Anzeige erforderlich? So prüfen Händler ihr Sortiment bei Lebensmittelbedarfsgegenständen
Wer Lebensmittelbedarfsgegenstände wie Lebensmittelverpackungen, Geschirr oder Küchenartikel verkauft, kann anzeigepflichtig sein. Doch welche Stelle ist zuständig und wie hat die Anzeige zu erfolgen?
Inhaltsverzeichnis
- Der rechtliche Paradigmenwechsel
- Wer ist von der Anzeigepflicht betroffen?
- 1. Herstellen von Fertigerzeugnissen – Die „Eigenmarken-Falle“ und der Import-Status
- 2. Behandeln – Das „logistische Chamäleon“
- 3. Inverkehrbringen – Der „Fangnetz-Tatbestand“
- 4. Warum die korrekte Rollenangabe entscheidend ist
- Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
- 1. Direktvermarktung kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
- 2. Bereits registrierte Lebensmittelbetriebe – Vermeidung der Doppelanzeige
- Was sind denn nun Lebensmittelbedarfsgegenstände?
- 1. Die „vorhersehbare Verwendung“ – der entscheidende Maßstab
- 2. Typische Beispiele: Detaillierte Bestandsaufnahme für Ihr Sortiment
- 3. Typische Grauzonen: Hier ist besondere Vorsicht geboten
- Der Umfang der Anzeigepflicht: Was die Behörde wirklich von Ihnen wissen will
- 1. Grundsatz: Betrieb statt Produkt
- 2. Welche Angaben müssen gemacht werden?
- d. Welche Materialien: Grobe Materialgruppen
- 3. Merksatz zum Schluss: Das „Nummernschild“ Ihres Geschäfts
- Wann ist eine Änderungsanzeige zwingend?
- 1. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit: Die 6-Monats-Regel
- 2. Der juristische Zeitrahmen
- 3. Die zentralen Auslöser für eine Änderungsanzeige
- 4. Praxis-Check: Was ist NICHT meldepflichtig?
- Zuständige Behörden und Formalien: Der Weg durch den Föderalismus
- 1. Das Prinzip der örtlichen Zuständigkeit: Wo wird gemeldet?
- 2. Zuständige Behörden und Online-Formulare der Bundesländer
- Sanktionen bei Verstößen
- Fazit
Der rechtliche Paradigmenwechsel
Die Einführung des § 2a BedGgstV im Jahr 2024 markierte einen spürbaren regulatorischen Wandel im Umgang mit Lebensmittelbedarfsgegenständen.
Unternehmen, die ausschließlich Materialien und Gegenstände mit Lebensmittelkontakt herstellten, behandelten oder in den Verkehr brachten, unterlagen damals keiner systematischen behördlichen Erfassung. Für diesen Bereich bestand – anders als im Lebensmittelhygienerecht – keine eigenständige, flächendeckende Anzeigepflicht.
Mit der EU-Kontrollverordnung (VO (EU) 2017/625) wurde dieser Ansatz jedoch erweitert und ausdrücklich auf die gesamte Liefer- und Handelskette der sogenannten Food Contact Materials (FCM) erstreckt. Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des § 2a BedGgstV in nationales Recht umgesetzt.
Hersteller, Importeure und Händler bestimmter Lebensmittelbedarfsgegenstände sind seitdem verpflichtet, ihre Tätigkeit bei den zuständigen Stellen anzuzeigen.
Ziel der Anzeigepflicht nach § 2a BedGgstV ist es, den zuständigen Behörden einen Überblick über die am Markt tätigen Unternehmen zu verschaffen. So sollen diese im Fall festgestellter Risiken schnell erkennen können, wer betroffen ist, und notwendige Schutzmaßnahmen – etwa Rückrufe oder Vertriebsbeschränkungen – zügig vorbereiten und umsetzen.
Wer ist von der Anzeigepflicht betroffen?
Der neue § 2a BedGgstV ist bewusst weit gefasst.
Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen mit Lebensmittelbedarfsgegenständen tätig wird. Maßgeblich für die Anzeigepflicht ist dann nicht die Unternehmensgröße oder die Anzahl der Produkte, sondern welche Tätigkeiten im Umgang mit diesen Gegenständen ausgeübt werden.
Erfasst sind Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände
- herstellen,
- behandeln oder
- in den Verkehr bringen.
Die Regelung greift dabei stufenweise: Wer nicht bereits als Hersteller erfasst wird, kann dennoch anzeigepflichtig sein – etwa durch Lagerung, Konfektionierung, Import oder den Verkauf im Online-Shop. Damit geraten auch klassische Händler schnell in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Gerade im Händlerumfeld wird dabei häufig unterschätzt, wie schnell einzelne Tätigkeiten rechtlich als „Herstellen“ eingeordnet werden können. Viele Händler gehen deshalb davon aus, nicht betroffen zu sein – insbesondere dann, wenn sie keine eigene Produktion betreiben.
1. Herstellen von Fertigerzeugnissen – Die „Eigenmarken-Falle“ und der Import-Status
Viele Online-Händler wiegen sich in falscher Sicherheit: „Ich habe doch gar keine Fabrik – ich bin doch kein Hersteller.“
Im Recht der Bedarfsgegenstände greift diese Annahme jedoch zu kurz.
Der Herstellerbegriff wird nicht technisch verstanden, sondern funktional. Entscheidend ist nicht, wer ein Produkt physisch fertigt, sondern wer die Verantwortung dafür übernimmt, dass es als Lebensmittelbedarfsgegenstand in den Verkehr gelangt. An diese Verantwortungszuordnung knüpft auch die Anzeigepflicht nach § 2a BedGgstV an.
Vor diesem Hintergrund gibt es typische Konstellationen, in denen Händler rechtlich als Hersteller gelten:
- Hersteller im engeren Sinn: Wer Erzeugnisse selbst herstellt, etwa indem Materialien verarbeitet oder zusammensetzt, trägt die Verantwortung für deren stoffliche Zusammensetzung und gilt als Hersteller.
- Quasi-Hersteller (Eigenmarke): Lassen Händler Produkte von einem Lohnhersteller fertigen und vertreiben diese unter eigenem Namen oder eigener Marke, gelten sie regelmäßig als verantwortlicher Unternehmer mit Herstellerverantwortung im Sinne der BedGgstV.
- Importeur-Gleichstellung: Wer Lebensmittelbedarfsgegenstände erstmals aus einem Nicht-EU-Staat in den europäischen Wirtschaftsraum einführt, wird ebenfalls als verantwortlicher Unternehmer behandelt – einschließlich der Pflicht zur Anzeige nach § 2a BedGgstV.
