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LG Düsseldorf: Verkauf von Sammlerstück als Spielzeug ist irreführend

30.06.2020, 11:57 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Düsseldorf: Verkauf von Sammlerstück als Spielzeug ist irreführend

Der Verkauf von Spielzeug unterliegt besonderen gesetzlichen Anforderungen. So benötigen Spielzeuge nicht nur zwingend eine CE-Kennzeichnung, sondern es muss zusätzlich online sowie offline mit speziellen Warnhinweisen auf Benutzereinschränkungen hingewiesen werden. Wettbewerbsrechtlich relevant war bisher vor allem das Anbieten von tatsächlichem Spielzeug ohne Einhaltung der besonderen Voraussetzungen. Nach einer der Kanzlei vorliegenden Entscheidung des LG Düsseldorf handelt aber auch irreführend, wer ein Sammlerstück, also ein „Nicht-Spielzeug“, als Spielzeug anbietet.

I. Sammlerstücke und die Spielzeugverordnung

Spielzeuge unterliegen den besonderen Verkehrsfähigkeitsanforderungen der 2. Produktsicherheitsverordnung. Diese basiert auf der EU-Richtlinie 2009/48/EG.

Als Spielzeuge werden in § 2 Nr. 24a der Verordnung alle Produkte definiert, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

Nicht als Spielzeug gelten nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie dahingegen sog. Sammlerstücke. In Anhang I Nr. 2 der Richtlinie von den spielzeugrechtlichen Anforderungen ausgenommen werden insofern

Produkte für Sammler, sofern auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist.

Maßgeblich für die Einordnung eines Produktes als Spielzeug oder Sammlerstück sind nach dem Gesetz nicht nur die konkrete Ausgestaltung, die Optik und die Aufmachung des Erzeugnisses, sondern auch und vor allem die jeweilige Zweckbestimmung des Herstellers mit Eignungshinweis.

Insbesondere also die herstellerische Widmung eines Produktes als Sammlerstück kann den Hersteller von der rechtlichen Einordnung des Produktes als Spielzeug befreien und ihn so gleichzeitig von der Erfüllung der spezialgesetzlichen Anforderungen für Spielzeug freistellen.

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II. Der Sachverhalt

Der Entscheidung des LG Düsseldorf lag ein kurios anmutender Sachverhalt zugrunde.

Ein Händler hatte auf eBay ein kleines Stofftier in Form eines Fuchses zum Verkauf angeboten, das aus dem für Kuscheltiere und Tierfiguren bekannten Hause „Steiff“ stammte.

Der Händler hatte das Produkt in die Warenkategorie „Spielzeug“ eingestellt, unter anderem mit der Formulierung „Kuscheltier Fuchs“ beworben und zudem Altersempfehlungen auf der Produktdetailseite ausgesprochen.

Der Hersteller Steiff allerdings hatte das Produkt in seinem Online-Shop allerdings mit einem gut sichtbaren Hinweis auf den Sammlercharakter deklariert und insofern mit folgender Formulierung die Spielzeugeigenschaft aberkannt:

ACHTUNG! Dieses Produkt ist kein Spielzug. Der Artikel ist ausschließlich für erwachsene Sammler bestimmt.

Im Angebot des vom Hersteller deklarierten Sammlerstücks als Spielzeug sah ein Wettbewerber eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und beantragte beim LG Düsseldorf nach erfolgsloser Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

III. Die Entscheidung

Das LG Düsseldorf erließ mit Beschluss vom 29.05.2020 unter dem Az. 38 O 99/20 die Verfügung wie beantragt und bestätigte damit die Wettbewerbswidrigkeit des Sammlerstückangebots als Spielzeug.

Nicht nur durch die Einstellung des Produkts in die Warenkategorie „Spielzeug“, sondern auch durch die Bereitstellung von Warnhinweisen habe der Händler dem Produkt einen Spielzeugcharakter zugeordnet, den es nach klarer Herstellervorgabe gerade nicht besitze.

Insofern habe der Händler über die wesentlichen Eigenschaften der Ware gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG getäuscht.

Relevant für die Täuschung ist insbesondere, dass dem Verkehr durch die Charakterisierung als Spielzeug vorgespiegelt werde, das Produkt sei geeignet, von Personen unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden, obwohl es vom Hersteller hierfür gerade nicht gestaltet sei und auch die geltenden Sicherstandards für Spielzeug nicht erfülle.

Indem der Händler die Spielzeugcharakterisierung entgegen der Herstellervorgaben vorgenommen habe, habe er dem Verkehr eine tatsächlich nicht vorhandene Produkteignung vorgetäuscht und Verbraucher insofern einem nicht unerheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Für die Verwendung als Spielzeug sei das Sammlerstück nämlich gerade nicht konzipiert und konformiert worden.

IV. Fazit

Nicht nur das unzureichende Anbieten von tatsächlichem Hinweis ist mit wettbewerbsrechtlichen Risiken verbunden. Irreführend und damit abmahnbar kann nach einer aktuellen Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 29.05.2020 - Az. 38 O 99/20) auch handeln, wer Sammlerstücken in Angeboten eine nicht vorhandene Spielzeugeigenschaft zuschreibt.

Deklarieren Hersteller Produkte als Sammlerobjekte, ist deren Bewerbung und Verkauf als Spielzeug irreführend und unzulässig. Ausreichend für die Fehlzuordnung können eine bestimmte Warenkategorie oder spielzeugspezifische Warnhinweise sein. Relevant ist diese Irreführung vor allem, weil der risikoreiche und falsche Eindruck erweckt wird, das Produkt sei für die Verwendung zum Spielen ausgelegt und sicherheitsrechtlich dafür konzipiert.

Händler, die Originalwaren von Markenherstellern verkaufen, sollten Ihre Angebote unbedingt im Einklang mit der ursprünglichen Herstellerdeklaration ausgestalten.

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