Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Ab 01.07.2024: Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

23.05.2024, 10:06 Uhr | Lesezeit: 5 min
Ab 01.07.2024: Neue Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Am 01.07.2024 tritt in Deutschland eine neue Fassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Darin wird u. a. eine neue Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt. Betroffen sind Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies wirkt sich auch auf den Online-Handel mit entsprechenden Produkten aus.

I. Rechtlicher Hintergrund

Für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht bislang keine Anzeige- oder anderweitige Melde- oder Registrierungspflicht, wie sie beispielsweise für Lebensmittelunternehmer im Lebensmittelhygienerecht verankert ist.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat deshalb kürzlich eine Neufassung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) beschlossen.

Mit der entsprechenden Verordnung sollen die in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden und der Unternehmer in Bezug auf die Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten im Sinne eines einheitlichen Vorgehens ausgestaltet werden.

Dies sei laut Gesetzesbegründung erforderlich, um die Überwachung der Unternehmen zu optimieren, das Risiko der Herstellung und des Inverkehrbringens von nicht rechtskonformen, ggf. nicht sicheren Lebensmittelbedarfsgegenständen zu minimieren und dadurch den gesundheitlichen Verbraucherschutz weiter zu verbessern. Zudem sei damit eine Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen gegeben.

II. Neue Anzeigepflicht

In einem neu eingefügten § 2a wird eine Anzeigepflicht für Wirtschaftsakteure in Bezug auf Lebensmittelbedarfsgegenstände geregelt.

Danach haben Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände

  • als Fertigerzeugnis herstellen (z. B. die Verpackungsindustrie)
  • behandeln (z. B. die Betreiber von Lagereinrichtungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände) oder
  • in den Verkehr bringen (z. B. der gesamte Einzelhandel)

dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

Als "Inverkehrbringen" gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der EU-Verordnung 1935/2004 über Lebensmittelbedarfsgegenstände das Bereithalten von Materialien und Gegenständen für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.

Aus diesem Grund ist auch der Handel von der neuen Anzeigepflicht grundsätzlich betroffen.

Ausgenommen von der Verpflichtung sind allerdings Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist, von der zuständigen Behörde registriert worden ist.

Die Ausnahme gilt entsprechend für Erzeuger, die kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben, die die Erzeugnisse wiederum unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

1

III. Definition der Lebensmittelbedarfsgegenstände

Die Anzeigepflicht gilt bei der Herstellung und der Behandlung von sowie im Handel mit Lebensmittelbedarfsgegenständen.

Lebensmittelbedarfsgegenstände sind gemäß Art. 1 Absatz 2 der EU-Verordnung Nr. 1935/2004 Gegenstände des täglichen Bedarfs, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind oder bei vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen können.

Konkrete Beispiele hierfür sind:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden. Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung bewirken. Lebensmittelbedarfsgegenstände sind deshalb unter Einhaltung dieser Anforderungen nach guter Herstellungspraxis herzustellen.

Die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

IV. Umfang der Anzeigepflicht

Anzeigepflichtig ist nicht das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen eines jeden einzelnen Erzeugnisses, sondern nur die allgemeine Tatsache, dass ein Unternehmen Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

Die Anzeige muss die folgenden Angaben umfassen:

  • den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
  • die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
  • die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Wenn sich Änderungen im Unternehmen oder einem Betrieb ergeben, beispielsweise wenn das Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingestellt wird, oder eine andere Materialart, als bei der ersten Anzeige angegeben, verwendet wird, sind diese Änderungen zuständigen Behörde ebenfalls mitzuteilen.

V. Zuständige Behörden und Formalien

Zuständig für die Entgegennahme der Tätigkeitsanzeigen sind die entsprechenden Ministerien der Bundesländer als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Die Art und Weise der Übermittlung (z. B. mittels eines spezifischen Formblattes, Übersendung per Post oder auf elektronischem Weg etc.) richtet sich nach den in dem jeweiligen Bundesland maßgeblichen Vorgaben.