Private Labeling
Steht auf der Verpackung „Inverkehrgebracht durch: [Ihr Name/Ihre Firma]“ oder „Exklusiv hergestellt für: [Ihre Marke]“, gelten Sie für die Überwachungsbehörden regelmäßig als verantwortlicher Hersteller bzw. Quasi-Hersteller im Sinne der BedGgstV.
Damit unterliegen Sie der Anzeigepflicht – unabhängig davon, ob Sie an Verbraucher oder ausschließlich an gewerbliche Abnehmer liefern und unabhängig davon, ob Sie die Produktionsstätte jemals selbst betreten haben. Sie tragen die Verantwortung für die lebensmittelrechtliche Konformität des Produkts und müssen Ihre Tätigkeit entsprechend anzeigen.
2. Behandeln – Das „logistische Chamäleon“
Der Begriff „Behandeln“ wird im Gesetz nicht näher definiert und wird daher in der Praxis häufig missverstanden. Er ist gerade nicht nur auf chemische oder handwerkliche Eingriffe beschränkt.
Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff funktional und zweckorientiert auszulegen. Maßgeblich ist weniger die technische Intensität einer Tätigkeit als vielmehr deren objektive Eignung, den Zustand, die Sicherheit oder die Konformität eines Lebensmittelbedarfsgegenstands zu beeinflussen.
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, unter „Behandeln“ solche produktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die nach Abschluss der Herstellung und vor der Abgabe an den Abnehmer stattfinden und bei objektiver Betrachtung geeignet sind, neue sicherheitsrelevante Risiken zu begründen oder bestehende Risiken zu verändern.
Entscheidend erscheint dabei die tatsächliche organisatorische Verantwortung für diese Tätigkeiten, unabhängig davon, ob sie im eigenen Betrieb oder durch Dritte ausgeführt werden.
Die nachfolgenden Tätigkeiten können je nach Ausgestaltung und organisatorischer Verantwortung als Behandlung im Sinne des § 2a BedGgstV eingeordnet werden. Eine pauschale Bewertung ist dabei nicht möglich; entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Mögliche Behandlungshandlungen im Sinne der BedGgstV:
- Konfektionierung (Kitting): Das Zusammenstellen zuvor separat hergestellter Produkte zu neuen Verkaufseinheiten sowie deren Neuverpackung kann regelmäßig als Behandlung eingeordnet werden. Durch diese Tätigkeiten entsteht eine neue sicherheitsrelevante Konstellation, die nicht mehr vollständig dem ursprünglichen Herstellungsprozess zuzurechnen ist.
- Lagerhaltung: Die gewerbliche Lagerung von Lebensmittelbedarfsgegenständen kann im Einzelfall als Behandlung eingeordnet werden, insbesondere wenn der Unternehmer die organisatorische Verantwortung für Lagerbedingungen trägt, die geeignet sind, den Zustand oder die Sicherheit der Produkte zu beeinflussen (z. B. Temperatur, Gerüche, Schädlingsschutz). Reine Transit-, Umschlags- oder Durchleitungsprozesse ohne Zugriff auf Ware oder Verpackung sprechen hingegen regelmäßig gegen eine Behandlung.
- Umetikettieren & Veredeln: Das Anbringen, Entfernen oder Verändern von Produktinformationen, Warnhinweisen oder Markenkennzeichnungen greift unmittelbar in die rechtliche und sicherheitsbezogene Produktaussage ein und kann daher als eigenständige Behandlungshandlung zu bewerten sein.
- Kommissionierung: Die bloße Zusammenstellung von Waren für den Versand stellt nicht automatisch eine Behandlung dar. Eine behandlungsrelevante Tätigkeit kann jedoch vorliegen, wenn die Kommissionierung mit wiederholtem Zugriff auf Ware oder Verpackung verbunden ist und dadurch potenziell sicherheitsrelevante Einflussfaktoren begründet werden.
Besonderheit bei der Nutzung externer Fulfillment-Dienstleister (z. B. FBA)
Wer Lager-, Kommissionierungs- oder Versandprozesse durch Dritte durchführen lässt, bleibt nach hier vertretener Auffassung verantwortlich, soweit diese Tätigkeiten im eigenen wirtschaftlichen Interesse und auf eigene organisatorische Veranlassung erfolgen. Der Einsatz externer Dienstleister spricht daher regelmäßig nicht für eine Verlagerung der Anzeigepflicht auf den Dienstleister.
Vielmehr kommt es darauf an, von welchem Betrieb aus die behandlungsrelevanten Tätigkeiten geplant, gesteuert und veranlasst werden. In der Praxis ist dies regelmäßig der Betrieb des Unternehmers selbst, wobei die Anzeige typischerweise um Angaben zu den genutzten Lager- oder Fulfillmentstandorten ergänzt wird.
3. Inverkehrbringen – Der „Fangnetz-Tatbestand“
Das „Inverkehrbringen“ ist der weiteste und zugleich praxisrelevanteste Anknüpfungspunkt der Anzeigepflicht.
Es knüpft nicht daran an, ob Waren selbst hergestellt oder physisch gehandhabt werden. Auch wer Produkte lediglich anbietet oder weitergibt, kann rechtlich als Inverkehrbringer eingeordnet werden – etwa im Streckengeschäft oder beim Dropshipping.
Gemäß der unionsrechtlichen Definition (Art. 3 Nr. 8 VO (EG) Nr. 178/2002), die auch im Bedarfsgegenständerecht maßgeblich ist, umfasst das Inverkehrbringen bereits das Bereithalten von Erzeugnissen für Verkaufszwecke, das Anbieten zum Verkauf sowie jede Form der – auch unentgeltlichen – Weitergabe.
Entscheidend ist dabei nicht der physische Besitz der Ware, sondern die wirtschaftliche und organisatorische Verfügungsgewalt über das Angebot.“
Konsequenzen für den Online-Handel:
- Bereits das Anbieten kann ausreichen: Ein Verkauf muss noch nicht erfolgt sein. Mit der Live-Schaltung einer Artikelseite und der Möglichkeit zur Bestellung werden Produkte regelmäßig zum Verkauf bereitgehalten und damit rechtlich in den Verkehr gebracht. Die Anzeigepflicht kann daher bereits vor dem ersten Umsatz entstehen.
