AG Backnang: Wertersatz nach Widerruf bei offensichtlich gebrauchtem Rasierer

AG Backnang: Wertersatz nach Widerruf bei offensichtlich gebrauchtem Rasierer
3 min 10
Beitrag vom: 27.10.2009

Das AG Backnang (Urteil vom 17.06.2009; Az.: 4 C 810/08) hat einem gewerblichen Internethändler im Zusammenhang mit dem Verkauf eines elektrischen Rasierers einen Wertersatz i.H.v. 100% dessen Verkehrswerts zugesprochen, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Käufer den Rasierer zuvor nicht nur inspiziert, sondern gebraucht hatte.

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1. Was ist denn passiert?

Im zu entscheidenden Fall, hatte der Kläger von der Beklagten einen elektrischen Rasierer über das Internet gekauft. Der Kläger hatte den Rasierer innerhalb der Widerrufsfrist an die Beklagte zurückgesandt und verlangt nun die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 49,80 Euro zuzüglich der Versandkosten für die Rücksendung von 4,30 Euro. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Widerrufsfolgen der §§ 357 I i.V.m. 346 I BGB. Das AG Backnang erhob Beweis über die Tatsache der Ingebrauchnahme des Rasierers. Hierbei schilderte die Beklagte, dass bei Ausklopfen des Scherkopfes des zurückgesandten Rasierers Bartstoppeln zu finden waren, darüber hinaus habe der Rasierer einen schimmligen Geruch aufgewiesen. Das Gericht überzeugte sich durch Inaugenscheinnahme vom modrigen Geruch und bestätigte diesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Kläger sich nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache beschränkt hatte, den Rasierer also nicht lediglich inspizierte (z.B. Ein- und Ausschalten des Geräte), sondern schon gebraucht hatte.

2. Die Entscheidung des AG Backnang

Das AG Backnang entschied, dass der Kläger infolge des Widerrufs zum Wertersatz nach § 357 III BGB verpflichtet ist. Der Kläger habe namentlich nicht bloß den Rasierer auf Funktionstüchtigkeit geprüft, sondern bereits gebraucht. § 357 III 2 BGB gestattet dem Verbraucher nur ein Prüfungsrecht der Sache, sobald der Verbraucher das Gerät aber in Betrieb nimmt, ist er nach dieser Vorschrift zum Wertersatz verpflichtet. Da der Rasierer als Hygiene-Artikel infolge die Ingebrauchnahme durch den Beklagten nicht mehr wiederverkäuflich ist, ist sein wirtschaftlicher Wert auf Null gesunken. Das Gericht hat der Beklagten daher einen Wertersatz i.H.v. 100% des ursprünglichen Warenwerts zugesprochen.

Die Versandkosten hat der Verbraucher allerdings zugesprochen erhalten, da der elektrische Rasierer über der 40-Euro-Grenze des § 357 II 3 BGB lag und damit der Unternehmer zur Erstattung der Versandkosten nach § 357 II 2 BGB verpflichtet war.

3. Folgen vor dem Hintergrund der neuesten EuGH-Rechtsprechung

Viele Händler dürfte die Entscheidung des AG Backnang freuen, wurde dem Händler doch ein Wertersatz in Höhe des kompletten Verkaufwerts zugesprochen. Im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH hat diese Entscheidung allerdings keinerlei Aussagekraft, da das AG Backnang vor Verkündung des EuGH-Urteils zum vorgenannten Fall entschied. Allerdings liegt es nicht fern, im oben geschilderten Fall ein Beispiel für einen angemessenen Wertersatz zu sehen, der auch den Anforderungen des EuGH entsprechen würde. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ist danach zulässig, wenn der Verbraucher die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Bei der Verwendung eines Hygiene-Artikels, wie einem elektrischen Rasierer, könnte eine, gegen Treu und Glauben verstoßende Art und Weise der Benutzung ohne weiteres vorstellbar sein.

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10 Kommentare

q
q 29.09.2023, 13:56 Uhr
q
Wo gibt es zu solchen Fällen ein Musterschreiben
Q
Quicker, Alfred 13.05.2011, 12:52 Uhr
Hygieneartikel Rasierer
Es ist wirklich ein Witz! Ich habe über Amazon einen Rasierer bestellt, der von der Fa. Comtech geliefert!
Da der Rasierer nicht die richtige Leistung gebracht hat (keine Haare wurden entfernt!!)habe ich auf Rücksendung gemailt! Die Antwort wie oben bereits geschildert zu 100% nicht mehr verkaufbar!

