Auf die Freigabe der Domain "mahngericht.de" hat das Land Nordrhein-Westfalen weder aus § 12 BGB, noch aus § 826 BGB einen Anspruch ([OLG Köln, Urteil vom 30.09.2005, 20 U 45/05](http://www.jurpc.de/rechtspr/20050143.htm) ).
Das OLG Köln entschied am 30.09.2005, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf die Domain mahngericht.de geltend machen kann. Dies wurde unter anderem wie folgt begründet:
"Die Bezeichnung "Mahngericht" genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW." Denn dem Begriff „Mahngericht" kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst." Mahngericht bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es ist aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst, sondern nur für eine bestimmte Funtkion des Gerichs."
Und weiter:
"Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Land Nordhrein-Westfalen - wie auch andere Bundesländer - bezirksübergreifende "zentrale Mahngerichte" eingerichtet hat. Auch hierbei handelt es nicht um besondere Gerichte, die nur für das Mahnverfahren zuständig sind, sondern lediglich spezielle Abteilungen der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, denen kein Namensschutz zukommt. Denn die Amtsgerichte Hagen und Euskirchen sind nicht nur für Mahnverfahren zuständig, sondern auch für Zivil-, Straf-, Familien- und FGG-Verfahren. " Im Sprachgebrauch werden diese „Gerichte" als Zentrale Mahngerichte oder ZEMA bezeichnet, diesen Bezeichnung hat der Beklagte aber nicht benutzt."
Das Gericht verneinte neben einem namensrechtlichen Anspruch (§ 12 BGB) auch einen möglichen Anspruch aus § 826 BGB. Ein Fall von Domaingrabbing (§ 826 BGB) läge nicht vor.
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