- Unentgeltliche Abgaben sind erfasst: Auch die kostenlose Weitergabe fällt in den Anwendungsbereich. Die Abgabe von gebrandeten Tassen, Bechern oder vergleichbaren Bedarfsgegenständen als Werbemittel kann rechtlich ebenso als Inverkehrbringen zu bewerten sein wie ein Verkauf.
- Fernabsatz ausdrücklich berücksichtigt:§ 2a BedGgstV nennt den Handel im Wege der Fernkommunikation ausdrücklich. Damit wird klargestellt, dass auch rein digitale Vertriebsmodelle ohne stationäres Ladenlokal das Inverkehrbringen – und damit die Anzeigepflicht – auslösen können.
Für gewerbliche Händler von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht regelmäßig keine realistische Möglichkeit, dem Tatbestand des Inverkehrbringens zu entgehen.
Ob Importeur, Großhändler oder kleiner Online-Shop: Wer Produkte in eigener wirtschaftlicher Verantwortung anbietet oder weitergibt, unterliegt der Anzeigepflicht. Diese muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann bußgeldrechtliche Folgen haben.
4. Warum die korrekte Rollenangabe entscheidend ist
Viele Händler fragen sich: „Reicht es nicht, wenn ich mich einfach irgendwie anmelde?“
Nein. Die Anzeige ist keine bloße Formalität, sondern bestimmt den rechtlichen Prüfungsmaßstab der Behörde. In ihr müssen die tatsächlich ausgeübten Rollen (z. B. Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer) korrekt angegeben werden.
Wird ein Unternehmen beispielsweise lediglich als Inverkehrbringer angezeigt, tritt tatsächlich aber als Hersteller auf (etwa bei Eigenmarken), orientiert sich der behördliche Prüfungsansatz zunächst an dieser Einordnung. In der Folge werden regelmäßig nur die für Händler typischen Unterlagen angefordert.
Zeigt sich im Rahmen der Kontrolle jedoch, dass Herstellerverantwortung besteht, fehlen häufig die hierfür erforderlichen Nachweise – insbesondere die Dokumentation der Guten Herstellungspraxis nach der VO (EG) Nr. 2023/2006. Dies führt in der Praxis nicht selten zu Beanstandungen.
Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
Wer hofft, der Bürokratie durch eine Hintertür zu entkommen, wird beim § 2a BedGgstV meist enttäuscht.
Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen bewusst als eng begrenzte Sonderfälle konzipiert. Für den klassischen Online-Handel sind die Befreiungen daher oft nur von theoretischer Bedeutung. Dennoch ist es entscheidend, diese Grenzen exakt zu kennen, um im Falle einer behördlichen Nachfrage rechtssicher argumentieren zu können.
1. Direktvermarktung kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
Dies ist die sogenannte „Hofladen-Klausel“. Sie soll verhindern, dass der Kleinerzeuger, der seine Äpfel in Papiertüten direkt vom Hof verkauft, durch dieselben formalen Anforderungen belastet wird wie ein überregional oder international tätiger Handelsbetrieb.
Die folgenden Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (müssen also alle vorliegen):
- Primärerzeugnisse: Erfasst sind ausschließlich Produkte der Urproduktion (Landwirtschaft, Jagd, Fischerei). Sobald ein Verarbeitungsschritt erfolgt (z. B. aus Äpfeln wird Apfelmus), ist der privilegierte Bereich verlassen.
- Kleine Mengen: Der Gesetzgeber definiert keine festen Mengenschwellen. Maßgeblich ist vielmehr die lokale Bedeutung des Vertriebs; bei überregional ausgerichteten Vertriebsstrukturen wird das Merkmal der kleinen Menge regelmäßig verneint.
- Unmittelbarkeit & Lokalität: Die Abgabe muss direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsgeschäfte erfolgen. In der behördlichen Praxis wird hierfür häufig ein regional begrenzter Umkreis (z. B. etwa 75–100 km) herangezogen.
Der Vertrieb über das Internet spricht regelmäßig gegen das Merkmal der Lokalität, da Angebote typischerweise bundesweit abrufbar sind. In der Praxis scheidet diese Ausnahme daher für die überwiegende Mehrheit der Online-Shops – selbst bei regionalen Produkten – aus.
2. Bereits registrierte Lebensmittelbetriebe – Vermeidung der Doppelanzeige
Diese Ausnahme ist für sogenannte „Gemischtwarenhändler“ von praktischer Bedeutung. Wer bereits als Lebensmittelunternehmer nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygiene) bei der zuständigen Behörde registriert ist, soll nicht ohne sachlichen Mehrwert zu einer zusätzlichen Anzeige nach der BedGgstV verpflichtet werden.
Ziel ist es, unnötige Doppelanzeigen zu vermeiden. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Freifahrtschein. Die Ausnahme greift nur unter bestimmten Voraussetzungen:
a. Deckungsgleichheit der Tätigkeit
Die Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit mit Lebensmittelbedarfsgegenständen bereits vollständig von der bestehenden Registrierung als Lebensmittelbetrieb erfasst ist.
Ein Supermarkt ist als Lebensmittelbetrieb registriert. Verkauft er zusätzlich Pfannen oder Kunststoffschüsseln, ist der Betrieb der Behörde bereits bekannt und unterliegt der laufenden Überwachung. In solchen Fällen kann eine gesonderte Anzeige nach § 2a BedGgstV entbehrlich sein.
b. Die Zweckbestimmungs-Falle
Sind Sie als Lebensmittelunternehmer für eine klar begrenzte Tätigkeit registriert (z. B. Weinhandel) und erweitern Ihr Geschäftsmodell erheblich – etwa durch den Vertrieb technischer Zubehörprodukte oder von Bedarfsgegenständen als Eigenmarke –, kann die bisherige Registrierung nicht mehr ausreichen.
Die Behörde muss erkennen können, dass Sie nunmehr auch als Wirtschaftsakteur im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände tätig sind.
Mischsortiment
Verlassen Sie sich bei Mischsortimenten nicht blind auf eine ältere Gewerbeanmeldung oder eine allgemeine Lebensmittel-Registrierung. Prüfen Sie, ob in Ihrem Registrierungsbescheid die Warengruppe „Lebensmittelbedarfsgegenstände“ oder „Materialien mit Lebensmittelkontakt“ ausdrücklich oder zumindest implizit erfasst ist.
Im Zweifel empfiehlt sich eine kurze, formlose Mitteilung an die zuständige Behörde, etwa:
"Wir ergänzen unser nach VO (EG) Nr. 852/2004 registriertes Sortiment um Lebensmittelbedarfsgegenstände der Materialgruppe X."
