Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Auch bei diätetischen Lebensmitteln ist Verbot krankheitsbezogener Werbung zu beachten

08.09.2009, 11:09 Uhr | Lesezeit: 4 min
Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Auch bei diätetischen Lebensmitteln ist Verbot krankheitsbezogener Werbung zu beachten

Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt - zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

Die Furcht vor Krankheiten dürfe nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen. Ferner solle gerade eine nicht verantwortliche Selbstmedikation des Verbrauchers vermieden werden - so das Gericht.

Sachverhalt

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Unterlassung der Werbung im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für das von der Beklagten vertriebene Mittel "Telcor® Arginin plus". Die Beklagte bewarb dieses Mittel als "[diätetisches Lebensmittel](http://www.lk-blog.de/index.php/component/option,com_glossary/glossid,1/letter,D/task,list/) für besondere medizinische Zwecke " mit der Zweckbestimmung zur Behandlung von Frühstadien der Arterienverkalkung (allgemeine arterielle Sklerose), Bluthochdruck, erhöhtem Homocysteinspiegel sowie gestörter Gefäßfunktion bei diabetis mellitus.

Der Kläger meinte, die Werbung der Beklagten sei krankheitsbezogen und damit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB außerhalb der Fachkreise verboten. Die Beklagte war dagegen der Ansicht, für das Produkt dürfe als ergänzend bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4 a Nr. 2 b Diätverordnung auch gegenüber Endverbrauchern geworben werden. Insoweit sei unter europarechtskonformer Auslegung des § 12 Abs. 1 LFGB geboten, in der Werbung das zuzulassen, was auch durch die Pflichtkennzeichnungselemente des § 21 Diätverordnung vorgeschrieben sei.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Entscheidung des LG Bielefeld

Das LG Bielefeld stellte zunächst einmal fest, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen tatsächlich um nicht rein gesundheitsbezogene, sondern krankheitsbezogene Aussagen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. LFGB handelt:

"Bei dem von der Beklagten vertriebenen und beworbenen Produkt handelt es sich nach übereinstimmendem Parteivortrag um ein diätetisches Lebensmittel, u.a. zur Behandlung von Bluthochdruck. Nach dem Beipackzettel des Produkts sieht die diätetische Anwendung von Telcor® Arginin plus speziell auf die Verbesserung einer gestörten Gefäßfunktion (endotheliale Disfunktion), auf deren Grundlage sich die Arteriosklerose entwickelt und fortschreitet. Es wurde für die Gefäßgesundheit nach neuesten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse für Erwachsene mit Bluthochdruck und Arterienverkalkung entwickelt und auf die speziellen Ernährungserfordernisse dieser Patienten sorgfältig abgestimmt.

Aus dieser Zweckbeanstandung des von der Beklagten vertriebenen Produkts folgt, dass die beanstandeten Werbeaussagen nicht rein gesundheitsbezogen, sondern krankheitsbezogen i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sind. Denn das Mittel soll seiner Zweckbestimmung nach den Verbraucherkreis von Erwachsenen mit Bluthochdruck und Arterienverkalkung ansprechen."

Sodann wies das Gericht darauf hin, dass prinzipiell auch für diätetische Lebensmittel das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt (s. hierzu gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Diätverordnung) . Auch in der Werbung für ein diätetisches Lebensmittel dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, es diene der Beseitigung, Verhütung  oder Linderung bestimmter Krankheiten (vgl. hierzu auch OLG Hamm, 4 U 194/06 v. 07.08.2007). Zwar sehe § 3 Abs.1 Diätverordnung von dem Verbot krankheitsbezogener Werbung bestimmte Ausnahmen vor, diesen seien jedoch vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Auch könne sich die Beklagte für die Zulässigkeit der beanstandeten Werbung nicht auf die ihr nach § 21 Diätverordnung obliegende Kennzeichnungspflicht stützen:

Das Verbot der krankheitsbezogenen Werbung ist außerhalb der Fachkreise durch ganz erhebliche Interessen der Allgemeinheit, insbesondere der Volksgesundheit gerechtfertigt und kann deshalb die Grundrechte der Gewerbetreibenden aus Art. 5 und 12 Grundgesetz zulässigerweise einschränken. Lebensmittel sollen grundsätzlich nicht der Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten dienen. Insbesondere soll die Furcht vor Krankheiten nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen. Ferner soll gerade eine nicht verantwortliche Selbstmedikation des Verbrauchers vermieden werden.Aus diesen Gründen stehen die nationalen Regelungen auch im Einklang mit dem europäischen Lebensmittelrecht. Aus den genannten Schutzzwecken darf außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung keine Werbung mit Krankheitsbezug vorgenommen werden.

Fazit

Außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gemäß § 21 DiätV darf auch im Zusammenhang mit dem Verkauf diätetischer Lebensmittel nicht krankheitsbezogen geworben werden.

Hinweis

Mehr Informationen zum rechtssicheren Verkauf diätetischer Lebensmittel finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© drubig-photo - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Weil der Kater eine Krankheit ist: Vorsicht bei Werbeaussagen
(23.09.2019, 15:51 Uhr)
Weil der Kater eine Krankheit ist: Vorsicht bei Werbeaussagen
Tipp des Tages: Sie verkaufen Lebensmittel oder Futtermittel? Dann werben Sie nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen!
(31.07.2009, 09:05 Uhr)
Tipp des Tages: Sie verkaufen Lebensmittel oder Futtermittel? Dann werben Sie nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen!
Unzulässig: Werbung mit krebshemmender oder cholesterinsenkender Wirkung von grünem Tee
(07.11.2007, 09:22 Uhr)
Unzulässig: Werbung mit krebshemmender oder cholesterinsenkender Wirkung von grünem Tee
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei