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15.12.2005 | News

BMJ - Reform des Urheberrechtes

<b>Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU- Durchsetzungs-Richtlinie den Bundesministerien zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit einen Beitrag zur Stärkung des geistigen Eigentums leisten.</b>Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich insoweit wie folgt:"Der Schutz von kreativem Schaffen ist gerade für die Deutsche Wirtschaft in einem roh-stoffarmen Umfeld von herausragender Bedeutung. Denn ohne wirksame Rechtsdurchsetzung werden Innovationen gebremst, weil sich Investitionen nicht rentieren. Produktpiraterie fügt der Deutschen Volkswirtschaft beträchtlichen Schaden zu und vernichtet Arbeitsplätze. Deshalb wollen wir für einen Schutz des geistigen Eigentums sorgen, der den Anforderungen des 21. Jahrhunderts genügt."Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums um: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Urheberrechtsgesetz, Geschmacksmustergesetz, Sortenschutzgesetz werden weitgehend wortgleich geändert.Der Gesetzentwurf hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:• Schadensbeseitigung bei Schutzrechtsverletzung:Der Gesetzentwurf stellt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung klar, dass nach Wahl des Verletzten der Gewinn oder das Entgelt, das der Verletzer für die rechtmäßige Nutzung des Rechts hätte bezahlen müssen &ndash; d.h. die Lizenzgebühr -, als Schaden erstattungsfähig sein können.BeweisführungBei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung gewährt der Entwurf einen Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden oder sogar auf Zulassung der Besichtigung einer Sache. Ist zu vermuten, dass die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen.• Urteilsbekanntmachung:Der Rechtsinhaber kann nach geltendem Recht die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, durch das der Verletzer eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes verurteilt worden ist. Diese Möglichkeit wird auf alle Rechte des geistigen Eigentums erstreckt.• Auskunftsansprüche:Das geltende Recht sieht bereits seit langem einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen vor, der geistiges Eigentum verletzt. Die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz sehen vor, dass der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte erhält, die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Diese Regelung wird vor allem bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (illegale Tauschbörsen!) relevant werden.• Schutz geographischer Herkunftsangaben:Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten wird auch für geographische Herkunftsangaben in der beschriebenen Weise erleichtert. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z.B. die berühmten &bdquo;Spreewälder Gurken&rdquo;. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.• Einstweiliger Rechtsschutz:Nach den allgemeinen prozessrechtlichen Regeln dürfen einstweilige Verfügungen den geltend gemachten Anspruch nur sichern, nicht bereits erfüllen. Es gilt das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Hiervon wird für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums abgewichen.Quelle: BMJ, Pressemitteilung v. 12.12.2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

12.12.2005 | News

Einsatz von Call-Agents ist wettbewerbswidrig

<b>Der Einsatz von Call-Agents, die bei Flirt-SMS-Chats vortäuschen, eine an ihrem Gesprächspartner interessierte private Person zu sein, ist wettbewerbswidrig. <a target="_new" href="http://www.mehrwertdiensteundrecht.de/lg-muenchen-flirt-premium-sms-33-O-8728-05.html">(LG München I (Urt. v. 11.10.2005 - Az: 33 O 8728/05)</a></b>Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, SMS-Nachrichten von Verbrauchern durch professionelle Kommunikationsagenten beantworten zu lassen, wenn die SMS-Dienste in einer Art beworben werden, die suggeriert, es bestünde die Möglichkeit zum Kennenlernen anderer interessierter privater Singles.Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die streitgegenständlichen wettbewerbswidrigen Wettbewerbshandlungen, da diese im Zusammenwirken mit ihrem Auftraggeber den falschen Eindruck erwecke, ein natürlicher Flirtpartner sei an einem persönlichen Kontakt interessiert. Die Beklagte führe jedenfalls gemeinsam mit ihrem Auftraggeber Verbraucher in die Irre, wenn sie den Eindruck erwecke, dass die SMS-Mitteilungen von Privatpersonen beantwortet werden.Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Sie schalte die entsprechende Werbung nicht selbst und habe auf den Inhalt keinen Einfluss. Sie trete selbst gegenüber Verbrauchern nicht am Markt auf. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Art und Weise des von dem Kläger geschilderten Mitarbeiter-Coachings. Ein derartiges Coaching diene lediglich der Ausbildung für professionelle Dienstleister in diesem Bereich.Beim Einsatz professioneller Chat-Mitarbeiter sei es üblich, dass diese eine möglichst attraktive Rolle übernähmen. Die Tätigkeit der Beklagten an sich sei zulässig.Das LG München I kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Videotext-Werbung eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. § 3 UWG ist.1. "Es liegt eine irreführende Werbung i.S.d. § 5 I, II Nr. 1 UWG vor. Durch die Videotext-Werbung erfolgt eine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Merkmale der angebotenen Dienstleistung, insbesondere über die Art dieser Dienstleistung.Der Nutzer des SMS-Dienstes erhält nicht das, was er nach den Videotextanzeigen erwarten kann."2. "Die irreführende Werbung in der geschilderten Form ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die unzutreffenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbung im Hinblick auf die Merkmale der beworbenen Dienstleistung (Kontaktmöglichkeit mit anderen flirt-interessierten Personen) ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der mit der Anzeige angesprochenen Verbraucher auszugehen."<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

06.12.2005 | News

Sportwetten ohne deutsche Lizenz sind wettbewerbswidrig

Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung.