Damit kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht jedenfalls nachweisbar nach und reduzieren Ihr Haftungsrisiko.
Was sind denn nun Lebensmittelbedarfsgegenstände?
Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfasst das Lebensmittelkontaktrecht Materialien und Gegenstände, die
- dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (klassische Zweckbestimmung, z. B. eine Butterdose),
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind, etwa im Rahmen einer aktiven Verpackung (z. B. eingeschweißte Käsefolie),
- oder bei denen vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
An diese unionsrechtliche Definition knüpft auch die Anzeigepflicht nach § 2a BedGgstV an. Sie greift immer dann, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Kontakt kommen kann – sei es unmittelbar oder mittelbar.
1. Die „vorhersehbare Verwendung“ – der entscheidende Maßstab
Für die rechtliche Einordnung als Lebensmittelbedarfsgegenstand ist nicht ausschlaggebend, wie ein Produkt vermarktet wird oder welchem Zweck es aus Sicht des Händlers subjektiv dienen soll.
Maßgeblich sind vielmehr die objektive Beschaffenheit des Produkts und die daraus resultierende, vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung aus Sicht des durchschnittlichen Endverbrauchers.
Ein Händler vertreibt neutrale Kunststofffolien oder Papierzuschnitte als allgemeines Abdeck- oder Schutzmaterial für Haushalt und Gewerbe. Auch ohne ausdrückliche Bewerbung als Lebensmittelverpackung liegt es nahe, dass solche Produkte zum Abdecken von Speisen oder Lebensmitteln genutzt werden. Aufgrund dieser objektiv naheliegenden Verwendung kommt ein Kontakt mit Lebensmitteln ernsthaft in Betracht.
Rechtlich unerheblich ist es daher auch, ob ein Produkt etwa als „reiner Dekorationsartikel“ bezeichnet wird.
Wird beispielsweise eine rustikale Holzschale als Wohnaccessoire angeboten, ist sie aber nach Form, Größe und Materialtyp typischerweise zur Darreichung von Obst oder Gebäck geeignet, spricht dies für ihre Einordnung als Lebensmittelbedarfsgegenstand.
Die objektive Verwendungseignung geht damit im Zweifel der subjektiven Marketing-Intention des Händlers vor.
2. Typische Beispiele: Detaillierte Bestandsaufnahme für Ihr Sortiment
Die folgenden Beispiele sollen Ihnen helfen, Ihr eigenes Sortiment realistisch einzuordnen.
Entscheidend ist nicht, wie ein Produkt vermarktet wird, sondern ob es bei normaler Nutzung mit Lebensmitteln in Kontakt kommt oder kommen kann.
a. Maschinen und Geräte (Technik mit Lebensmittelkontakt)
Gerade Händler im Technik- oder Elektrobereich unterschätzen häufig, dass auch Maschinen und Geräte anzeigepflichtig sein können.
Typische Beispiele:
- Gewerbliche Maschinen: Teigknetmaschinen, Fleischschneider, Schneideanlagen, Förderbänder für Lebensmittel
- Haushaltsgeräte: Entsafter, Standmixer, Fritteusen, Kaffeevollautomaten
- Ersatz- und Verschleißteile: Dichtungen, Schläuche, Mahlwerke, Behälter oder Einsätze
Es kommt nicht auf das gesamte Gerät an, sondern auf die Bauteile mit Lebensmittelkontakt. Als Händler des Gesamtgeräts gelten Sie dennoch als Inverkehrbringer eines Lebensmittelbedarfsgegenstands und sind damit anzeigepflichtig.
b. Zubereitung und Behandlung (klassische Haushaltswaren)
Dieser Bereich betrifft nahezu jeden Händler, der Küchen-, Haushalts- oder „Home & Living“-Artikel verkauft.
Typische Beispiele:
- Küchenhelfer: Fleischwölfe, Reiben, Spiralschneider, manuelle Gewürzmühlen
- Filter & Siebe: Kaffeefilter, Teesiebe, Passiertücher
- Koch- & Backgeschirr: Pfannen (inkl. Beschichtungen), Töpfe, Backbleche, Silikonformen
- Utensilien: Schneidbretter (Holz, Kunststoff, Glas), Pfannenwender, Teigschaber
Faustregel: Alles, was beim Kochen, Backen oder Vorbereiten eingesetzt wird, ist regelmäßig ein Lebensmittelbedarfsgegenstand.
c. Lebensmittelverpackungen (Versand & Aufbewahrung)
Hier liegt eine der häufigsten Fehleinschätzungen: „Die Verpackung ist doch leer.“
Typische Beispiele:
- Primärverpackungen: Frischhaltefolie, Alufolie, Vakuumbeutel, Papiertüten für Backwaren
- Aufbewahrung & Transport: Brotdosen, Thermoboxen, Tiefkühlbehälter, Jutesäcke für Gemüse
Auch Verpackungen gelten als Lebensmittelbedarfsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß oder vorhersehbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Unerheblich ist dabei, ob sie leer in Verkehr gebracht werden oder erst später befüllt werden.
Wer solche Verpackungen herstellt, vertreibt oder anbietet, bringt damit Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr und ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
d. Gegenstände zum Essen und Trinken (das „Lifestyle“-Missverständnis)
Oft werden Geschirrteile wie reine Einrichtungsgegenstände behandelt. Das ist rechtlich riskant.
Typische Beispiele:
- Geschirr: Teller, Tassen, Becher, Gläser, Schalen (Glas, Porzellan, Keramik, Melamin, Bambus-Composites)
- Besteck & Zubehör: Messer, Gabeln, Löffel, Trinkhalme (auch aus Papier oder Edelstahl)
- Einweg & Textilien: Papierservietten, Tischdecken mit Lebensmittelkontakt, Geschirrtücher
Merke: Sobald ein Produkt typischerweise beim Essen oder Trinken verwendet wird, ist es rechtlich kein Deko-Artikel mehr.
e. Sonderformen: Aktive und intelligente Materialien
Aktive und intelligente Materialien sind unionsrechtlich ausdrücklich geregelt und gelten als besonders überwachungsrelevant.
Rechtsgrundlage ist Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Danach fallen auch solche Materialien unter das Lebensmittelkontaktrecht, die nicht nur passiv mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sondern gezielt auf diese einwirken oder Informationen über deren Zustand liefern.
Unterschieden wird insbesondere zwischen:
- Aktiven Materialien: Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Stoffe an Lebensmittel abzugeben oder aus diesen aufzunehmen (z. B. Sauerstoffabsorber, feuchtigkeitsregulierende Einlagen, konservierend wirkende Komponenten).
