*Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder beworben werden. Aus dem Gambelli"-Urteil des EuGH ergibt sich keine Änderung. OLG München, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 6 U 5104/04.
Dies entschied das OLG München unter anderem mit folgender Begründung:
1. "Die Beklagte verfügt nicht über eine entsprechende deutsche behördliche Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen."
2. "Die Beklagte verfügt unstreitig lediglich über eine österreichische Konzession der Salzburger Landesregierung zur Veranstaltung von Sportwetten in Österreich."
3. "Mit dem Landgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten vermag sich der Senat nicht der Rechtsauffassung anzuschließen, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der sog. Gambelli-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 06.11.2003 - Rs.C-243101, NJW 2004, 139) eine einschränkende Auslegung des § 284 StGB dahingehend geboten ist, dass jede - oder zumindest eine österreichische - EU-Genehmigung ausreichend ist, um im Hinblick auf Art. 49 EG eine Strafbarkeit nach § 284 StGB zu beseitigen."
4. "Schließlich führt der Bundesgerichtshof noch aus, dass selbst dann, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten, die Veranstaltung von Glücksspielen für inländische Teilnehmer jedenfalls nicht erlaubnisfrei zulässig sei."
5. "Die Beklagten können sich hingegen nicht darauf berufen, dass sie einer innerstaatlichen Genehmigung nicht bedürften und auf Grund ihrer österreichischen Genehmigung eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht gegeben sei. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn nach der Rechtsprechung des EuGH oder nach der Gesetzgebung des europäischen Gesetzgebers den Mitgliedstaaten untersagt wäre, Glücksspielveranstaltungen überhaupt einzuschränken. Dies ist indes auch vor dem Hintergrund der "Gambelli-Entscheidung" nicht der Fall."
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