Schlecht geWAPPnet - Wappen und Hoheitszeichen als Marke
Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte unlängst darüber zu entscheiden, ob ein Logo, welches einem Hoheitszeichen, konkret einem Stadtwappen, optisch stark angenähert war, als Marke eintragungsfähig sein kann bzw. löschungsreif ist. Hierzu stellte das Gericht fest, dass von dem Eintragungshindernis nicht nur Wappen uä. in identischer Form betroffen sind, sondern auch ähnliche Zeichen, mithin sog. Nachahmungen im heraldischen Sinn (BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az: 29 W (pat) 165/10).
Was war passiert?
Stein des Anstoßes war die gewerbliche Nutzung einer Replik des Kölner Stadtwappens. Die beklagte Partei hatte zur Werbung des eigenen Produkts ein Logo entworfen, welches sich optisch stark an das Kölner Stadtwappen anlehnte. Das Logo war, trotz einer gegenüber der Originalversion leicht veränderten Darstellung der Schildelemente und der Darstellung des Schildes in Herzform, klar als Nachbildung des Stadtwappens von Köln erkennbar. Die Wappenform, also das Schild und die schmückenden Adler wurden nicht übernommen. Die beklagte Partei argumentierte, dass das Logo vom Verbraucher in jedem Falle nur als Anspielung auf die Stadt Köln verstanden und nicht herkunftshinweisend wirken würde.
Der rechtliche Rahmen:
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder einer inländischen Gemeinde- oder Kommunalverbandes enthalten, von der Registereintragung ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG gilt dies auch für Zeichen, die Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen. Es galt also abzuklären, ob hier eine Nachahmung vorlag.
Das Nachahmungsverbot hat den Zweck zu unterbinden, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie über dies hinaus nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen (vgl. BPatG GRUR 2005, 679, 680- Bundesfarben, BPatG GRUR 2009, 495, 496- Flaggenball). Es war daher zu prüfen, ob das beanspruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung des Verbrauchers geeignet war, als Hoheitszeichen aufgefasst zu werden (vgl. BPatG GRUR 2009, 495, 496- Flaggenball).
Die Entscheidung des Gerichts:
Entscheidungserheblich war hier demnach das Tatbestandsmerkmal der „Nachahmung“. Dieses bedurfte einer Konkretisierung im vorliegenden Fall. Das BPatG stellte hierzu fest, dass der Begriff der Nachahmung im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG an den in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) anknüpft. Hierbei werde zur Vergleichbarkeit explizit auf eine Nachahmung im „heraldischem Sinne“ abgestellt.
Nachahmungen im „heraldischen Sinne“ sind solche, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die das Hoheitszeichen von anderen, „normalen“ Zeichen unterscheidet. Bei dem Vergleich „im heraldischen Sinne“ ist auf die (offizielle) heraldische und nicht auf die geometrische Beschreibung des Hoheitszeichens abzustellen, die ihrem Wesen nach wesentlich detaillierter ist. Eine Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das Hoheitszeichen in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet worden ist (EuGH, GRUR Int. 2010, 45, Rdn. 50 ff.- Ahornblatt).
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte hierzu bereits im Vorfeld des Verfahrens festgestellt, dass es sich bei Stadtwappen um eine besondere Form von staatlichen Hoheitszeichen handelt. Das BPatG bestätigte diese Ansicht in seiner Entscheidung.
Das BPatG verglich im das Kölner Stadtwappen und das Zeichen der beklagten Partei und kam zu dem Ergebnis, dass sich letzteres aufgrund der optischen Ausgestaltung um eine nahezu identische Kopie handele. Die leicht veränderte Gestaltung der Schildelemente sei, jedenfalls nach Ansicht des Gerichts, in keiner Weise ausreichend, um dem Zeichen im Auge des Betrachters den Eindruck eins Hoheitszeichens zu nehmen.
Damit stellte das BPatG fest, dass das angegriffene Logo eine heraldische Nachahmung des Kölner Stadtwappens sei und vom Verbraucher auch so verstanden werden würde. Die Replik wirke damit überdies herkunftshinweisend. Eine weitere Verwendung war nach den genannten Grundsätzen somit abzulehnen.
Unser Fazit:
Bei der Gestaltung und Verwendung von Logos und Zeichen im geschäftlichen Verkehr, die optisch an ein offizielles Hoheitszeichen, wie in diesem Fall ein Stadtwappen, angenähert sind, ist besondere Vorsicht walten zu lassen. Die beschriebene „heraldische Betrachtungsweise“, also ein direkter Vergleich von Original und Replik, unter Berücksichtigung besonderer heraldischer Merkmale erlaubt es, derartigen offiziellen Zeichen einen noch größeren Schutzrahmen zu gewähren, als es bei einem einfachen Vergleich von gewerblichen Zeichen und Logos der Fall wäre.
Sofern dennoch ein Logo oder ein Zeichen mit einer optischen Annäherung an ein offizielles Hoheitszeichen kreiert werden soll, so wird es vor allem darauf ankommen das dies vom angesprochenen Verbraucher nicht sofort mit einem bestimmten Wappen assoziiert wird. Möglicherwiese empfiehlt sich aufgrund des vom Gesetzgeber gewollten erweiterten Schutzrahmens von Hoheitszeichen in der Praxis eher ein Fantasiewappen als Logo oder Zeichen. Jedenfalls sollte in keinem Falle ein Logo oder ein Zeichen derart verwendet werden, dass es lediglich ein offizielles Wappen, bzw. deren Bestandteile, ohne oder mit nur geringfügigen Änderungen nachahmt. In diesem Falle empfiehlt sich eine juristische Konsultation um rechtliche Schwierigkeiten im Vorfeld zu abzuklären!
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