- Intelligenten Materialien: Materialien und Gegenstände, die den Zustand eines Lebensmittels oder seiner Umgebung anzeigen (z. B. Frische-, Zeit- oder Temperaturindikatoren).
Wird mit aktiven oder intelligenten Lebensmittelbedarfsgegenständen umgegangen, ist diese besondere Eigenschaft im Rahmen der Tätigkeitsanzeige ausdrücklich zu benennen, da sie für die behördliche Risikobewertung und Überwachung von zentraler Bedeutung ist.
3. Typische Grauzonen: Hier ist besondere Vorsicht geboten
Nicht jeder Gegenstand lässt sich auf den ersten Blick eindeutig einordnen. Gerade bei Produkten mit Mehrfachverwendung oder atypischem Einsatz entscheidet eine sorgfältige Betrachtung der objektiven Nutzungsmöglichkeiten.
Bestehen ernsthafte Zweifel, ob ein vorhersehbarer Lebensmittelkontakt vorliegt, ist eine Anzeige regelmäßig der rechtssichere Weg.
a.Kinderspielzeug mit Lebensmittelbezug
Back-, Koch- oder Eis-Sets für Kinder, die real mit Teig, Schokolade oder anderen Lebensmitteln genutzt werden können, unterfallen neben dem Spielzeugrecht regelmäßig auch dem Bedarfsgegenständerecht. Maßgeblich ist nicht der Spielzweck, sondern der tatsächliche Kontakt mit Lebensmitteln.
b. „Home & Living“-Artikel mit Serviercharakter
Schalen, Bretter oder Platten, die als Deko- oder Wohnaccessoire angeboten werden, aber nach Form, Größe und Materialtyp objektiv zum Servieren von Lebensmitteln geeignet sind (z. B. Holzplatten, Keramikschalen, Etagèren).
Ein reiner Dekohinweis schließt die Einordnung nicht aus, wenn die Nutzung mit Lebensmitteln naheliegt.
c. Dual-Use-Produkte ohne klare Zwecktrennung
Gegenstände, die sowohl im Haushalts- als auch im Nicht-Lebensmittelbereich verwendet werden können, etwa:
- Handschuhe (Haushalt / Grillen / Lebensmittelzubereitung)
- Mehrzweckfolien oder Abdeckhauben
- Aufbewahrungsboxen ohne eindeutige Zweckbeschränkung
Wird der Einsatz mit Lebensmitteln beworben oder ist er objektiv naheliegend, spricht dies für einen Lebensmittelbedarfsgegenstand.
d. Werbe- und Verkaufsverpackungen mit Kontaktpotenzial
Papiertüten, Kartons oder Becher, die zwar primär als Verkaufs- oder Transportverpackung dienen, aber typischerweise unmittelbar mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen (z. B. Bäckertüten, Street-Food-Verpackungen).
e. Restposten, Neuware im „Vintage-Look“
Neu produzierte Ware mit bewusst antiker oder rustikaler Anmutung (z. B. „Vintage-Geschirr“, Emaille-Becher, Retro-Dosen) ist keine Antiquität. Entscheidend ist nicht der Stil, sondern die tatsächliche Neuherstellung und die objektive Verwendbarkeit mit Lebensmitteln.
Alles, was beim Zubereiten, Verpacken, Lagern oder Verzehren von Lebensmitteln verwendet wird – oder vernünftigerweise dafür genutzt werden kann –, gehört rechtlich zum Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände.
Der Umfang der Anzeigepflicht: Was die Behörde wirklich von Ihnen wissen will
Gerade im Online-Handel herrscht oft Unsicherheit darüber, wie weit die Anzeigepflicht nach § 2a BedGgstV tatsächlich geht. Müssen alle Produkte gemeldet werden? Jede Artikelnummer? Jede Sortimentserweiterung?
Die gute Nachricht vorweg: Nein.
Die Anzeige ist keine Produktinventur und kein Detail-Audit. Die Behörde will nicht jedes einzelne Produkt prüfen, sondern wissen, wer als Händler in diesem sensiblen Bereich tätig ist.
1. Grundsatz: Betrieb statt Produkt
Entscheidend ist nicht das einzelne Produkt, sondern Ihr Unternehmen als Marktteilnehmer.
Anzeigepflichtig ist nicht:
- jeder einzelne Löffel,
- jede Verpackung,
- jede neue Artikelnummer.
Anzeigepflichtig ist allein die Tatsache, dass Sie als Unternehmer Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen. Die Anzeige hat daher einen betriebs- und tätigkeitsbezogenen Charakter.
Für Sie als Online-Händler bedeutet dies:
- Keine Inventurlisten: Sie müssen keine Artikellisten, SKUs oder Produktnummern einreichen.
- Skalierbarkeit: Selbst bei einem Sortiment von 10.000 verschiedenen Artikeln genügt eine einzige, einheitliche Anzeige.
- Dauerhaftigkeit: Solange sich Ihr Geschäftsmodell und die groben Materialgruppen nicht ändern, bleibt die Anzeige wirksam – selbst bei regelmäßig neuen Produkten.
2. Welche Angaben müssen gemacht werden?
Damit die Anzeige wirksam ist, müssen bestimmte Mindestangaben enthalten sein. Unvollständige Angaben können zu Rückfragen oder Beanstandungen führen.
a. Wer Sie sind: Unternehmen und verantwortliche Person
Die Behörde muss wissen, wer verantwortlich ist, falls es zu Rückfragen oder Problemen kommt.
Anzugeben sind:
- der vollständige Unternehmensname,
- die Rechtsform (z. B. GmbH, UG, e. K.),
die Anschrift des Unternehmenssitzes.
Zusätzlich ist eine verantwortliche natürliche Person zu benennen:
- bei GmbH/UG: in der Regel der Geschäftsführer,
- bei Einzelunternehmen: der Inhaber.
In größeren Unternehmen kann diese Verantwortung intern delegiert werden (z. B. an einen Produktsicherheitsbeauftragten). Wichtig ist, dass diese Delegation intern dokumentiert ist.
b. Wo die Tätigkeit stattfindet: Betriebe & Lager
Neben dem Unternehmenssitz sind alle Betriebe anzugeben, in denen relevant mit den Produkten umgegangen wird.
Als Betrieb gilt dabei jede organisatorische Einheit, in der z. B.:
- gelagert,
- verpackt,
- konfektioniert,
- versendet wird.
