Hauptnavigation überspringen
Unzulässige Lebensmittelwerbung

Natürlich“-Werbung bei Lebensmitteln: Irreführung durch laborveränderte Zutaten

Natürlich“-Werbung bei Lebensmitteln: Irreführung durch laborveränderte Zutaten
4 min
Stand: 25.01.2026
Erstfassung: 05.12.2013

Keine Natur aus dem Labor: Das OLG Hamburg hält die Werbung mit ‚natürlichen Milchsäurekulturen‘ für irreführend, wenn die Kulturen biochemisch verändert wurden.

Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)

Die Kernaussage des nachfolgenden Beitrags (aus dem Jahr 2013) ist weiterhin tragfähig: Wer im Lebensmittelbereich mit „natürlich“ bzw. „mit natürlicher …“ wirbt, muss die Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers erfüllen, dass es sich um tatsächlich naturbelassene beziehungsweise in dieser Form auch in der Natur vorkommende Bestandteile handelt. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Hamburg die Angabe „mit natürlicher Milchsäurekultur“ als irreführend eingeordnet, wenn die Kultur in der konkret eingesetzten Form laborbedingt verändert wurde (Urteil vom 29.08.2013, Az. 3 U 12/12) - vgl. unten.

Seitdem hat sich die rechtliche Bewertung in der Praxis noch stärker am europäischen Lebensmittelinformationsrecht ausgerichtet. Der EuGH stellt klar, dass es für die Irreführung auf den Gesamteindruck der Aufmachung ankommt und eine irreführende Front-of-Pack-Anmutung nicht dadurch „geheilt“ wird, dass das Zutatenverzeichnis formal zutreffend ist (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, Az. C-195/14 – „Teekanne“).

Für die Werbung bedeutet das im Stand 2026: Maßgeblich ist, welche Verbrauchererwartung die konkrete Aussage („natürlich“, „mit natürlicher …“) nach ihrem Wortsinn und der Gesamtaufmachung auslöst – und ob diese Erwartung durch Herstellungsweise und Produktbeschaffenheit tatsächlich gedeckt ist. Wird mit „natürlich“ eine besondere Ursprünglichkeit oder Unverändertheit suggeriert, obwohl ein Stoff in relevanter Weise technisch selektiert, modifiziert oder „optimiert“ wurde, besteht ein erhebliches Irreführungsrisiko – selbst dann, wenn die Zutatenliste für sich genommen korrekt ist.

Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).

Banner Premium Paket

„Natürliche Stoffe“, „Stoffe natürlicher Herkunft“ und „chemisch gleiche Stoffe“

Grundsätzlich gilt es, bei der Natürlichkeit eines Inhaltsstoffes in Anlehnung an den §2 Abs. 3 Nr.1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) zu differenzieren. Dieser sieht eine Unterteilung in natürliche Stoffe, Stoffe natürlicher Herkunft und Stoffe, die den natürlichen „chemisch gleich“ sind, vor.

Während natürliche Stoffe als solche unmittelbar in der belebten oder unbelebten Natur vorkommen, werden Stoffe natürlicher Herkunft aus den natürlichen Stoffen durch physikalische oder chemische Verfahren gewonnen. Grundsätzlich darf für die Bejahung des natürlichen Ursprungs der Molekularaufbau des Stoffes nicht verändert werden, wobei enzymatische Prozesse, die auf die Molekülstruktur einwirken, aufgrund ihres natürlichen Ablaufes für die Natürlichkeit der Herkunft unerheblich sind.
Als dritte Kategorie gelten solche Stoffe, die zwar chemisch hergestellt werden, aber mit natürlichen, in der Natur vorkommenden Bestandteilen identisch sind.

Die Entscheidung des Gerichts

Dem Urteil des OLG Hamburg (vom 29.08.2013, Az. 3 U 12/12) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei Vertreiber von Babynahrung über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung „mit natürlicher Milchsäurekultur“ stritten. Die Klägerin klagte mit der Begründung auf Unterlassung, dass die streitige Werbung einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des UWG darstelle, weil die betroffene Milchsäurekultur durch einen enzymatischen Selektionsprozess im Labor von unerwünschten Molekülbestandteilen befreit und somit verändert wurde.

Das OLG wies hier in Anlehnung an die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg die Revision zurück, indem es bei der fraglichen Angabe einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und somit eine wettbewerbswidrige Handlung bejahte.

Maßgeblich für die Beurteilung des Irreführungspotenzials sei stets das allgemeine Verkehrsverständnis, für dessen Erörterung auf einen situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen sei.

Dieser dürfe aber unter einer „natürlichen Milchsäurekultur“ nur eine solche verstehen, die tatsächlich in identischer Form auch in der Natur vorkomme. Eine laborinterne Bearbeitung des Stoffes und somit eine biochemische Beschaffenheitsveränderung seien indes nicht zu erwarten.

Die Irreführung ergebe sich also konkret aus dem Umstand, dass die Werbung einen tatsächlich unveränderten, natürlichen Inhaltsstoff anpries, dieser aber zuvor noch genetisch modifiziert worden war.
Etwas anderes ergebe sich insbesondere auch nicht aus der begriffstechnischen Unterscheidung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LFGB.

Fazit

Bei der Werbung mit der Natürlichkeit eines Produkts oder eines bestimmten Inhaltsstoffes ist – nicht nur im Bereich der Babynahrung - grundsätzlich Vorsicht geboten, da ein hohes Abmahnrisiko besteht.

Insbesondere sollte von der Werbung „mit natürlichem/r...“ dann abgesehen werden, wenn die betroffene Komponente vorher biochemisch in ihrer Beschaffenheit verändert wurde.

Um einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot entgegenzuwirken, sollte bei der Werbung die gesetzliche Differenzierung zwischen natürlichen Stoffen, Stoffen natürlicher Herkunft und natürlichen chemisch gleichen Stoffen zugrunde gelegt werden.

So kann auch die Werbung mit „enthält ... natürlicher Herkunft“ noch eine qualitative Hochwertigkeit implizieren, die den Verbraucher in positiver Weise auf das entsprechende Produkt aufmerksam macht.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei