Domains sind keine Marken – zur Eintragungsfähigkeit einer Webadressee
Das Bundespatentgericht entschied: „fashion.de“ ist für Bekleidung & Co. nicht als Marke eintragungsfähig. Eine Domain ist nicht automatisch unterscheidungskräftig – die Endung „.de“ macht einen beschreibenden Begriff nicht markenfähig.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der zugrunde liegende Sachverhalt ist unkompliziert: Die Inhaberin der Internet-Domain “fashion.de” wollte diesen Ausdruck als Marke eintragen lassen, das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) wies den Antrag jedoch zurück – wegen fehlender Unterscheidungskraft. Diese Entscheidung wollte die Markenanmelderin nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundespatentgericht.
Entscheidung
Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 18. Januar 2012, Az. 29 W (pat) 525/10) bestätigt in seinem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das DPMA. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als ein Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet,” heißt es in der Begründung. Vor diesem Hintergrund besäßen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen.
So verhalte es sich aber bei der streitgegenständlichen Zeichenfolge. Der Begriff “fashion” sei der Oberbegriff für Waren, Dienstleistungen oder Verhaltensweisen, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg als zeitgemäß gelten, so die Richter. Ihm fehle gänzlich die Eignung dazu, beim angesprochenen Kunden, eine Verknüpfung zu einem bestimmten Hersteller herzustellen.
Die Anfügung der Endung “.de” vermag dieses Defizit nach Ansicht des Senats nicht auszugleichen. Diese Endung “gehört zu den üblichen Protokoll- und Adressangaben”, wird in der Entscheidung ausgeführt. In der Regel habe sie keine individualisierende Bedeutung.
Fazit
Das Bundespatentgericht hat erneut daran erinnert, dass die Frage nach der Eintragungsfähigkeit eines Begriffes allein nach markenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die domainrechtlich korrekte Vergabe einer Internetadresse begründet noch lange keine Zeichenrechte.
Für die markenrechtliche Frage der Unterscheidungskraft kommt es vielmehr allein darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff tatsächlich einem bestimmten Herkunftsunternehmen zuordnen. Unerheblich ist, dass der Begriff rein technisch allein einem einzigen Internetauftritt zuzuordnen ist.
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