28.11.2005 | News

Rufumleitungs-Angebot eines deutschen Netzanbieters ist wettbewerbswidrig

<b>Laut OLG Düsseldorf <a target="_new" href="http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2005/I_20_U_29_05urteil20050621.html">(Urt. v. 21.06.2005 - Az.: I-20 U 29/05)</a> ist das Rufumleitungs-Angebot eines deutschen Netzanbieters wettbewerbswidrig.</b>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer unter der Bezeichnung "Switch & Profit" angebotenen Telefondienstleistung in Anspruch, bei der die Antragsgegnerin ihren Festnetzkunden, die zugleich über einen Mobiltelefonanschluss eines beliebigen Anbieters verfügen, eine "Umleitungs-Option" anbietet, bei deren Aktivierung von einem Festnetzanschluss der Antragsgegnerin ausgehende, an den Mobilfunktelefonanschluss des Kunden gerichtete Anrufe auf einen Festnetzanschluss der Antragsgegnerin umgeleitet werden, ohne dass der Anruf zuvor in das Mobilfunknetz eingespeist wird. Dies führt in Bezug auf das Mobilfunknetz der Antragstellerin dazu, dass die Antragsgegnerin das sogenannte Zusammenschaltungsentgelt in Höhe von derzeit 14,32 Cent pro Minute, das sie aufgrund einer "Zusammenschaltungsvereinbarung" mit der Antragstellerin bei von ihrem Festnetz in das Mobilfunknetz der Antragsstellerin weitergeleitete Anrufe an diese zu zahlen hat, nicht anfällt. Wird die Umleitungsfunktion ausgeübt, so berechnet die Antragsgegnerin einem Anrufer, der den betreffenden Mobilfunkanschluss anwählt, aber aufgrund der von der Antragsgegnerin eingerichteten Rufumleitung unmittelbar in das Festnetz umgeleitet wird, für die Vermittlung dieses Anrufs dennoch das - im Vergleich zu den Gebühren, die regelmäßig für ein festnetzinternes Gespräch zu zahlen sind, deutlich erhöhte - Entgelt, welches bei einem Anruf aus dem Festnetz in das Mobilfunknetz anfallen würde. Aus seiner Telefonrechnung ersieht der Anrufer die Umleitung des Anrufs in das Festnetz nicht. Dem die Rufumleitungsoption ausübenden Kunden erteilt die Antragsgegnerin für jeden umgeleiteten Anruf eine Gutschrift in Höhe von 2,59 Cent pro Gesprächsminute auf seiner Telefonrechnung für den Festnetzanschluss.Das OLG Düsseldorf hat das Verhalten der Antragsgegnerin für wettbewerbswidrig erklärt:1. "Der Unterlassungsanspruch ist in dem zuerkannten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG begründet. Indem die Antragsgegnerin durch das streitgegenständliche Angebot, welches sich an Kunden richtet, die einen Festnetzanschluss bei ihr unterhalten und gleichzeitig Kunden eines Mobilfunkanbieters sind, dazu veranlasst, bei der Entgegennahme von an ihren Mobilfunkanschluss gerichteten Telefonanrufen nicht von der Leistung des Mobilfunkanbieters, der die Erreichbarkeit der Kunden im Mobilfunknetz gewährleistet, Gebrauch zu machen, sondern durch Umleitung des Anrufs in das Festnetz eine von der Antragsgegnerin angebotene Telefondienstleistung in Anspruch zu nehmen, greift sie in die Kundenbeziehung zwischen dem Inhaber des Mobilfunkanschlusses und dem Mobilfunknetzbetreiber ein. Allerdings ist ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen ebenso wie ein Abwerben von Kunden als solches nicht wettbewerbswidrig. Kein Wettbewerber hat Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises oder den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses mit einem Kunden (BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz). Dies gilt erst recht, wenn wie im Streitfall der Kunde nicht endgültig von dem Konkurrenten weg - und auf das eigene Angebot umgelegt wird, sondern lediglich im Rahmen von zwei Dauerschuldverhältnissen verhindert wird, dass der Kunde eine Einzelleistung, zu deren Abnahme er nicht verpflichtet ist und für die er kein besonders berechnetes Entgelt leisten müsste, von dem Mitbewerber entgegennimmt."2. "Auch ein solches Umlenken von Kunden im Rahmen der Abnahme einer als solche von dem betreffenden Kunden nicht zu vergütenden Einzelleistung kann jedoch - wie generell das Abfangen von Kunden - bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsumstände wettbewerbswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn unlautere Mittel eingesetzt werden, etwa wenn der Kunde unzureichend über das Leistungsangebot der Mitbewerber oder über die aus der Vertragsauflösung erwachsenden Nachteile und Risiken informiert wird (BGH GRUR 1988, 764, 766 f. - Krankenkassen-Fragebogen; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Nr. 10, Rdn. 79)."3. "Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Das sich an den Inhaber eines Festnetzanschlusses der Antragsgegnerin und eines Mobilfunkanschlusses eines beliebigen Mobilfunkanbieters richtende Angebot der Antragsgegnerin erscheint ihm aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin über den Gegenstand und die Bedingungen dieses Angebots als ausschließlich vorteilhaft. Er hat, wenn er von der Umleitungsoption Gebrauch macht, keinerlei Entgelt zu bezahlen. Anders als bei von Mobilfunkanbietern angebotenen Rufumleitungen in das Festnetz, bei denen der Anruf zunächst in das Mobilfunknetz eingespeist und erst dann in das Festnetz umgeleitet wird und der Angerufene die durch die Umleitung von dem Mobilfunknetz in das Festnetz entstehenden Gebühren zu zahlen hat, hat der Angerufene, der von der Umleitungsoption der Antragsgegnerin Gebrauch macht, keinerlei Entgelt für die Umleitung des Anrufs zu bezahlen. Zudem bietet ihm die Antragsgegnerin durch die - allerdings relativ geringfügige - Gutschrift auf der Telefonrechnung einen gewissen zusätzlichen finanziellen Anreiz, von der Umleitungsfunktion Gebrauch zu machen. Hierbei wird der von dem Angebot angesprochene Kunde aber nicht darüber informiert, dass die Antragsgegnerin durch die Umleitung des Anrufs in ihr Festnetz - im Vergleich zu einer Vermittlung eines Anrufs aus ihrem Festnetz in ein Mobilfunknetz eines anderen Anbieters - nicht unerhebliche Kosten erspart. Die Antragstellerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat den - nicht näher konkretisierten - Vortrag der Antragsgegnerin bestritten, die Umleitung des Anrufs in das Festnetz verursache vergleichbare Kosten wie eine Weiterleitung in das Mobilfunknetz. Hierauf hat die Antragsgegnerin nicht mehr erwidert. Sie hätte aber nunmehr substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen, dass eine festnetzinterne Verbindungsleistung einen vergleichbaren Aufwand wie die Einspeisung eines Anrufs in ein Mobilfunknetz eines anderen Betreibers erfordert. Einer entsprechenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung durch die Antragsgegnerin hätte es insbesondere im Hinblick darauf bedurft, dass der Vortrag der Antragstellerin, der Aufwand bei der Umleitung in das Festnetz sei erheblich geringer, bereits deshalb plausibel und überwiegend wahrscheinlich ist, weil die Antragsgegnerin unstreitig jedenfalls das anderenfalls an den Mobilfunknetzbetreiber von ihr zu zahlende Zusammenschaltungsentgelt erspart. Auch die - wenn auch geringfügige - Gutschrift, welche die Antragsgegnerin ihren Kunden bei Ausübung der Umleitungsfunktion für jedes hiervon betroffene umgeleitete Gespräch gewährt, spricht für eine solche Ersparnis. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass die Antragsgegnerin trotz des geringeren Aufwandes, von dem mangels anderweitigen substantiierten Vortrags auszugehen ist, dem Anrufer die - im Fall einer Einspeisung des Anrufs in das Mobilfunknetz unter anderem durch das Zusammenschaltungsentgelt, das sie an den Mobilfunknetztreiber bezahlen muss, begründeten - relativ hohen Entgelte berechnet, die für Anrufe vom Festnetz in ein Mobilfunknetz anfallen. Diese Tarifgestaltung für ein tatsächlich rein festnetzinternes Gespräch zum Nachteil des Anrufers ist aber für den Kunden, der von der Umleitungs-Option angesprochen wird, von Bedeutung, obwohl er selbst dieses Entgelt nicht zu zahlen hat, sondern der Anrufer, der ihn auf seinem Mobilfunkanschluss erreichen will. Denn wie die Antragstellerin zu Recht hervorhebt, müsste dem Kunden, der die Umleitungsoption wählt und hierdurch finanzielle Vorteile (Ersparung der Gebühr für die Umleitung des Anrufs im Falle der vorherigen Einspeisung in das Mobilfunknetz und Erteilung einer Gutschrift auf der Rechnung für seinen Festnetzanschluss) erzielt, dies bei Kenntnis aller Umstände so erscheinen, als würde dies auf Kosten des ihn Anrufenden ohne dessen Wissen geschehen. Dies wird aber für eine nicht unerhebliche Zahl von Durchschnittskunden bei ihrer Entscheidung für oder gegen das Angebot der Antragsgegnerin ebenso von Bedeutung sein wie der Umstand, dass die Aufwendungen der Antragsgegnerin erheblich geringer sind als bei einer Einspeisung des Anrufs in das Mobilfunknetz, sie aber von dem Anrufer dennoch ebenso hohe Gebühren für ein festnetzinternes Gespräch verlangt. Auch wenn diese Art der Umleitung auf die Qualität des Gesprächs keine negativen Auswirkungen hat, werden diese Erwägungen für eine Vielzahl von Durchschnittsverbrauchern eine bedeutende Rolle spielen. Denn sie werden in der Regel nur dann bereit sein, einem Telefonanbieter - wenn auch nur mittelbar - relativ hohe Gebühren zukommen zu lassen, wenn dies durch vergleichsweise aufwendigere Leistungen gerechtfertigt erscheint."<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

