LG Frankfurt am Main: Die Echtheit von Waren gilt als Selbstverständlichkeit und darf nicht beworben werden
Das LG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 8. November 2012, Az. 2-03 O 205/12, dass beim Online-Verkauf die Echtheit von Münzen eine Selbstverständlichkeit ist, die nicht beworben werden darf. Eine Zuwiderhandlung stelle eine irreführende Werbung dar und verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.