Disclaimer
Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.
BGH zur Haftung für Hyperlinks
Viele Abmahnwellen haben bei Bloggern, Webseiten- und Shopbetreibern die letzten Jahre für Fragezeichen gesorgt: Hafte ich wirklich für verlinkte Inhalte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser „Frage aller Fragen“ beschäftigt und bringt damit etwas Licht in den dunklen Hyperlink-Dschungel.
Viele Abmahnwellen haben bei Bloggern, Webseiten- und Shopbetreibern die letzten Jahre für Fragezeichen gesorgt: Hafte ich wirklich für verlinkte Inhalte? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser „Frage aller Fragen“ beschäftigt und bringt damit etwas Licht in den dunklen Hyperlink-Dschungel.
OLG Hamburg: bewertet Aktualitäts- und Vollständigkeitsklausel als wettbewerbswidrig
Wer seine kommerzielle Website mit einem Disclaimer versieht, die ihn von der Aktualität und Vollständigkeit des Auftritts entpflichten soll, handelt wettbewerbswidrig: Ein aktueller Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts sieht in einer solchen Klausel eine unlautere Geschäftshandlung, da der Verbraucher nicht erkennen könne, ob sich der Disclaimer auch auf Kerninhalte wie bspw. Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).
Wer seine kommerzielle Website mit einem Disclaimer versieht, die ihn von der Aktualität und Vollständigkeit des Auftritts entpflichten soll, handelt wettbewerbswidrig: Ein aktueller Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts sieht in einer solchen Klausel eine unlautere Geschäftshandlung, da der Verbraucher nicht erkennen könne, ob sich der Disclaimer auch auf Kerninhalte wie bspw. Preisangaben bezieht (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 10.12.2012, Az. 5 W 118/12).
„Keine Abmahnung ohne Kontakt“: Märchenstunde im Internet
Aus der Stilblüten-Ecke des Internets sind sie nicht mehr wegzudenken: die Disclaimer. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln wie „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ sollen sie Website-Betreiber vor kostspieligen Abmahnungen schützen. Leider hat gerade dieser relativ weit verbreitete Disclaimer neuerdings einen markanten Nachteil: seine Verwender werden doch abgemahnt – und zwar gerade weil sie ihn verwenden.
Aus der Stilblüten-Ecke des Internets sind sie nicht mehr wegzudenken: die Disclaimer. Mit schlichten, aber einprägsamen Formeln wie „Keine Abmahnung ohne Kontakt“ sollen sie Website-Betreiber vor kostspieligen Abmahnungen schützen. Leider hat gerade dieser relativ weit verbreitete Disclaimer neuerdings einen markanten Nachteil: seine Verwender werden doch abgemahnt – und zwar gerade weil sie ihn verwenden.
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