23.11.2005 | News

Auf die Domain &quot;mahngericht&quot; hat das Land NRW keinen Anspruch

<b>Auf die Freigabe der Domain "mahngericht.de" hat das Land Nordrhein-Westfalen weder aus § 12 BGB, noch aus § 826 BGB einen Anspruch (<a target="_new" href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20050143.htm">OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005, 20 U 45/05</a>).</b>Das OLG Köln entschied am 30.09.2005, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf die Domain mahngericht.de geltend machen kann.Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:"Die Bezeichnung "Mahngericht" genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW." Denn dem Begriff &bdquo;Mahngericht" kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst."Mahngericht bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es ist aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst, sondern nur für eine bestimmte Funtkion des Gerichs."Und weiter:"Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Land Nordhrein-Westfalen - wie auch andere Bundesländer - bezirksübergreifende "zentrale Mahngerichte" eingerichtet hat. Auch hierbei handelt es nicht um besondere Gerichte, die nur für das Mahnverfahren zuständig sind, sondern lediglich spezielle Abteilungen der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, denen kein Namensschutz zukommt.Denn die Amtsgerichte Hagen und Euskirchen sind nicht nur für Mahnverfahren zuständig, sondern auch für Zivil-, Straf-, Familien- und FGG-Verfahren. " Im Sprachgebrauch werden diese &bdquo;Gerichte" als Zentrale Mahngerichte oder ZEMA bezeichnet, diesen Bezeichnung hat der Beklagte aber nicht benutzt."Das Gericht verneinte neben einem namensrechtlichen Anspruch (§ 12 BGB) auch einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB. Ein Fall von Domaingrabbing (§ 826 BGB) läge nicht vor.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