Mehrere Standorte: Haben Sie eigene Lager in verschiedenen Bundesländern, ist pro Standort eine Anzeige bei der jeweils zuständigen Behörde erforderlich.
Fulfillment-Dienstleister (z. B. Amazon FBA): Ihr Unternehmenssitz bleibt der maßgebliche Betrieb. In der Beschreibung sollte jedoch angegeben werden, dass externe Logistikzentren genutzt werden, damit die Behörde weiß, wo Kontrollen möglich sind.
c. Was Sie tun: Ihre Rolle im Vertrieb
Hier geht es um Ihre tatsächliche Tätigkeit, nicht um Ihre Selbstbezeichnung.
Die typischen Rollen sind:
- Hersteller: Wenn Sie Eigenmarken führen oder Produkte unter eigenem Namen verpacken.
- Importeur: Wenn Sie die Ware physisch aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) in die EU einführen.
- Sonstiger Inverkehrbringer: Dies ist die Auffangkategorie für den reinen Handel.
Nach § 2a Abs. 2 Nr. 3 BedGgstV ist explizit anzugeben, wenn die Tätigkeit im Wege der Fernkommunikation erfolgt. Der Vertrieb über Onlineshops oder Marktplätze ist gesetzlich relevant und gehört zwingend in die Tätigkeitsbeschreibung.
d. Welche Materialien: Grobe Materialgruppen
Sie müssen keine einzelnen Produkte auflisten. Stattdessen ordnen Sie Ihr Sortiment Materialgruppen zu (nach der Systematik der VO (EG) Nr. 1935/2004).
In der Anzeige kreuzen Sie an, welche dieser Gruppen den Hauptbestandteil Ihres Geschäfts ausmachen, z.B.
- Metalle (Besteck, Pfannen),
- Kunststoffe (Boxen, Küchenhelfer),
- Papier & Karton (Lebensmittelverpackungen),
- Silikon (Backformen, Dichtungen),
- Keramik & Glas (Geschirr),
- Holz & Kork (Schneidbretter, Kochlöffel).
Wichtig: Sie müssen keine Detailanalyse der chemischen Zusammensetzung liefern. Es genügt eine Zuordnung nach der Verkehrsauffassung. Führen Sie ein Mischsortiment, müssen alle relevanten Gruppen gemeldet werden.
d. Was Sie nicht einreichen müssen
Zur Rechtssicherheit gehört auch das Wissen, was die Behörde im Rahmen der Anzeige nicht verlangen darf. Die Anzeige ist keine Zulassungsprüfung oder Produktzertifizierung.
Nicht erforderlich sind etwa
- technische Datenblätter,
- Konformitätserklärungen,
- Laborberichte oder Analysen.
Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten, aber nicht mit der Anzeige einreichen.
3. Merksatz zum Schluss: Das „Nummernschild“ Ihres Geschäfts
Für Sie als Händler ist entscheidend: Die Anzeige nach § 2a BedGgstV ist rechtlich gesehen Ihr regulatorisches Nummernschild. Ohne dieses Kennzeichen dürfen Sie am Markt nicht teilnehmen.
Die Anzeige ist kein tiefgreifendes Audit, sondern ein Akt der Transparenz. Die Gefahr droht nicht durch „falsche“ Details bei den Materialgruppen, sondern durch das vollständige Unterlassen der Meldung. Sobald Sie für die Behörden „unsichtbar“ bleiben, während Sie Produkte wie Geschirr, Besteck oder Verpackungen online anbieten, verletzen Sie Marktverhaltensregeln.
Wann ist eine Änderungsanzeige zwingend?
Die Erstanzahlung nach § 2a BedGgstV ist kein „Set-and-forget“-Projekt. Das Gesetz verlangt eine fortlaufende Aktualität der Daten. Da die Behörden die gemeldeten Materialgruppen nutzen, um gezielte Kontrollpläne zu erstellen (z. B. Schwerpunktprüfungen für Melamin-Geschirr oder Silikon-Backformen), führt eine veraltete Datenbasis zu Fehlsteuerungen in der Überwachung – und damit zu rechtlichen Problemen für Sie.
Doch keine Sorge: Sie müssen nicht bei jedem neuen Artikel im Shop zum Telefon greifen. Das Zauberwort der Änderungsanzeige lautet „Dauerhaftigkeit“.
1. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit: Die 6-Monats-Regel
Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass im modernen Handel Flexibilität überlebenswichtig ist. Eine Änderungsanzeige ist daher nur bei nachhaltigen Verschiebungen in Ihrer Unternehmenstätigkeit oder Ihrer Betriebsstruktur erforderlich.
2. Der juristische Zeitrahmen
Laut Gesetzesbegründung gilt eine Änderung erst dann als meldepflichtig, wenn sie über einen Zeitraum von sechs Monaten Bestand hat.
- Die Logik dahinter: Kurze Episoden, wie etwa ein Lieferengpass bei Ihrem Standard-Sortiment aus Edelstahl oder eine einmalige saisonale Aktion (z. B. der Verkauf von Oster-Papiertüten über vier Wochen), lösen keine Meldepflicht aus.
- Die Frist: Erst wenn die Änderung nach Ablauf von sechs Monaten immer noch besteht, müssen Sie die Behörde informieren.
3. Die zentralen Auslöser für eine Änderungsanzeige
Es gibt vier Szenarien, in denen Sie zwingend aktiv werden müssen, um Ihren Compliance-Status nicht zu gefährden:
a. Wechsel oder Erweiterung der Materialgruppen
Dies ist der häufigste Fall im Online-Handel. Haben Sie ursprünglich nur „Metalle“ gemeldet, vertreiben aber nun dauerhaft auch „Kunststoffe“ und „Silikone“, ist Ihre ursprüngliche Anzeige unvollständig.
Beispiel: Ein Shop für Grillzubehör (Metall) erweitert sein festes Sortiment um Silikon-Grillhandschuhe und Kunststoff-Aufbewahrungsboxen. Bleiben diese Artikel länger als sechs Monate im Programm, muss die Anzeige um diese Materialgruppen ergänzt werden.
b. Strukturelle Änderungen im Unternehmen
Ändern sich die Basisdaten, die Sie zur Identifikation angegeben haben, ist eine Korrektur unumgänglich:
- Inhaberwechsel oder Geschäftsführerwechsel: Da die Anzeige an die „verantwortliche natürliche Person“ knüpft, muss ein Wechsel in der Geschäftsführung gemeldet werden.
