Informationspflicht für Händler bei Werbung mit Garantien

Informationspflicht für Händler bei Werbung mit Garantien
18.09.2023 | Lesezeit: 6 min

Das Gesetz verpflichtet Online-Händler dazu, vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen und die Bedingungen einer vorhandenen Garantie zu informieren, z.B. einer Herstellergarantie auf das angebotene Produkt. Doch die Rechtsprechung sieht hiervon Ausnahmen vor, die sich in der Praxis auf Händler auswirken. Wir erläutern dies in diesem Beitrag und geben Händlern Handlungsempfehlungen für die Werbung mit Garantien.

I. Gesetzliche Informationspflicht bei Garantien

Bei Fernabsatzverträgen - also insbesondere auch bei B2C-Verträgen im Internet - ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB u.a. dazu verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) auch Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) .

Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Informationen nach Art. 246a § 4 Abs. 1 BGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. In der Regel geschieht dies daher in der Produkt- oder sonstigen Leistungsbeschreibung im Webshop, die der Verbraucher zwingend passieren muss, wenn er sich verbindlich für eine Bestellung entscheidet.

Dies gilt unabhängig davon, um was für eine Art von Garantie es sich handelt. Dies betrifft somit sowohl sog. Herstellergarantien, also Garantien, die nicht der Online-Händler, sondern bereits der Hersteller ausgesprochen hat. Aber auch Händlergarantien können betroffen sein.

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II. Keine Informationspflicht bei bloßer Erwähnung der Herstellergarantie

Die gesetzlichen Informationspflichten zu Garantien im Online-Handel gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB (s.o.) lesen sich auf den ersten Blick so, als müssten Online-Händler ausnahmslos immer über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien, wie z.B. Hersteller- oder Händlergarantien informieren, wenn es eine solche Hersteller- oder Händlergarantie gibt.

Das OLG Brandenburg hat dies in seinem Beschluss vom 18. April 2023 (Az. 6 W 31/23) nun aber anders entschieden und danach differenziert, ob die Garantie durch den Online-Händler tatsächlich auch wirklich beworben wird.

1. Der Fall

Sowohl der Antragsteller („Abmahnender“) als auch der Antragsgegner („Abgemahnter“) verkaufen Waren derselben Art. Bei einem Angebot präsentierte der später Abgemahnte neben einer Produktbeschreibung auch ein Produktfoto des angebotenen Produkts. Auf dem Produktfoto war die Frontseite der Produktverpackung zu sehen, auf der wiederum ein Foto des eigentlichen Produkts zusammen mit der Bezeichnung des Produkts und des Herstellers abgebildet war.

Auf dem Produktfoto waren zudem auch drei Informationsboxen abgebildet. Eine dieser Boxen in der unteren rechten Ecke der Produktverpackung war überschrieben mit „Inhalt“ enthielt weiter die folgenden Angaben: „Rückenwärmegurt, Bedienteil und Netzleitung, Bedienungsanleitung, Garantiekarte“.

2. Der behauptete UWG-Verstoß


Der Abmahnende sah in der Produktbeschreibung samt diesem Produktfoto mit der dortigen Angabe von u.a. „…Garantiekarte“ einen Gesetzesverstoß des Abgemahnten u.a. gegen §§ 3, 3a, 5a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB.

Daher stehe ihm als Mitbewerber ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Nachdem das Landgericht in der Vorinstanz bereits den Antrag des Abmahnenden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, bestätigte das OLG Brandenburg diese Entscheidung.

3. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah in diesem Fall keinen Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 EGBGB und deshalb auch keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Abgemahnte wurde demnach zu Unrecht abgemahnt, er hatte nach Ansicht des Gerichts nichts falsch gemacht.

  • Gemäß den Ausführungen des Gerichts verpflichten die Regelungen in § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB den Unternehmer, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor Vertragsschluss bestimmte Informationen über das Bestehen von Garantien zur Verfügung zu stellen.
  • Diese vorvertragliche Informationspflicht werde jedoch nicht bereits allein durch das Bestehen einer Garantie als solche ausgelöst, sondern nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um sich zu entscheiden, ob er den Vertrag abschließen möchte oder nicht.
  • 

Nach Ansicht des Gerichts liegt ein berechtigtes Interesse in diesem Sinne vor, wenn der Online-Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots an den Verbraucher macht. Dies sei dann der Fall, wenn der Händler die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument gegenüber dem Verbraucher herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit bzw. Attraktivität seines Angebots im Marktvergleich zu verbessern. In solchen Konstellationen müsse der Online-Händler vermeiden, den Verbraucher durch unklare, mehrdeutige oder unvollständige Informationen über verschiedene Garantien in die Irre zu führen. Daher müsse dann zum Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden, dass dieser verstehe, von wem die beworbene Garantie stammt.

Die gesetzliche Informationspflicht hinsichtlich Garantien bestehe hingegen nicht, wenn in Angeboten bzw. Produktbeschreibungen eine Garantie des Herstellers nur beiläufig oder in belangloser Weise erwähnt wird und die Garantie daher im Hinblick auf den Inhalt und die Ausgestaltung dieses Angebots aus objektiver Sicht

  • weder als Geschäftsargument angesehen werden
  • noch einen Irrtum beim Verbraucher verursachen könne.

III. Empfehlungen für Online-Händler: Werbung mit Garantien

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IV. Fazit: Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Brandenburg sieht keine Informationspflicht für Händler hinsichtlich von Herstellergarantien, die nicht ausdrücklich in der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung angesprochen werden, sondern bloß klein auf einem im Angebot abgebildeten Produktfoto angesprochen wird.
  • Allerdings ist Vorsicht geboten: Andere Gerichten könnten in ähnlichen Fällen ggf. auch zu einer anderen Einschätzung kommen.
  • Jedenfalls wenn eine Garantie auch in der Produktbeschreibung angesprochen wird, sollten Händler die gesetzlichen Informationspflichten hinsichtlich Garantien unbedingt beachten.

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