16.11.2005 | News

Verkauf verlagsneuer Bücher bei Ebay unter dem Buchpreis

<b>Ein E-Bay Verkäufer wurde es untersagt, verlagsneue Bücher unter dem Buchpreis zu verkaufen, obwohl er diese als Mängelexemplare gekennzeichnet hatte. (<a target="_new" href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/0CE48A506675D36FC125705B0031AA53/$file/11u00805(kart).pdf">Urteil des LG Wiesbaden v. 26.07.2005 - Az: 11 U 8/05 - PDF</a>) </b></b>Dies entschied das Landgericht Wiesbaden, unter Hinweis auf einen Verstoß gegen das Buchbindungsgebot, mit folgender Begründung:"Dem Beklagten ist es nach § 3 S. 1 BuchPrG untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nicht gebrauchte verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten und/oder zu bewerben.Dieses Verbot umfasst nach Auffassung des Senats auch solche Bücher, die der Beklagte als Mängelexemplare einkauft, die tatsächlich jedoch keinen weitergehenden Mangel aufweisen als die bloße Kennzeichnung als Mängelexemplar. Solche Bücher sind nicht nach § 7 Abs.1 Nr. 4 BuchpreisbindungsG von der Preisbindung ausgenommen.Danach sind Mängelexemplare nur &bdquo;beschädigte Bücher, die äußerlich erkennbare Schäden oder Fehler aufweisen und deshalb nicht mehr zum regulären Endpreis verkauft werden können."<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

09.11.2005 | News

Neue TKÜV ab heute in Kraft

Am 8.11.05 ist die neue Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt damit heute (am 09.11.2005) in Kraft bzw. löst das alte TKÜV ab (§ 31 TKÜV).Im Vorfeld bereitete der Entwurf für die neue TKÜV Datenschützern und Providern Bauchschmerzen. Weniger Grundrechte fürchteten die einen, mehr Kosten die anderen.Die TKÜV ist auf unserer Homepage (Gesetze und Verordnungen) abrufbar.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b> <ul><li>Auf sämtliche Inhalte der IT-Recht Kanzlei darf unter Nennung der Domain "www.it-recht-kanzlei.de" verlinkt werden.<br></li><li> Bei Fragen oder Kommentaren zu unseren Rechtsthemen können Sie uns gerne <i><a target="_new" href="index.php?id=kontakt"> kontaktieren.</a></i></li></div>

08.11.2005 | News

Kartellsenat zu Hörfunkrechten an Bundesligaspielen

Fußballvereine (im Streitfall handelte es sich um den HSV und den FC St. Pauli) sind berechtigt, auch von Hörfunksendern (hier: Radio Hamburg) für die Berichterstattung über Bundesligaheimspiele ein besonderes Entgelt zu verlangen, wenn diese Berichterstattung aus den Stadien der Vereine erfolgt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.(Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03)Der HSV und FC St. Pauli sind, wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören, Mitglied im sogenannten Ligaverband. Der DFB hat dem Ligaverband die "Vermarktungsrechte" an der Bundesliga überlassen. Der Ligaverband hat diese Rechte seinerseits auf die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) übertragen. Anders als bei Fernsehübertragungen verlangten die Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus den Stadien bis zur Saison 1999/2000 kein Entgelt. Inzwischen hat die DFL für ihre Mitglieder Vermarktungskonzepte entwickelt, die die entgeltliche Vergabe von Verwertungsrechten an Bundesligaspielen nicht nur für die Fernseh-, sondern auch für die Radioberichterstattung sowie das Internet vorsehen. Danach sollen die Sender in jeder Bundesligasaison für die Radioberichterstattung aus den Stadien vom Umfang der Berichterstattung abhängige Pauschalzahlungen leisten.Radio Hamburg begehrt u.a. die Feststellung, dass dem HSV, dem FC St. Pauli und der DFL keine "Hörfunkrechte" an den Bundesligaheimspielen (der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/2002 in der 1. Bundesliga und 2002/2003 in der 2. Bundesliga) zustehen. Ferner will der Sender geklärt wissen, ob die verklagten Fußballvereine für die Nutzung der Presseplätze, die Teilnahme an allen Pressekonferenzen, den Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen, eine über die Summe der hierfür aufgewandten Kosten (Aufwendungsersatz) und über das sonst übliche Eintrittsentgelt hinausgehende Vergütung verlangen können. Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen.Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die von Radio Hamburg eingelegte Revision zurückgewiesen.Nach dem Urteil dürfen die beklagten Fußballvereine als Veranstalter der Spiele bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten mißbräuchlich auszunutzen, die von denjenigen Entgelten abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB). Den beklagten Fußballvereinen steht als (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Das Hausrecht bildet eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er die Örtlichkeit zugänglich macht und wem nicht. Dies schließt das Recht ein, den Zutritt - auch als Voraussetzung für die Radioberichterstattung - von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass für die Möglichkeit zur Radioberichterstattung ein höheres Entgelt als der normale Eintrittspreis verlangt wird, sieht der Bundesgerichtshof darin, dass ein Hörfunkveranstalter den ihm gewährten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschauer oder auch Pressevertreter. Das wird auch an den Leistungen deutlich, die Radio Hamburg für seine Radio-Reporter in Anspruch nimmt (Presseplätze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu den "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen).Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verleiht Radio Hamburg nicht das Recht, den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen bloßen Aufwendungsersatz zu nutzen. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele steht ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen.Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Vermarktung von "Hörfunkrechten" nicht dazu führen darf, dass der Hörfunkveranstalter - etwa durch eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball - in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird.Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 154/2005 vom 08. November 2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

