Verbraucherschlichtung: Wann der Hinweis KEINE Pflicht ist
Online-Händler können sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereiterklären - eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das OLG Celle stellte nun klar: Wer nur nach § 36 VSBG seine Bereitschaft erklärt, ist nicht verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.
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