Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Anforderungen an die Kündigung eines Softwarepflegevertrags

19.09.2005, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min

Anforderungen an die Kündigung eines Softwarepflegevertrags (OLG Koblenz, Urt. v. 12.01.2005 - 1 U 1009/04)

Im Jahre 1992 verkaufte ein Softwarelieferant seinem Kunden eine spezielle Fachsoftware für das Baugewerbe. Zudem wurde noch ein Pflegevertrag bezüglich der Software abgeschlossen. Nach den AGB des Softwarelieferanten konnte dieser Pflegevertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Mitte des Jahres 2003 kündigte der Softwarelieferant an, seine Pflegeleistungen ab 2004 einzustellen. Daraufhin weigerte sich der Kunde die Rechnungen für die Pflegeleistungen der Jahre 2002 und 2003 zu zahlen bzw. verrechnete die Beträge mit den Kosten für die Einführung einer neuen Software.

Problem Hat der Softwarelieferant einen Anspruch auf Zahlung der Pflegeentgelte für die Jahre 2002 und 2003?

 

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Lösung des OLG Koblenz

Das OLG Koblenz bejaht dies. Schließlich habe der Kunde keinen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch, da die Ankündigung der Beendigung der Pflegeleistungen als zulässige Kündigungserklärung des Softwarelieferanten auszugelegen sei und nicht etwa der Ankündigung eines vertragswidrigen Verhaltens.

 

Dies aus folgenden Gründen: Zunächst einmal sind die AGB des Lieferanten nicht wegen der dort vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf des Nutzungszeitraums der Software (ca. fünf Jahre) unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Dies schon wegen der gesetzgeberischen Wertung einer Laufzeitbegrenzung von zwei Jahren gem. § 309 Nr. 9a BGB. Etwas anderes könne sich auch nicht aus Treu und Glauben ergeben. Schließlich sei es dem Lieferanten weder darum gegangen, sich einem bereits bei Vertragsschluss erkennbar gewesenen Anpassungsbedarf zu entziehen. Noch habe er den Künden durch die Kündigung zur Vergütung nicht geschuldeter Leistungen bringen wollen. Zuetzt könne aber auch ohne explizite Vereinbarung keine generelle Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen für den gesamten Lebenszyklus einer verkauften Software erwartet werden.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Der Online-Marktplatz kasuwa wird 5 Jahre alt: Wir gratulieren!
(06.05.2024, 07:53 Uhr)
Der Online-Marktplatz kasuwa wird 5 Jahre alt: Wir gratulieren!
Rechtstexte-Schnittstelle: Aktualisierte Pluginversion für Shopware 6
(30.04.2024, 15:12 Uhr)
Rechtstexte-Schnittstelle: Aktualisierte Pluginversion für Shopware 6
Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
(29.04.2024, 17:13 Uhr)
Kaufland.de: Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich
Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
(26.04.2024, 16:23 Uhr)
Ab sofort im Mandantenportal: Generator für fremdsprachige Impressen
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
(22.04.2024, 16:49 Uhr)
Website-Scanner: Neue Dienste und weitere Optimierungen
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
(22.04.2024, 07:50 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für BILD Marktplatz an
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei