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Die Änderungen des UWG haben teilweise erhebliche Auswirkungen auf den Online-Handel:
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des UWG auf Handlungen des Unternehmers nach Vertragsschluss hat etwa zur Folge, dass die Verwendung rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch dann wettbewerbsrechtlich verfolgt werden kann, wenn diese nicht bereits vorvertraglich im Wettbewerb um den Kunden sondern erst nach Vertragsschluss wirken. Dies wurde von der Rechtsprechung im Hinblick auf die UGP-Richtlinie zwar schon seit einiger Zeit im Wege der richtlinienkonformen Auslegung bestätigt. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedarf es dieser Auslegung nun aber nicht mehr.
Darüber hinaus wurden die Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verhalten im Hinblick auf die vom Unternehmer im Online-Handel vorzuhaltenden Informationen drastisch verschärft. Die in § 5a Abs. 3 n. F. UWG aufgezählten Informationen sind grundsätzlich als wesentlich anzusehen, mit der Folge, dass das Unterlassen einer der dort aufgeführten Informationen wettbewerbswidrig ist, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. Noch drastischer sind die Auswirkungen im Hinblick auf den neuen § 5a Abs. 4 UWG, wonach auch Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Damit sind alle EU-Richtlinien und die Gesetze ihrer Umsetzung mit den entsprechenden Informationspflichten wie etwa die BGB-InfoV ohne jede Möglichkeit, Bagatellfälle auszuschließen informationspflichtig und müssen vom Unternehmer lückenlos befolgt werden.
Schließlich sollte es sich jeder Online-Händler zur Pflicht machen, die im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. aufgeführten Tatbestände der so genannten „Schwarzen Liste“ genauestens zu studieren und entsprechende Handlungsweisen zu unterlassen, da die dort aufgeführten Tatbestände stets wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können.
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Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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1 Kommentar
Kommentar von schonnebeck.de
zum Beitrag Änderung des UWG in Kraft getreten – Auswirkungen auf den Online-Handel
Da steht uns Onlinehändlern ja wieder eine neue Abmahnwelle ins Haus.
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