- Umzug oder neue Betriebsstätten: Eröffnen Sie ein neues Versandlager oder ziehen Sie mit Ihrem Büro um, ändert sich die örtliche Zuständigkeit oder die Erreichbarkeit für die Kontrolleure.
- Rechtsformwechsel: Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfordert eine Anpassung der Stammdaten.
c. Änderung der Tätigkeitsart
Wenn Sie vom reinen Reseller (Inverkehrbringer) zum Eigenmarken-Hersteller aufsteigen (weil Sie Produkte nun unter eigenem Label fertigen lassen), ändert sich Ihr Risikoprofil für die Behörde massiv. Hersteller werden strenger und häufiger kontrolliert als reine Händler. Diesen Rollenwechsel müssen Sie anzeigen.
d. Einstellung der Tätigkeit
Hören Sie auf, Lebensmittelbedarfsgegenstände zu verkaufen, oder schließen Sie Ihren Betrieb ganz, muss dies ebenfalls mitgeteilt werden. Die Behörde führt Sie sonst weiterhin als aktiven Marktteilnehmer in der Datenbank, was bei fruchtlosen Kontrollversuchen zu unnötigem Verwaltungsaufwand führen kann.
4. Praxis-Check: Was ist NICHT meldepflichtig?
Um die Kirche im Dorf zu lassen: Folgende Vorgänge sind im Regelfall keine Fälle für eine Änderungsanzeige:
- Sortimentsvertiefung: Sie verkaufen statt 10 nun 50 verschiedene Trinkgläser. Die Materialgruppe „Glas“ bleibt gleich – keine Meldung nötig.
- Vorübergehende Auslistung: Ein Produkt ist wegen Rohstoffmangels für vier Monate nicht lieferbar. Die Tätigkeit als solche bleibt bestehen – keine Meldung nötig.
- Herstellerwechsel bei gleicher Ware: Sie beziehen Ihre weißen Keramikteller nun von einem anderen Lieferanten. Solange sich die Materialgruppe (Keramik) nicht ändert, ist dies für die Anzeige irrelevant.
Zuständige Behörden und Formalien: Der Weg durch den Föderalismus
Wer glaubt, es gäbe eine zentrale Bundesstelle für die Registrierung von Lebensmittelbedarfsgegenständen, wird von der deutschen Verwaltungsrealität enttäuscht. Gemäß der Kompetenzverteilung im Grundgesetz sind für die Lebensmittelüberwachung – und damit auch für Bedarfsgegenstände – die Bundesländer zuständig.
Dies führt zu einer Zersplitterung: Verfahren, Formulare und technische Portale variieren massiv. Für Sie als Online-Händler entscheidet allein der geografische Ort Ihres Betriebssitzes (bzw. Ihrer Lagerstandorte), welche Behörde Ihnen „auf die Finger schaut“.
1. Das Prinzip der örtlichen Zuständigkeit: Wo wird gemeldet?
Maßgeblich für die Anzeige ist der Standort Ihres Betriebs. Hierbei ist juristisch genau zwischen der Unternehmenszentrale und der physischen Betriebsstätte zu unterscheiden:
- Der Ein-Standort-Händler: Haben Sie Ihr Büro und Ihr eigenes Lager z.B. in Hamburg, ist ausschließlich die Hamburger Behörde zuständig.
- Die dezentrale Struktur: Sitzt Ihre Verwaltung in Berlin, nutzen Sie aber ein Logistikzentrum in Sachsen, müssen Sie prüfen, ob der Standort in Sachsen als eigenständiger Betrieb gilt.
Wichtig: Die Anzeige muss pro Betriebsstätte bei der jeweils räumlich zuständigen Behörde erfolgen. Eine Sammelanzeige beim „Heimat-Finanzamt“ oder der IHK ist rechtlich wirkungslos.
2. Zuständige Behörden und Online-Formulare der Bundesländer
Da die Zuständigkeit in Deutschland regelmäßig bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegt (z. B. Veterinär- oder Ordnungsämter), dienen die nachfolgenden Links als erste Orientierung. Die Übersicht ist dabei nach Bundesländern gegliedert.
Baden-Württemberg Verbraucherportal
Bayern BayernPortal
Berlin Senatsverwaltung
Brandenburg LAVG Brandenburg
Bremen LMTVet Bremen
Hamburg Verwaltung Hamburg
Niedersachsen Niedersächsisches Ministerium für Ernährung
Nordrhein-Westfalen Verbraucherschutz
Rheinland-Pfalz LUA RLP
Saarland Landesamt für Verbraucherschutz - Formularcenter
Sanktionen bei Verstößen
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit.
Der Strafrahmen: Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000,00 EUR vor. Bestraft wird dabei nicht nur, wer die Anzeige gar nicht erstattet, sondern auch, wer sie unrichtig, unvollständig oder verpätet abgibt.
Fazit
Wer Lebensmittelbedarfsgegenstände (z. B. Verpackungen, Geschirr, Küchenartikel) herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, sollte die Anzeigepflicht nach § 2a BedGgstV nicht als Formalie abtun.
Der Anwendungsbereich ist bewusst weit: Schon typische Händlerkonstellationen – etwa Eigenmarken/Private Label, Import aus Drittstaaten, Konfektionierung/Kitting, Umetikettieren oder der Verkauf im Online-Shop – können die Pflicht auslösen.
Wichtig ist dabei: Die Anzeige ist betriebs- und tätigkeitsbezogen, keine Produktinventur. Es geht darum, dass die Behörden wissen, wer in diesem sensiblen Bereich tätig ist – und wo.
Zuständig sind je nach Standort regelmäßig die örtlichen Behörden (Landkreise/kreisfreie Städte), sodass Verfahren und Formulare je nach Bundesland variieren können.
Wer anzeigepflichtig ist, sollte deshalb frühzeitig klären, welche Rolle tatsächlich vorliegt (Hersteller/Quasi-Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer) und die Anzeige vollständig und korrekt abgeben. Denn Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – auch bei verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Angaben.
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37 Kommentare
ich habe einige Kommentare gelesen und frage mich, ob je einer der Verfasser eine Antwort auf seine/ ihre Frage erhalten hat, dies wäre für mich als Leserin sehr Interessant.
Für jedes neue Gesetz/Verordnung sollten doch drei andere verschwinden. Welche sind das?
Nur mal so für alle, die sich fragen, was so passieren kann... Mittlerweile hab ich aber alles über die Großhändler zusammen.