Sollten sich dem Unternehmen unterstellte Betriebe in verschiedenen Bundesländern befinden, so muss die Anzeige pro Betrieb bei der jeweils räumlich zuständigen Landesbehörde erfolgen.

VI. Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu EUR 50.000,00 sanktioniert werden, § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB.

Zudem handelt es sich bei dem neuen § 2a BedGgstV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Verstöße gegen die neue Anzeigepflicht begründen somit zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der ggf. auch kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

VII. Geltung der neuen Regelung

Die Änderungen treten am 01.07.2024 in Kraft. Dann hat die Anzeige der oben genannten Tätigkeiten bereits bei Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Für vor dem 01.07.2024 begonnene Tätigkeiten läuft hingegen eine Anzeigefrist bis zum 31.10.2024.

Online-Händler, die (auch) Lebensmittelbedarfsgegenstände vertreiben, sollten dies ab dem 01.07.2024 berücksichtigen und der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde anzeigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

25 Kommentare

S
Sandra 10.06.2024, 12:53 Uhr
Wo mache ich was
Ich fertige Designs und bedrucke die auf tumbler Tassen usw... Ich stehe noch komplett am Anfang und ich werde einfach nicht schlau wo muss ich warten machen Falle ich trotzdem drunter weil ich nicht viele Aufträge habe
Y
Yvonne Seiffert 10.06.2024, 09:26 Uhr
Deko aus Gießmasse
Ich fertige z. B. Eierbecher, kleine Schalen oder Etageren aus einer acrylbasierten Gießmasse. Alles in Handarbeit und in einer sehr geringen Anzahl.
Mir stellt sich die Frage, bis zu welcher Anzahl die Ausnahme für "kleine Mengen" gilt.
Und ich habe bisher auch keine Behörde gefunden, die mir das beantworten kann.
C
Cathrin 06.06.2024, 10:10 Uhr
Wo muss ich mich registrieren
Was ein Quatsch. Ich verkaufe Gläser, Tassen….die ich mit dem Laser bearbeite. Ich kaufe sie im Groshandel ein, somit bin ich doch nicht mehr der primäre Hersteller, ich veredel sie doch nur. Falle dann trotzdem unter die Anzeigepflicht? Und wo mache ich das genau?
J
Johanna Bolz 06.06.2024, 09:32 Uhr
Verkauf von gebrauchtem Porzellan
Ich handele mit Vintage, da ist unweigerlich immer Porzellan und Keramik dabei. Gilt das auch dafür? Das wäre für uns eine Katastrophe, und obendrein alles andere als nachhaltig, da im Grunde alles was an gebrauchtem, altem Essgeschirr auf dem Markt ist, in Vintageläden, in Sozialkaufhäusern etc. komplett in die Tonne muss....
C
Caren Ackermann 05.06.2024, 08:51 Uhr
Gebrauchtwarenverkauf
Ich verkaufe Vintage - und Antikartikel / Gebrauchtwaren. Gilt da auch eine Anzeigenpflicht oder gilt es nur für Neuware?
L
Laura 03.06.2024, 18:27 Uhr
Lebensmittelbedarfsgegenstände im Tierbedarf
Werden Haustier-Nahrungsmittel auch als Lebensmittel definiert oder greift hier das neue Gesetz nicht?

weitere News

Ab 03.07.2024: Neue Regeln für die Beschaffenheit bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff
(13.06.2024, 15:16 Uhr)
Ab 03.07.2024: Neue Regeln für die Beschaffenheit bestimmter Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff
Neues Recht auf Reparatur in der EU: Richtlinie nun verabschiedet
(13.06.2024, 07:35 Uhr)
Neues Recht auf Reparatur in der EU: Richtlinie nun verabschiedet
2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
(22.01.2024, 14:50 Uhr)
2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
(11.01.2024, 13:17 Uhr)
Seit 01.01.2024: Registrierungs- und Abgabepflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
(13.12.2023, 12:10 Uhr)
FAQ: Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für viele Händler bis spätestens zum 01.01.2024
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
(20.10.2023, 14:44 Uhr)
Transparenzregister: Gesetzliche Mitteilungspflicht für zahlreiche Unternehmen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei