Wortneuschöpfung - kein Weg zur erfolgreichen Markeneintragung
Der Markenbeschwerde-Senat im Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 30.09.2013 (Az. 24 W (pat) 1/12) wieder bestätigt, dass eine beantragte Marke dann nicht eintragungsfähig ist, wenn sie lediglich einen beschreibenden Hinweis auf das Produkt- oder die Dienstleistungsklassen darstellt, für die sie eingetragen werden soll. Das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine unabdingbare Eintragungsvoraussetzung. Selbst wenn die Marke wie hier nach Ansicht der Anmelderin eine Wortneuschöpfung im deutschen Sprachraum darstellt, führt dies laut dem BPatG nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Unterscheidungskraft. Erst wenn sich das Zeichen nicht länger in einer beschreibenden Angabe erschöpft, sondern einen Herkunftshinweis für den Verkehrskreis darstellt, ist die unerlässliche Unterscheidungskraft gegeben.