Hier nachzulesen
Da ist Klebstoff, Keramik (z.Bsp.Spüle/Arbeitsplatten; Rückwände) Geräte zum Herstellen von Lebensmitteln ,Wachse, Holz, Cellulose, Druckfarben (Dekore und Laminate),Metalle, Legierungen, Glas .....einfach alles dabei, was da in der Liste steht.
Jeder Hersteller muss Zertifikate beibringen, damit die Ware hier in Dummland überhaupt verkauft werden darf. Desweitern machen wir gelegentlich Kochveranstaltungen , und geben auch mal ein Präsent (Kaffeemaschnien, Kaffeebecher, Messerset, Töpfe usw.usw. ) mit zur Küche dazu.
Ich habe keine Bock mehr diesen Wasserkopf mitzufinanzieren , von fettgefresssenen und faulen Beamten, die hier im Laden stehen und um jeden Cent feilschen , in einer Blase leben und NULL Ahnung haben, was in der Wirtschaft abgeht. Einfach nur noch zum Ko...
Am besten ist, man schließt die Bude ab und weg aus Dummland oder ins Bürgergeld .
Echt nicht mehr normal.
ich bin noch recht neu im E Commerce. Ich kaufe Tassen beim Großhändler und veredel diese zum Weiterverkauf.
Muss ich jetzt auch weitere Schritte zur Registrierung einleiten wenn ja wo und wie? Bitte um Rückmeldung. Danke sehr
Muss ich jetzt etwas tun und wenn ja was??
Der Beitrag von euch ist den meisten unklar. Nicht mal ich weiß, ob ich nun darunterfallen, oder nicht.
Ich habe einen Onlineshop im Bereich Wein und Spirituosen. Muss ich mich registrieren oder nicht. Muss ich, weil ich Versandkartons verwende mich melden, weil potenziell die Zellulose das Glas durchdringen könnte? Was physikalisch noch chemisch möglich ist, außer das Glas bricht. Ich kenne keinen Menschen, der seinen Châteauneuf-du-Pape-Glas-Cocktail aus einem Karton schlürft.
Inwiefern ist die Nichteinhaltung der Regelung ein Verstoß gegen die UWG? Inwiefern kann ein Abmahner (Mitbewerber) Informationen erhalten, dass man nicht registriert ist? Wo ist das öffentlich einsehbar? Wo bekommt man solche Informationen, ist man Abmahnern informationspflichtig gegenüber bei Verdacht eines Verstoßes?
Hier fehlen extrem viele Informationen.
Mir stellt sich die Frage, bis zu welcher Anzahl die Ausnahme für "kleine Mengen" gilt.
Und ich habe bisher auch keine Behörde gefunden, die mir das beantworten kann.
Reicht es eventuell aus wenn man im Angebotstext schreibt...nur für Dekozwecke verwenden ?
Was dann der Käufer damit macht kann ich ja nicht nachprüfen...
Immer wieder was neues aber leider trifft es eher die "Kleinen". So viel Bürokratie...da macht das Verkaufen langsam keinen Spaß mehr :(
Man hat mehr mit der Bürokratie zu tun und hat weniger Zeit sich um Shop / Verkäufe zu kümmern
Nur noch mehr Bürokratie und Kosten.
Ist es richtig, das für bestehende Verkäufer die Anzeigepflicht erst am 01.10.24 in Kraft tritt?
Und wo bitte kann man es "Anzeigen"
Sind wir bis zur Anzeigenpflicht digital so aufgestellt das es funktioniert?
Fragen, Fragen, Fragen.....
Wenn ich bei der in der Liste für uns zuständigen Behörde in der Suchleiste die o. g. Anzeigepflicht eingebe erscheint was? --> nichts!!!
Aber Hauptsache, dass die Anzeigepflicht zum 01.07.2024 in Kraft tritt und bei Verstoß mit Busgeldern in Höhe von 50.000 € gedroht wird.
So langsam versteht doch bald niemand mehr, wer was wann wo und wie zu melden hat.
Das Ganze ist einfach nur noch traurig.
Die spinnen.
Da kommt ja schon wieder eine neue Regelung daher, die die Falschen trifft. Die Produzenten von Lebensmittelbedarfsgegenständen sollten doch wohl hier ihre Produkte testen und anmelden müssen. Wie kann es sein, dass Händler dafür grade stehen müssen, was die Industrie produziert? Bitte informieren Sie uns genauer zu dieser neuen Regelung. Wer ist in welchem Bundesland zuständig? Ich konnte online dazu nicht wirklich etwas Brauchbares finden. Dort spricht man noch davon, dass es keine Pflicht zur Anmeldung gibt. Gilt dies Regelung auch für kleine Einzel- und Onlinehändler***innen (z.B. unter einem bestimmten Umsatz) oder generell für alle Händler? Welche Angaben sollte man wie machen, um sich auf rechtlich sicherem Terrain zu bewegen?
Es sind noch viel zu viele Fragen offen und die Zeit ist nicht wirklich lang bis zum 01.07.24. Bitte unterstützen Sie uns mit mehr Informationen.
An welche Behörde/Dienst wendet man sich in Bayern. Ich habe in Google nicht wirklich etwas brauchbares darüber gefunden. Wie genau soll die Beschreibung der Onlineanzeige aussehen. Gibt es auch Anzeigen/Beispiele?
Und wen erwischt es meistens?
Den Unternehmer!
Der führt sowieso nur Böses im Schilde - haut die Kunden und das Finanzamt über's Ohr, versklavt seine Beschäftigten und verpestet die Umwelt!
Zudem gönnt er seinen Mitbewerbern nicht die Butter auf dem Brot und verschafft sich daher durch fiese und unlautere Wettbewerbsmethoden Vorteile!
Im nächsten Leben wechsele ich definitiv die Seiten:
Entweder werde ich Anwalt für Wirtschaftsrecht oder Sachbearbeiter im gigantischen Verwaltungsapparat.
Da ist mir ein warmes und trockenes Plätzchen sicher und ich muss nicht mehr ständig auf der Hut sein.
Ich verkaufe unter anderem bedruckte Tassen, personalisierte Servierplatten aus Schiefer und Holz.
Werde ich wie Herr König auch aus dem Programm nehmen da ich diesen Wahnsinn auch nicht unterstützen werde. Es gibt immer mehr Hürden und Bürokratie auch für Kleinunternehmer.
Und auch wieder reichlich Futter für die Abmahnanwälte.
Die sollen sich mal lieber um wichtigere Dinge kümmern. In Deutschland läuft nämlich schon seit längerem einiges schief!!!