Wann kann EuGH eine "verfünftige" Enscheidung warten!
k
k.A. 19.01.2010, 18:40 Uhr
Umsatzsteuer bei Wertersatz
Erstaunlicher Weise hat sich das AG Backnang nicht die Mühe gemacht zu prüfen ob es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Wertersatz (Entgelt für eine steuerbare sonstige Leistung) oder um einen umsatzsteuerfreien Wertersatz (Schadenersatz) handelt. Im Falle eines umsatzsteuerfreien Wertersatzes hätten dem Kläger noch weitere EUR 7,95 zugesprochen werden müssen.
U
Unbekannt 08.11.2009, 10:12 Uhr
Ohne Titel
@ D: Und im Geschäft dürfen Sie "proberasieren", oder wie? Ich finde das Urteil in Ordnung.
JK
U
Unbekannt 28.10.2009, 16:07 Uhr
Auf dem Teppich bleiben
Man sollte das Ganze etwas objektiver sehen. Natürlich müssen auch die Online-Verkäufer vor unverschämten Käufern geschützt werden. Ziel des Käuferschutzes bei Onlinekäufern ist und sollte nur sein, einen Online-Käufer dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie beim Ladenkauf. Im Laden kann man eine Sache begutachten und wenn's nicht gefällt, dann nimmt man es halt nicht. Beim Onlinekauf kann man dies erst feststellen, wenn die Sache da ist. Also hat das Widerrufsrecht schon seinen Sinn. Wenn es im Laden nicht üblich ist, dass man den Rasierer auf der Haut testet, dann muss das natürlich auch kein Online-Verkäufer hinnehmen.

Aber wenn man das Widerrufsrecht ganz abschafft, dann erweist man den Online-Verkäufern einen Bärendienst. Denn wer kauft denn schon gerne die Katze im Sack. Ich jedenfalls nicht mehr, wobei ich sagen muss, dass ich bislang jedes online bestellte und funktionierende Gerät behalten habe.
U
Unbekannt 28.10.2009, 09:43 Uhr
Wow!
Endlich! Wird die Rechtsprechung nun vernünftig und schützt den Verkäufer zukünftig vor Frechheiten und Dummheiten ("Ach, das stand in Ihrer Artikelbeschreibung? Habe ich nicht gelesen. Dafür hatte ich keine Zeit. Schließlich gibt es ja das deutsche Widerrufsrecht.") der Verbraucher?
U
Unbekannt 27.10.2009, 22:04 Uhr
Rasierer
Ich finde das Urteil gut, denn ein gebrauchter Rasierer darf wohl aus hygienischen Gründen nicht wieder verkauft werden. Der Verkäufer kann das Gerät also nur noch verschrotten.
Genauso sieht es z.B. bei nur kurz "getesteten" und verschmutzt zurück gesandten Textilien aus. Schmutzränder an den Hemden beweisen, dass das Hemd getragen wurde.
U
Unbekannt 27.10.2009, 21:53 Uhr
Ohne Titel
ich kenne kein geschäft, ich morgens vor dem kauf einen rasierer testen und wieder zurücklegen kann.
tatsache ist doch, das durch den fernabsatz alle dinge wesentlich mehr "getestet" werden, dann zurück geschickt werden und anschließend für eine 0% finanzierung beim discounter geholt werden...
U
Unbekannt 27.10.2009, 21:39 Uhr
Ohne Titel
Kann man sich nicht auch gegen solche Typen, wie den Verfasser von Kommentar 1 als Händler schützen? Könnte man nicht eine Kundendatenbank mit reinem Händlerzugang anlegen, der solche Andersseher, die der Grund für höhere Preise in Deutschland sind, offenlegt? Dann könnte man diese gleich vom Handel ausschliessen. - Das wäre doch praktisch und würde viel Ärger ersparen. Genau wegen solchen Leuten nämlich ist unser unternehmerisches Risiko in Deutschland höher, als in anderen Ländern, aber die EU wird wohl auch in der Zukunft die anderen Länder uns gleichstellen/benachteiligen...
D
D 27.10.2009, 09:37 Uhr
Ohne Titel
Ich sehe das etwas anders:
Zunächst finde ich es nicht ungewöhnlich, dass eine im Fernabsatz gekaufte Sache auch getestet wird. Das alleinige An und Ausschalten eines Rasierers, verrät mir doch noch nicht oder er gut funktioniert oder nicht.
Natürlich hat der Versandhandel dabei ein Problem, weil er nicht wie im Laden einfach ein Ansichtsmodell aushändigen kann. Allerdings sehe ich das gerade als Risiko des Kaufmanns, der eben diesen Weg der Vertriebs gewählt hat. Denn wo soll nun die Grenze zwischen Nutzung und Prüfung gesehen werden? Insbesondere zB bei einem Buch oder aber auch bei anderen nicht Hygieneartikeln.
Ich kann hier natürlich nicht genau die Hintergründe des oben genannten Einzellfalls sehen, aber eine lediglich kurze Antestung auch im Gebrauch eines Rasierers sehe ich keine Basis für einen 100%igen Wertersatz.

Und wie können Haare innerhalb von 2 Wochen schimmeln??

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