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Konflikte rund um den Widerruf

Elektrische Zahnbürste: Kein Widerrufsrecht nach Entfernen des Siegels?

Elektrische Zahnbürste: Kein Widerrufsrecht nach Entfernen des Siegels?

Darf der Händler den Widerruf einer elektrischen Zahnbürste ausschließen, wenn das Siegel entfernt wurde? Das LG Hamburg bejaht dies. Der Ausschluss könne auch das Handteil mit austauschbarem Bürstenkopf erfassen.

  • Das LG Hamburg hält den Ausschluss des Widerrufsrechts bei einer elektrischen Zahnbürste nach Entfernung des Siegels für zulässig. Er könne auch das Handteil mit austauschbarem Bürstenkopf erfassen.
  • Entscheidend war unter anderem, dass kein relevanter Gebrauchtmarkt für möglicherweise benutzte Handteile ohne professionelle Reinigung nachgewiesen wurde.
  • Auch der strengere Maßstab des EuGH führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Verbraucherzentrale hatte keinen Beweis dafür angetreten, dass sich ein gründlich gereinigtes Handteil wieder verkaufen lässt.
  • Auf andere Hygieneartikel lässt sich das Urteil nicht ohne Weiteres übertragen. Insbesondere hat das LG die Eignung des verwendeten Siegels nicht eigenständig geprüft.

Wann dürfen Hygieneartikel vom Widerruf ausgeschlossen werden?

Verbrauchern steht bei Online-Käufen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Eine Ausnahme enthält § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB für versiegelte Waren,

  • die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und
  • deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Da die Vorschrift eine Ausnahme vom gesetzlichen Widerrufsrecht enthält, ist sie nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich eng auszulegen.

In unserem Beitrag zum Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln gehen wir bislang davon aus, dass ein Widerrufsausschluss nur in Betracht kommt, wenn sich die Ware nicht mit zumutbarem Aufwand wieder in einen hygienisch einwandfreien Zustand versetzen lässt.

Das LG Hamburg setzt bei dieser Frage einen anderen Akzent.

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Entscheidung des LG Hamburg: Streit um eine elektrische Zahnbürste

Im Streit stand eine online bestellte elektrische Zahnbürste "Oral-B iO 5". Auf der Außenverpackung befand sich ein Siegel mit folgender Aufschrift:

1

Auch in seinen FAQ erklärte der Händler, elektrische Zahnbürsten und Mundduschen seien nach dem Brechen der Versiegelung als Hygieneprodukte von der Rückgabe ausgeschlossen.

Die Verbraucherzentrale Berlin hielt das für irreführend und klagte auf Unterlassung. Ihrer Ansicht nach könne allenfalls der austauschbare Bürstenkopf vom Widerruf ausgeschlossen sein. Das Handteil selbst lasse sich dagegen reinigen bzw. desinfizieren und anschließend wieder verkaufen.

Das LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2025, Az. 327 O 222/24 folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Auch das Handteil kann Hygieneartikel sein

Nach Auffassung des LG Hamburg kann auch das Handteil der elektrischen Zahnbürste unter die Hygieneausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen. Dafür müsse nicht objektiv eine Gesundheitsgefahr bestehen. Es genüge, wenn nach der Verkehrsauffassung mit Ängsten oder Ekelgefühlen anderer Verbraucher zu rechnen sei.

Das Gericht zog den Kreis der betroffenen Hygieneprodukte damit ausdrücklich "eher weit".

Das ist bemerkenswert, weil der EuGH Ausnahmen vom Widerrufsrecht grundsätzlich eng auslegt, s.u. (EuGH, Urteil vom 27.03.2019, C-681/17, Rn. 34 – "slewo").

Entscheidend war für das LG, ob für das gebrauchte Handteil ein Markt besteht, der keine professionelle Reinigung voraussetzt. Die hierzu von der Verbraucherzentrale vorgelegten Inserate genügten dem Gericht nicht. Es sei zum einen unklar geblieben, ob sie überhaupt das betroffene System Oral-B iO betrafen. Zum anderen genüge der Vortrag, dass Handteile in einem nicht näher spezifizierten Umfang von Privatpersonen angeboten würden, nicht als Darlegung eines relevanten Gebrauchtmarkts.

Was ist mit einer professionellen Reinigung?

Für das LG Hamburg kam es nicht darauf an, ob sich das Handteil professionell reinigen ließe. Entscheidend sei vielmehr, ob für ein möglicherweise benutztes Handteil auch ohne eine solche Reinigung ein relevanter Gebrauchtmarkt bestehe.

Das begründete das Gericht mit einem Interessenausgleich. Der Verbraucher könne die Zahnbürste ähnlich wie im Ladengeschäft prüfen, ohne das Siegel zu entfernen. Öffne er die Verpackung dennoch und bestehe für das möglicherweise benutzte Handteil anschließend kein Gebrauchtmarkt, müsse der Händler es nicht erst professionell reinigen lassen, um es wieder verkaufen zu können. Zugleich werde vermieden, dass ein anderer Verbraucher ein möglicherweise benutztes und nicht fachgerecht gereinigtes Handteil erhält, ohne davon zu wissen.

Allerdings stellt sich die Frage, ob dieser Maßstab mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist. In seiner "slewo"-Entscheidung hat der EuGH die Hygieneausnahme eng ausgelegt. Danach kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Betracht, wenn die Ware nach Entfernung der Versiegelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist, weil es dem Händler unmöglich oder übermäßig schwierig ist, sie wieder verkaufsfähig zu machen (EuGH, Urteil vom 27.03.2019, C-681/17).

Bei der dort betroffenen Matratze war das nach Auffassung des EuGH gerade nicht der Fall. Eine Matratze könne gereinigt werden, werde etwa in Hotels von verschiedenen Personen benutzt und könne auch gebraucht gehandelt werden.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag "Gilt Widerrufsrecht auch bei Matratze, deren Schutzfolie entfernt wurde?".

Auch das LG Hamburg setzte sich mit diesem strengeren EuGH-Maßstab auseinander. Am Ergebnis änderte sich jedoch nichts. Ob sich ein hinreichend gründlich gereinigtes Handteil tatsächlich wieder verkaufen lässt, war zwischen den Parteien streitig. Die insoweit beweisbelastete Verbraucherzentrale hatte hierfür nach Auffassung des Gerichts keinen Beweis angetreten.

Unser Fazit

Das Urteil des LG Hamburg stärkt Händler beim Widerruf von Hygieneartikeln. Danach kann bei einer elektrischen Zahnbürste auch das Handteil vom Widerruf ausgeschlossen sein, obwohl der Bürstenkopf austauschbar und das Handteil grundsätzlich reinigbar ist.

Die Entscheidung lässt sich jedoch nur eingeschränkt verallgemeinern. Für das Ergebnis waren insbesondere der fehlende Nachweis eines relevanten Gebrauchtmarkts und die konkrete Beweislage ausschlaggebend. Zudem hat das LG nicht eigenständig geprüft, ob das verwendete Siegel auf der Außenverpackung überhaupt eine geeignete Versiegelung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB darstellt.

Ob der Widerruf bei anderen Hygieneartikeln nach Entfernung eines Siegels ausgeschlossen werden kann, muss daher weiterhin im Einzelfall geprüft werden.

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