01.11.2005 | News

Auslobung eines Luxussportwagens im Rahmen eines Preisrätsels

Der u.a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte auf Klage eines Herstellers von Luxussportwagen darüber zu entscheiden, ob eine Markenverletzung bzw. ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn eine Zeitschrift zusammen mit einem Hersteller für Kräuterlikör ein Preisrätsel veranstaltet, bei dem ein teurer Sportwagen einer bekannten Marke gewonnen werden kann, wobei an dem abgebildeten Fahrzeug das ebenfalls bekannte Emblem des Kräuterlikörherstellers angebracht war.(Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 29/03)Anders als das Landgericht hatte das Berufungsgericht Ansprüche des Sportwagenherstellers verneint. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus dem Markengesetz abgelehnt, weil die Markenrechte durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kräuterlikörhersteller erschöpft seien. Durch den im Markengesetz geregelten Erschöpfungsgrundsatz werde dem Markeninhaber zwar die Entscheidung über das erstmalige Inverkehrbringen zugewiesen, die (markenrechtliche) Kontrolle des weiteren Vertriebsweges aber im Ergebnis untersagt. Markenrechtliche Ansprüche seien nach Veräußerung nur dann anzunehmen, wenn berechtigte Interessen des Markeninhabers der weiteren Verwendung entgegenstünden.Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 152/2005 vom 04. November 2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

24.10.2005 | News

Kostenloser PC für eine Schulfotoaktion

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte auf Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. darüber zu entscheiden, ob eine gewerbliche Fotografin wettbewerbswidrig handelt, wenn sie Schulen kostenlos einen PC überlässt, falls die Schule im Gegenzug eine Schulfotoaktion organisiert. Bei einer solchen Aktion werden die Schüler in der Schule fotografiert; der gewerbliche Fotograf bietet danach die Fotos Eltern und Schülern zum Kauf an.(Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 112/03)

20.10.2005 | News

Bundesgerichtshof zur Überprüfung von Preisen für die Durchleitung elektrischer Energie durch fremde Stromnetze

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Stromversorgungsunternehmen, das das Netz eines anderen zur Durchleitung elektrischer Energie nutzt, eine zivilgerichtliche Überprüfung der Höhe des vertraglich vereinbarten Netznutzungsentgelts am Maßstab "guter fachlicher Praxis" (§ 6 Abs. 1 EnWG) verlangen kann, wenn sich dieses Entgelt nach der vertraglichen Vereinbarung nach den jeweils aktuellen Preisen des Netzbetreibers richten soll.(Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04)<In dem entschiedenen Fall hatte das klagende Stromversorgungsunternehmen, das bundesweit Strom anbietet, aber über kein eigenes Netz verfügt, mit dem Betreiber des Stromnetzes in der Stadt Mannheim einen Rahmenvertrag über die Nutzung dieses Stromnetzes geschlossen. Darin war vorgesehen, dass sich das Durchleitungsentgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Netzbetreibers bestimmt. Das Stromversorgungsunternehmen hatte sich bei Vertragsschluss vorbehalten, "die ... in Rechnung gestellten Entgelte im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen".Das Landgericht Mannheim hat die mit dem Ziel einer solchen Überprüfung erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Höhe der Netznutzungsentgelte am Maßstab "billigen Ermessens" (§ 315 Abs. 3 BGB) oder auf der Grundlage der einschlägigen energiewirtschafts- und kartellrechtlichen Normen (§ 6 Abs. 1 EnWG a.F.; § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 1 GWB) lägen nicht vor.Dem ist der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt. Er sieht in der vertraglich vorgesehenen dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Seine Ausübung ist gemäß § 315 Abs. 3 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie billigem Ermessen entspricht. Der Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 EnWG (i.d.F. vom 26.8.1998 bzw. vom 20.5.2003) die Bedingungen der Netzüberlassung gesetzlich festlegt. Durch den vom Energiewirtschaftsgesetz vorgesehenen Maßstab "guter fachlicher Praxis" wird der allgemeine Maßstab des "billigen Ermessens" vielmehr konkretisiert. Eine gute fachliche Praxis soll dabei auch der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 EnWG a.F.) und muss sich an diesem Ziel messen lassen.Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass dem Netzbetreiber die Darlegungslast für die Billigkeit seiner Preisbestimmung obliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tarife des beklagten Netzbetreibers von der für die Preisgenehmigung nach § 12 BTOElt zuständigen Behörde nicht beanstandet worden sind. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht vorgreiflich.Um dem beklagten Netzbetreiber Gelegenheit zu geben, zur Angemessenheit seiner Tarife vorzutragen, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof tritt dabei der Auffassung entgegen, bei Beachtung der Preisfindungsprinzipien der Anlage 3 zur Verbändevereinbarung Strom II plus könne auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet werden. Eine solche Vermutung sieht § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG a. F. nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 vor. Die Erwägung, der Gesetzgeber habe für eine Übergangszeit Rechtssicherheit schaffen wollen, verbietet es, die Vermutungswirkung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes über das Jahr 2003 hinaus auszudehnen.Der Bundesgerichtshof bestätigt ferner seine Rechtsprechung, dass die Vermutung der Einhaltung guter fachlicher Praxis auch für ihren zeitlichen Geltungsbereich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB oder eine Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB nicht ausschließt. Die kartellrechtliche Prüfung ist vielmehr von der energiewirtschaftsrechtlichen grundsätzlich unabhängig.Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 144/2005 vom 18. Oktober 2005<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

