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Rechtsthemen

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BGH: Verwendung der Bezeichnung "UVP" ist nicht wettbewerbswidrig

Mit seiner Entscheidung vom 07.12.2006 hat der BGH einem seit Monaten umhergehenden Abmahngespenst endgültig den Garaus gemacht. Der BGH stellte nun ein für alle Mal klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „UVP“ nicht irreführend i.S.d. § 5 UWG und daher auch nicht wettbewerbswidrig ist. Bedauerlich ist nur, dass seit der nun vom BGH revidierten Entscheidung des OLG Köln vom 28.11.2003 mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen die oben genannte Bezeichnung zuhauf abgemahnt werden konnte.

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KG Berlin: Impressum auf der Mich-Seite von eBay reicht aus

Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die Angabe eines Impressums auf der Mich-Seite bei eBay ausreichend ist. Dies sei der Fall, da es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff.). Die Schaltfläche "mich" sei in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum".

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Kein Ausschluss des Widerrufsrechts durch Versiegelung von CDs mit Tesa-Streifen

Das Gesetz sieht mehrere Fälle vor, in denen dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht zusteht. Einer dieser Fälle ist in § 312 IV Nr. 2 BGB geregelt. Danach besteht das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

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Unzulässig: Erstmalige Nennung der Versandkosten in über Link erreichbaren AGB

Onlineshop-Betreiber haben es wahrlich nicht leicht. Ihre Plattformen sind ein Tummelplatz für Juristen geworden, die in fast schon rabulistischer Weise die Shopinhalte zerpflücken. Nun sind die Versandkosten in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Tatsache ist, dass viele Angebote auf der Internetplattform eBay den Verbraucher nur unzureichend über die anfallenden Versandkosten aufklären.

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Achtung: Abmahnrisiko durch Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

<em>„Wie weit soll Verbraucherschutz denn noch gehen!“</em> werden sich viele Online-Händler angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004 (Az. 6 U 185 /03) gefragt haben. So hatte das OLG im Rahmen einer Berufung geurteilt, dass die Angabe der Telefonnummer des Händlers in seiner Widerrufsbelehrung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt.

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Wann ist die Werbung mit Newslettern erlaubt?

Immer mehr Produkthersteller und Online-Händler versuchen Kunden durch die regelmäßige Zusendung von Online-Newslettern, in denen für deren Warensortiment geworben wird, an sich zu binden. Die elektronische Postadresse des Kunden stammt zumeist aus einem früher getätigten Geschäft, in dem dieser sich zur Weiterverwendung seiner Daten für Werbezwecke bereit erklärt hat.

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Schweizer Abmahnverein "Ehrlich währt am Längsten" zündet zweite Stufe

Die am 21.10.2006 vom schweizer Verein "Ehrlich währt am Längsten" lancierte Abmahnwelle hat offenbar nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Offenbar haben zahlreiche Abmahnopfer, gestützt auf anwaltlichen Rat, die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Zahlung der Abmahngebühr verweigert.

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Fehlerhafte Preisauszeichnung im Internet

Die Anfechtung eins Vertrages wegen eines Erklärungsirrtums ist möglich, soweit im Internet ein falscher Preis angeben wurde und dieser auf einen fehlerhaften Datentransfer beim Anbieter zurückzuführen ist.

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Fälligkeit der Schönheitsreperaturen bei Mietvertrag

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreperaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Vermieters, sofern kein Fristenplan vereinbart ist, fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht.

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Kettengewährleistung und Nutzungsentschädigung - Offene Fragen rund um den Nacherfüllungsanspruch des Käufers

Das im Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreformgesetz hat den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache eingeführt. Gemäß § 439 BGB ist Nacherfüllung der Oberbegriff für Neulieferung oder Reparatur. Die Wahl der Art der Nacherfüllung hat der Käufer. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung nach Wahl des Käufers bereit, stellen sich einige Fragen, die nachfolgend behandelt werden sollen.

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