IT-Verträge & Lizenzen
Webdesign-Leistungen: Viele Rechtsrisiken und Haftungsfragen
Webdesigner tragen rechtliche Risiken – sowohl bei der Erbringung ihrer Leistungen als auch möglicherweise für den Betrieb der von ihnen gestalteten Websites. In diesem Beitrag zeigen wir die wichtigsten Haftungsrisiken auf und geben praktische Tipps, wie Webdesigner ihre Haftung begrenzen können.
12 minMuster einer Geheimhaltungsvereinbarung
Im E-Commerce haben neue Geschäftsideen und Vertriebskonzepte einen hohen finanziellen Wert. Hier kann der Einsatz einer Geheimhaltungsvereinbarung (engl.: NDA = Non-Disclosure Agreement) vor absatzschädigenden Nachahmern schützen.
1 minSchutz von Geschäftsgeheimnissen: Neue Voraussetzungen
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird künftig in einem eigenenGesetz geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist insoweit zwar noch nicht abgeschlossen. Aber Unternehmen sollten sich schon vor Inkrafttreten auf die Neuerungen einstellen.
4 minDer Inhalt eines Webdesign-Vertrags
Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.
10 min 1Software-Urheberrecht: BGH erleichtert Quellcode-Einsicht
Der BGH konkretisiert den urheberrechtlichen Besichtigungsanspruch bei Software: Für einen Anspruch auf Einsichtnahme in Quellcode kann bereits die schlüssige Darlegung der Übernahme einzelner Programmteile genügen.
7 minZahlungsverzug bei Webhosting: Sperre der Internetpräsenz und sofortige Kündigung?
Nicht jede harte AGB-Klausel bei Zahlungsverzug ist zulässig: Das OLG Koblenz erklärte pauschale Sperr- und Kündigungsregelungen eines Webhosting-Anbieters für unwirksam.
3 min 8Nach welchen Kriterien sind IT-Versicherungsbedingungen zu beurteilen?
Die IT-Recht Kanzlei berät immer wieder IT Systemhäuser und IT-Berater, die ihre nicht unbeachtliche Haftung beschränken wollen, gleichzeitig aber keine Versicherung haben, auf die sie die Haftung begrenzen können.
8 minDer Zankapfel: Nutzungsrechte an Individualsoftware - Tipps zur Vereinbarung von Nutzungsrechten mit einem Freelancer
Wer Software entwickeln lässt, sollte nicht nur über Preis und Funktionen sprechen. Ohne klare Regelung zu Nutzungsrechten drohen später Streit über Quellcode, Änderungen, Vermarktung und die weitere Verwendung der Software.
7 min 3BGH: Der Internet-Systemvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag
Der BGH hat am 4. Februar 2010 entschieden, dass der Internet-System-Vertrag in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren ist.
8 min 2Das Servicelevelagreement (SLA)
Der Begriff Service-Level-Agreement (SLA) oder deutsch Dienstgütevereinbarung (DGV) bezeichnet einen Vertrag zwischen einem IT-Dienstanbieter (Provider), in dem wiederkehrende IT-Dienstleistungen hinsichtlich Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung detailliert geregelt werden. Wichtiger Bestandteil ist hierbei die Dienstgüte ( [Servicelevel|http://de.wikipedia.org/wiki/Servicelevel] ), die die vereinbarte Leistungsqualität beschreibt.
10 minVorsicht beim „Letter of Intent“: Ein verbindlicher Vertrag ist schnell ungewollt geschlossen
Vor allem im Vorfeld von Unternehmenskäufen, aber auch bei größeren IT-Projekten und anderen geplanten Kooperationen schließen die potentiellen Vertragspartner oft sogenannte „Letter of Intent“. Noch während der laufenden Verhandlungen soll die Ernsthaftigkeit der Gespräche und der Wille zum Abschluss des Vertrages dokumentiert werden. Was im LoI geregelt werden kann und worauf zu achten ist, klärt der folgende Beitrag.
6 min 10Software aus der Steckdose, worum geht es bei ASP?
Da Software teuer und ist und schnell veraltet, liegt es auf der Hand, sie nicht zu kaufen, sondern die Nutzung nur für die Zeit zu zahlen, in der auch eine Nutzung tatsächlich stattfindet. Es werden daher zunehmend Geschäftsmodell populär, bei denen Software nicht auf Dauer überlassen wird sondern „online“ und „on demand“ zur zeitweiligen Nutzung bereitgestellt wird. Diese Geschäftsmodelle werden unter dem Begriff „Application Service Providing“ zusammengefasst.
8 minDer IT-Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB, als “Freund“ des Auftragnehmers
Der Dienstvertrag ist gerade bei IT-Anbietern, die sehr komplexe und womöglich auch störungsanfällige IT-Leistungen anbieten, ein sehr beliebter Vertrag. Der Grund ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 611 BGB. Danach wird derjenige, welcher Dienste zusagt, lediglich zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
22 min 1Der Geheimhaltungsvertrag (NDA), in der Anwendung ohne Geheimnis
Im IT-Bereich stellt das Firmen-Know-How, die Datensammlungen und der Quellcode der selbst entwickelten Software oft das eigentliche Betriebskapital dar. Dieses gilt es folgerichtig mit allen Mitteln zu schützen. Dennoch ist es oft nicht vermeidbar, vertrauliche Informationen mit Wettbewerbern bereits bei Vertragsanbahnung auszutauschen. Ein solcher Austausch erfordert zwingend eine Geheimhaltungsvereinbarung, die aber oft hinsichtlich Ausprägung und Umfang Unsicherheiten bei den Vertragspartnern auslöst.
12 min 1Serie - Der Systemvertrag (Teil 5): Hinweise zu den wichtigsten Vertragsklauseln
Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Klauseln eines IT-Systemvertrages aus der Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers dargestellt und erläutert. Die Interessen der einzelnen Parteien werden, soweit dies rechtlich vertretbar ist, jeweils in den Vordergrund gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Vorschriften als Individualvertragsklauseln gelten, also verhandelt werden können.
2 minDer Bundesgerichtshof entscheidet, dass ASP-Verträge als Mietverträge anzusehen sind
Seit Jahrzehnten schwelt ein Streit unter IT-Juristen über die Frage, welchem Vertragtyp die Überlassung von Software zuzuordnen ist. Der BGH hatte schon 1993 apodiktisch geurteilt, Software sei eine Sache, und gab als Begründung an, sie sei ja auf einem Datenträger gespeichert.
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