18.10.2005 | News

Die kostenlose Rufnummern-Übernahme durch die DTAG verstößt gegen europäisches Wettbewerbsrecht

Der EuGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: C-327/03 und C-328/03) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die kostenlose Rufnummern-Übernahme durch die Deutsche Telekom AG gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt.Die Telekommunikationsunternehmen ISIS Multimedia und O2, zwei Konkurrenzunternehmen der Deutschen Telekom AG, beantragten bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung von Rufnummern. Die Bundesnetzagentur verlangte für die Zuteilung der entsprechenden Rufnummern Gebühren, die die die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Zuteilung der Rufnummern um mehr als das 15fache und die Kosten für die Ablehnung eines Zuteilungsantrags um mehr als das Dreifache überstiegen. (Die Gebühr für die Zuteilung einer Nummer entspricht damit etwa 0,1 % des mit einer Rufnummer erzielbaren Jahresumsatzes.) Die Deutsche Telekom AG erlangte dagegen als Rechtsnachfolgerin des ehemals auf dem deutschen Markt tätigen staatlichen Monopolunternehmens kostenlos eine Reserve von etwa 400 Millionen Rufnummern.Die ISIS Multimedia und die O2 erhoben Klage gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur, mit denen sie zur Zahlung der Gebühren herangezogen wurden. Sie machten geltend, dass die den neuen Betreibern auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung der von der TNGebV vorgesehenen Gebühr für die Zuteilung der Rufnummern, die sie benötigten, um ihren Kunden im Ortsnetzbereich Sprachtelefoniedienste anbieten zu können, während die Deutsche Telekom für diese Dienste kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen habe, diskriminierend sei und ein Hindernis für die Wettbewerbsentwicklung darstelle. Eine Regelung wie die der Gebühr zugrunde liegende sei daher mit europäischen Wettbewerbsrecht unvereinbar.Dem stimmte der EUGH mit folgender Begründung zu:"Was das Diskriminierungsverbot angeht, so verlangt es, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden (..).Die ISIS Multimedia und die O2 sind ebenso wie die Deutsche Telekom als Telekommunikationsunternehmen im Ortsnetzbereich tätig. Sie können ihre Dienste nur anbieten, wenn sie über Rufnummern verfügen, die sie an ihre Kunden vergeben können. Die Unternehmen befinden sich also hinsichtlich ihres Dienstleistungsangebots in einer vergleichbaren Situation.Es steht aber fest, dass die ISIS Multimedia, die O2 und alle neuen Betreiber die (...) vorgesehene Gebühr entrichten müssen, um Rufnummern zu erhalten und auf dem Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich tätig werden zu können, während die Deutsche Telekom über einen bedeutenden Rufnummernbestand verfügt, der es ihr erlaubt, auf diesem Markt tätig zu sein, und für dessen Erhalt sie keinerlei Gebühr entrichtet hat.Folglich werden die Deutsche Telekom und ihre Wettbewerber hinsichtlich des Marktzugangs nicht gleich behandelt. "<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

17.10.2005 | News

Urheberrechtsschutz für Musikwerke - Empfehlung der Kommission über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten

Die Europäische Kommission hat am 12.Oktober eine Empfehlung über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten verabschiedet, in der sie Maßnahmen zur Verbesserung der EU-weiten Lizenzierung von Urheberrechten für Online-Angebote vorschlägt. Verbesserungen sind notwendig, weil neue Internet-gestützte Dienste wie Webcasting oder On-Demand-Abruf von Musik Lizenzen benötigen, die für die gesamte EU gelten. Da es bisher keine EU-weiten Urheberrechtslizenzen gibt, können neue Internet-gestützte Musikdienste ihr Potenzial nur mühsam entfalten.Um die EU-weite Lizenzierung von Online-Musik zu erleichtern, prüfte die Kommission drei Alternativen: (1) alles so belassen, wie es ist, (2) die Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften verbessern, damit jede in der EU ansässige Gesellschaft EU-weite Lizenzen für das gesamte Repertoire der anderen Gesellschaften erteilen kann, und (3) den Rechteinhabern die Möglichkeit geben, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der EU-weiten Rechteverwertung bei der Online-Nutzung ihrer Musikwerke zu beauftragen (&bdquo;EU-weite Direktlizenzierung&rdquo;).Im Juli 2005 wurden die Interessenträger zu diesen drei Möglichkeiten befragt. 85 Betroffene, von Rechteinhabern über Verwertungsgesellschaften bis hin zu gewerblichen Nutzern, nahmen dazu Stellung. Man war sich weitgehend einig, dass die erste Alternative ausscheidet. Zwischen der zweiten und dritten Alternative waren die Meinungen geteilt; während die gewerblichen Nutzer die zweite Alternative und die Verwertungsgesellschaften mehrheitlich eine Variante davon bevorzugten, sprachen sich die Musikverleger, die unabhängigen Tonträgerhersteller und bestimmte Verwertungsgesellschaften für die dritte Alternative aus.Nach Analyse der verschiedenen Möglichkeiten und Stellungnahmen empfiehlt die Kommission, den Rechteinhabern und gewerblichen Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke die Möglichkeit zu geben, sich für das Lizenzierungsmodell ihrer Wahl zu entscheiden. Je nach Art des Online-Dienstes bietet sich nämlich u. U. ein anderes Vorgehen bei der EU-weiten Lizenzierung an. Die Kommission empfiehlt daher, zwar territoriale Beschränkungen und den Kundenkreis eingrenzende Bestimmungen in bestehenden Lizenzverträgen aufzuheben, gleichzeitig aber den Rechteinhabern, die von solchen Verträgen absehen möchten, die Möglichkeit einzuräumen, ihr Repertoire der EU-weiten Direktlizenzierung zugänglich zu machen.Die Empfehlung enthält auch Bestimmungen über Handlungsgrundsätze, Transparenz, Streitbeilegung und Rechenschaftspflicht der Verwertungsgesellschaften; damit soll eine Kultur der Transparenz und des guten Unternehmenshandelns geschaffen werden, in der sich die Interessenträger in voller Kenntnis der Sachlage für das Lizenzierungsmodell entscheiden können, das für sie am besten geeignet ist.dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.Näheres ist auch folgender Website zu entnehmen: http://europa.eu.int/comm/internal_market/copyright/management/management_de.htm

