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Streitschlichtung

Verbraucherschlichtung: Wann der Hinweis KEINE Pflicht ist

Online-Händler können sich freiwillig zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung bereiterklären - eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Das OLG Celle stellte nun klar: Wer nur nach § 36 VSBG seine Bereitschaft erklärt, ist nicht verpflichtet, auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen.

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Alternative Streitbeilegung - Informationspflichten beachten!

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen verpflichtet Unternehmer dazu, Verbraucher über ihre Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren zu informieren. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

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Alternative Streitbeilegung - lohnt sich die für Händler?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz eröffnet Unternehmern die Möglichkeit, Konflikte mit Verbrauchern außergerichtlich beizulegen. Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Doch lohnt sich die „alternative Streitbeilegung“ für Händler wirklich?

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