Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

von Nicolai Amereller, 19.07.2010, 14:38 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises" veröffentlicht.

3. Rechtsprechung des [% Urteil:5497:OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008 – Az. 4 U 196/07%]

Mit Urteil vom 28.02.2008 „rechnet“ das OLG Hamm mit einem Negativbeispiel für die Beschränkung eines Angebots auf den B2B-Bereich „ab“.

Verkürzt liegt dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Unternehmer bot im Juni 2007 u.a. auf der Verkaufsplattform ebay.de gebrauchte PC-Hardware an. In einem Angebot des Unternehmers fand sich neben diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und und Versand unter dem Punkt „Garantie“ folgende Klausel:

Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann.

Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.

Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebots an.

Daraufhin mahnte ein Mitbewerber den Unternehmer wegen eines Vertoßes des Angebots gegen verbraucherschützende Vorschriften,  namentlich  §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB wettbewerbsrechtlich ab und erwirkte beim LG Münster den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Unternehmer .
Auf den erfolgreichen Widerspruch des Unternehmers hin hob das LG Münster seine einstweilige Verfügung auf.
Der Mitbewerber griff das die einstweilige Verfügung aufhebende Urteil des LG Münster mit der Berufung zum OLG Hamm an. Die Berufung hatte Erfolg.

Mit Urteil vom 28.02.2008 bestätigte das OLG Hamm die einstweilige Verfügung des LG Münster.

Zur Begründung führt das OLG Hamm aus, dass dem Mitbewerber ein Verfügungsanspruch zustehe, da das ebay-Angebot des Unternehmers eine unlautere Wettberwerbshandlung darstelle.  Der Unternehmer habe nicht ausreichende Vorkehrungen getroffen, den Erwerb seines Angebots durch Verbraucher zu unterbinden und deswegen mit dem Angebot gegen seine Pflichten aus den §§ 312c, 312d, 355 und 357 BGB verstoßen, wodurch der Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sei.

(…)Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB ist bei dem ebay-Angebot der Antragsgegnerin gegeben. Unstreitig wird insoweit nicht über die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten für Verbraucher informiert. Diese Notwendigkeit entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es in dem beanstandeten Internetauftritt der Antragsgegnerin unter "Garantie" heißt "Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen." Zwar gelten die hier maßgeblichen Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf durch Unternehmen. Aus der genannten Klausel kann jedoch nicht in der nötigen Weise hergeleitet werden, dass tatsächlich nicht auch an Verbraucher verkauft wird, mit der Folge, dass die nötigen Widerrufsbelehrungen entfallen könnten. Ein Verkauf an Verbraucher wird nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, und zwar schon deshalb, weil die Klausel
dort überaus versteckt eingestellt ist, so dass sie leicht auch übersehen werden kann. Sie stellt sich insofern in diesem Zusammenhang als ein Umgehungstatbestand dar, wie er etwa auch beim Verbrauchsgüterkaufnach § 475 I BGB ausgeschlossen werden soll.

Im Grundsatz besteht kein Zweifel, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende
beschränkt werden können. Das folgt bereits aus der im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Privatautonomie.(…)“

„Vielmehr ist für eine solche Beurteilung jedenfalls gerade zu fordern, dass diese Beschränkung für die Parteien, sprich für die Erwerber transparent und klar sein muss. Daran mangelt es beim Angebot der Antragsgegnerin.(…)

Im vorliegenden Streitfall konnte demgegenüber die hier fragliche Klausel, die einen Verkauf an Verbraucher vermeintlicht ausschließt, leicht übersehen werden.

Die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende war (…) nach der vorliegenden Gestaltung des Angebots leicht zu übersehen. Denn die Klausel war, wenn auch auf der Angebotsseite, an einer überaus versteckten Stelle plaziert. Der Verbraucher, der nach dem Internetangebot der Antragsgegnerin kaufen will, muss hiermit nicht rechnen und vermutet eine seinen primären Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik "Garantie", die demgegenüber erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betrifft. Die Beschränkung des Verkaufs "nur an Gewerbetreibende" ist nicht im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle vorangestellt oder jedenfalls in eine entsprechende Rubrik zum Vertragsabschluss eingebettet, sondern in eine Klausel an anderer Stelle eingefügt, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages selbst überhaupt nichts zu tun hat(…).

Das OLG Hamm sah die Beschränkungsklausel des Unternehmers als nicht ausreichend an. Gerügt wurde dabei insbesondere, dass die Klausel an versteckter Stelle am Ende des Angebots platziert war und daher leicht übersehen werden konnte, da der Verbraucher an dieser Stelle nicht mit einer derartigen Beschränkung rechnen musste.

Aufgrund dieser Umstände hafte der Klausel auch ein Umgehungscharakter an. Gefordert sei vielmehr, dass eine solche Klausel für den Erweber klar und transparent sein muss.

Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

a.nagel@it-recht-kanzlei.de

Arndt Joachim Nagel
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

2 Kommentare

Interessanter Artikel

14.03.2011, 16:48 Uhr

Kommentar von Suther zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.

Verkauf nur an Gewerbetreibende

28.08.2010, 10:54 Uhr

Kommentar von joachim zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen

» Alle 2 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de