11.10.2005 | News

Schadensersatz für den unerlaubten Abdruck von Pressefotos in einer Tageszeitung

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, wie der Schadensersatzanspruch für den unerlaub-ten Abdruck von Fotos in einer Tageszeitung zu bemessen ist.(Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 und I ZR 267/02)Der klagende freiberufliche Fotograf hat einer Tageszeitung (Beklagte zu 1) gegen Entgelt eine Vielzahl von Pressefotos zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Insgesamt 43 dieser Fotos wurden von der Beklagten zu 1 an eine andere, rechtlich selbständige Tageszeitung (Beklagte zu 2) ohne Genehmigung des Klägers zum Abdruck weitergegeben. Die Beklagten sind deshalb rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Sie haben daraufhin für den zweiten Abdruck jeweils 8 DM pro Foto bezahlt. Der Kläger verlangt weitere 2.418,55 EURO als Schadensersatz.

05.10.2005 | News

Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen - Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hatte aufgrund einer Vorlage des I. Zivilsenates über die Frage zu entscheiden, ob die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht haftungsrechtliche Folgen für den Verwarner auslösen kann.(Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04)In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war anerkannt, dass die Verwarnung aus einem solchen Recht dann, wenn es nicht bestand oder keine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bildete, zu Ersatzpflichten des Verwarners führen kann, wenn er vor der Verwarnung Bestand und Umfang seines Rechtes nicht mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt geprüft hatte. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten werden nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, in welchem Umfang der Verwarner auf den Bestand und die Tragfähigkeit seines Schutzrechtes vertrauen durfte. So darf er bei einem von der Prüfung durch eine Behörde abhängigen Recht wie dem Patent grundsätzlich auf dessen Bestand vertrauen; eine weitere Prüfung wird von ihm nur bei Hinzutreten weiterer Umstände wie einer anhängigen Nichtigkeitsklage oder Anhaltspunkten verlangt, die Anlass zu Zweifeln an der Aufrechterhaltung des Rechts geben. Eine Verwarnung aus einem ungeprüften Recht kann demgegenüber zu weiterer Prüfung Anlass geben. Von diesen Grundsätzen war im wesentlichen bereits das Reichsgericht ausgegangen. Sie finden ihre Rechtfertigung in den weit reichenden wirtschaftlichen Folgen, die eine solche Verwarnung aus Immaterialgüterrechten auslösen kann.Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten bilden für den Rechtsinhaber eine einfache Möglichkeit, sein Recht über dessen rechtlichen Rahmen hinaus faktisch auszuweiten, weil der Empfänger einer solchen Verwarnung vielfach deren Berechtigung kurzfristig nicht überprüfen kann. Insbesondere wenn sich die Verwarnung an einen Abnehmer richtet, wird er zudem wegen der im Markt bestehenden Ausweichmöglichkeiten auf Produkte anderer Anbieter wie des Rechtsinhabers und seiner Lizenznehmer einer mit erheblichen Kosten und Risiken verbundenen Auseinandersetzung über Bestand und Inhalt des Immaterialgüterrechts aus dem Wege gehen. In gleicher Weise kann auch der Hersteller oder Lieferant durch die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Auseinandersetzung von einer Verteidigung berechtigter Positionen abgehalten werden mit der Folge einer faktischen Erstreckung des Schutzes aus dem Recht in Bereiche, die der Rechtsinhaber rechtlich nicht beanspruchen kann.Der Große Senat für Zivilsachen hat entschieden, dass die Aufgabe dieser Grundsätze nicht geboten sei. Hinsichtlich der Gründe, die schon das Reichsgericht bewogen hätten, im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs den Verwarner mit Hilfe einer Sanktion zu veranlassen, vor der Aufforderung zur Unterlassung die Bestandsfähigkeit seines Rechtes und die Frage zu prüfen, ob und in welchem Umfang es eine hinreichende Grundlage für sein Begehren bilde, sei eine Änderung nicht eingetreten. Die vorgerichtliche Verwarnung könne nach Gegenstand und Interessenlage auch nicht mit der Klage gleichgesetzt werden; dass für deren Erhebung auch bei fehlender Berechtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes deliktsrechtlich grundsätzlich nicht einzustehen sei, lasse sich wegen der andersartigen Verhältnisse nicht auf die unberechtigte Verwarnung übertragen. Wegen der von einer Verwarnung aus Immaterialgüterrechten ausgehenden Gefahr für Wirtschaft und Wettbewerb bedürfe es weiterhin einer Sanktion in Form einer Haftungsfolge für unberechtigte Verwarnungen, die den Schutzrechtsinhaber anhalte, vor einer Unterlassungsaufforderung die gebotenen, von ihm zu erwartenden und ihm zumutbaren Prüfungen zur Berechtigung seines Verlangens vorzunehmen. Auf diese Weise würden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht.

28.09.2005 | News

Irreführende Werbung mit Gewinn-Auskunft unter 0190-Telefonnummer

Der u. a. für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von "Gewinnbenachrichtigungen" an Verbraucher zu entscheiden. (Urteil vom 9. Juni 2005 &ndash; I ZR 279/02)Die Beklagten hatten unaufgefordert Schreiben an private Endverbraucher versandt, in denen diesen mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Die Schreiben enthielten u. a. im Zusammenhang mit der Abbildung der Preise einen durch eine Umrandung eingerückten Hinweis, in dem unter der Angabe &bdquo;GEWINN-AUSKUNFT&rdquo; eine 0190-Telefonnummer angeführt war. Unter dieser Nummer erreichte der Anrufer eine Telefonansage, bei der ihm keine Auskünfte über seinen individuellen Gewinn gegeben, sondern die Preise nur allgemein beschrieben wurden. Das Anschreiben enthielt weiter eine &bdquo;Unwiderrufliche Gewinn-Anforderung&rdquo;, durch deren Rücksendung der Adressat unter Begleichung von &bdquo;anteiligen Organisations-Kosten&rdquo; in Höhe von 50 DM um die Überstellung seines Gewinnes bitten konnte. Landgericht und Berufungsgericht haben die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände erhobene Unterlassungsklage als begründet angesehen.

27.09.2005 | News

eDonkey-Links verstoßen gegen das Urheberrecht

Bereits das bloße Anbieten von eDonkey-Links im Internet kann eine urheberrechtswidrige Handlung darstellen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 15.7.2005 - Az.: 308 O 378/05). Dabei ging es um den Betreiber einer Website, der im Internet eDonkey-Links angeboten hatte. eDonkey-Links sind editierte Links, die die Suche und den Download aller möglichen Inhalte wie beispielsweise Filme, Musik etc. in Internet-Tauschbörsen (File-Sharing-Netze, insbesondere dem eDonkey-Netz) ermöglichen. Wie folgt begründetendie Hamburger Richter ihre Entscheidung:"Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von editierten Links (&bdquo;eDonkey-Links&rdquo;), die die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.Danach haben die Antragsgegner die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der (...) geschützten Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website (...) gesetzten &bdquo;eDonkey-Links&rdquo; ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der Antragsstellerin vorlag.Die Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt.Beide Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11 TDG.Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre &ndash; grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden &bdquo;eDonkey-Links&rdquo; aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (...), wie sie erfolglos verlang worden ist."<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

22.09.2005 | News

Kostenlose Beigabe in einer Jugendzeitschrift nicht wettbewerbswidrig

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Abgabe einer Zeitschrift, die sich an einen jugendlichen Leserkreis richtet, zusammen mit einer Sonnenbrille nicht wettbewerbsrechtlich unlauter ist. (Urteil vom 22. September 2005 I ZR 28/03)Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift "16", die sich an weibliche Jugendliche bzw. Teenager richtet. Der Kaufpreis der Zeitschrift betrug im Jahre 2001 4,50 DM. Der August-Ausgabe 2001 gab die Beklagte eine Sonnenbrille unentgeltlich bei.Die Klägerin, eine Mitbewerberin, hat dies als wettbewerbswidrig beanstandet. Der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM, so dass ein großer Teil der angesprochenen Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erwerbe.Das Oberlandesgericht Hamburg hat der Klage stattgegeben.

19.09.2005 | News

Anforderungen an die Kündigung eines Softwarepflegevertrags

Anforderungen an die Kündigung eines Softwarepflegevertrags (OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.2005 - 1 U 1009/04)Im Jahre 1992 verkaufte ein Softwarelieferant seinem Kunden eine spezielle Fachsoftware für das Baugewerbe. Zudem wurde noch ein Pflegevertrag bezüglich der Software abgeschlossen. Nach den AGB des Softwarelieferanten konnte dieser Pflegevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Mitte des Jahres 2003 kündigte der Softwarelieferant an, seine Pflegeleistungen ab 2004 einzustellen. Daraufhin weigerte sich der Kunde die Rechnungen für die Pflegeleistungen der Jahre 2002 und 2003 zu zahlen bzw. verrechnete die Beträge mit den Kosten für die Einführung einer neuen Software.

15.09.2005 | News

Schadensersatz bei verspäteter Domainanmeldung

Das LG Görlitz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Kunden wegen Verzögerungen bei der Domainregistrierung die gewünschte Domain von einem Dritten "weggeschnappt" wurde.Der Kläger meldete über Internet eine Domain inkl. Webhosting-Paket beim Beklagten an. In den AGB des Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass die bestellte Domain nach Prüfung der Daten innerhalb eines Tages freigeschaltet werde.Noch am Tag der Anmeldung schickte der Beklagte an einen Drittdienstleister die Daten des Klägers zur regelmäßigen Überprüfung. Von dort erhielt er eine Warn- bzw. Fehlermeldung zurück. Drei Tage später, am darauffolgenden Montag, wertete der Beklagte diese Fehlermeldung aus. In der Zwischenzeit war die gewünschte Domain durch eine dritte Person registriert.

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