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Leserkommentare zum Artikel

FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika

Das Jugendschutzgesetz nimmt den Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken nicht explizit in die Pflicht. Längere Zeit war umstritten, ob im Online-Handel mit Alkoholika überhaupt jugendschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen sind. Im Jahr 2019 hat sich das LG Bochum als wohl erstes Gericht hierfür ausgesprochen und ist damit der bis dato zugrunde gelegten Rechtsprechung des LG Koblenz aus dem Jahr 2007 entgegengetreten. Wie Online-Händler beim Verkauf von Alkohol nun verfahren und welche jugendschutzrechtlichen Maßnahmen beim Versand und gegebenenfalls auch im Shop umgesetzt werden sollten, klären wir in unseren aktuellen FAQ.

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Herr

Beitrag von Christian LR
11.07.2022, 13:48 Uhr

Es gibt, anders als im Text geschrieben, auch von UPS einen entsprechenden Service. Dieser nennen sich "Adult Signature". Hierbei soll gewährleistet sein, dass das Paket nur an Volljährige übergeben wird.

Definition "alkoholisches Getränk"?? / Situation Lieferdienste?

Beitrag von H.Scholz
20.06.2022, 17:11 Uhr

Wie ist denn ein "alkoholisches Getränk" genau definiert? Ist alles mit einem Alkoholgehalt > 0% gemeint, also z.B. auch die meisen alkoholfreien Biere? In den JuSchG-Begriffsbestimmungen bin ich nicht fündig geworden.

Und wie stellt sich im Unterschied zum Versandhandel die Situation für Lieferdienste dar?

Vielen Dank!

Zusatzkosten nicht Weiterreichbar & Conversion Killer

Beitrag von Vino2021
03.06.2021, 12:38 Uhr

Gerade im Bereich Wein-E-Commerce sind die Roherträge sehr knapp bemessen. Die zusätzlichen Kosten können auch nur schwer an Kunden weitergegeben werden, geschweige den an die Lieferanten. Die Abfrage des Alters durch den Personalausweis im Checkout wird von vielen Verbrauchern als Eingriff in die Privatsphäre gesehen. Die Schufa-Altersabfrage wird nahezu komplett abgelehnt!

Zuletzt habe ich allerdings gehört, dass Zahlungsanbieter, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren zugänglich sind, wie z.B. Kreditkarten usw., zumindest beim Checkout keiner zusätzlichen Überprüfung bedürfen. Wie ist hier der aktuelle Stand?

Dipl.-Geol.

Beitrag von Rolf Stumpf
10.01.2021, 13:53 Uhr

Das ist in der Tat ein gehaltvoller Artikel, der mich aber letztlich doch ratlos zurück lässt. In unserem im Aufbau befindlichen Online-Shop möchten wir auch unser Wein-Angebot berücksichtigen. Ich habe in der den letzten zwei Jahren gelegentlich mal Wein online bestellt. Nie ist mir eine ernsthafte Altersprüfung untergekommen. Ich versuche gerade für Shopify eine solche zu implementieren und sehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung im Jugendschutz so weit geht, dass der Händler noch dafür haftet, dass der Junior sich in Papas Weinkeller bedient. Wie welt- und lebensfremd ist das denn. Passt ins Bild, dass Regierung und Justiz den braven Bürger vor jedweder Dummheit schützen möchte. Wie mich diese Überregulierung aufregt! So bin ich trotz wortreicher Ausführung nach der Lektüre keinesfalls schlauer für die Praxis.

Verbote für Tabakwarenversand erst 2016 aufgenommen

Beitrag von tokra
28.01.2020, 18:26 Uhr

Das Versandhandelsverbot für Tabak wurde erst im März 2016 ins Gesetz genommen und dabei analog der bereits bestehenden Regelung für Medien geregelt. Das ist meiner Meinung nach ein Argument mehr dafür, dass Alkohol ohne besondere Kontrolle verschickt werden darf, wenn schon Medien ohne Altersfreigabe UND Tabak jeweils gesondert als “Versandhandel verboten” erwähnt werden! Man darf dann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber, dies dann auch beim Alkohol gesondert erwähnt hätte, wenn hierfür ein Versandhandelsverbot gelten sollte. Die Gelegenheit zur Änderung hätte ja sonst im März 2016 bestanden.

Ansonsten fehlt es dem Gesetz auch an der erforderlichen Normenklarheit. Insofern bräuchte man gar keine besonderen Versandhandelsverbote im Gesetz, wenn diese ohnehin schon durch "sonst in der Öffentlichkeit" eingeschlossen sind. Die besondere Erwähnung von Versandhandelsverboten deutet eher darauf hin, dass diese bewusst eben NICHT "sonst in der Öffentlichkeit" bedeuten.

Altersverifikation

Beitrag von Peter Göricke
15.05.2019, 12:52 Uhr

Wenn ich den Artikel richtig interpretiere ist die Altersverifikation bei der Übergabe der Sendung ein "Muss", im Shop bei der Bestellung ein "Kann". Ist das so richtig? M.E. kollidiert das mit den Artikeln "Oberste Landesjugendbehörden: Der Versand altersbeschränkter Waren - muss das Alter bereits bei der Bestellung geprüft werden?, News vom 07.11.2017, 09:19 Uhr" und "Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung, News vom 11.05.2016, 16:18 Uhr.

Wir bauen gerade einen Shop für Alkoholika auf und würden gern rechtssicher (zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorgehen, halten aber eine Altersverifikation beim Bestellen de facto für den Kunden zu aufwendig bzw. abschreckend.

Gleichbehandlung

Beitrag von OS
04.04.2019, 11:00 Uhr

Mir fehlt hier die Gleichbehandlung mit dem stationären Einzelhandel. Onlinehandel soll doch auch öffentlicher Raum sein. Im stationären Einzelhandel läuft dann der "Empfangsbevollmächtigte" volljährige Dritte in den Supermarkt und kauft den vom Minderjährigen bei ihm "bestellten" Alkohol. Und beim Onlinehandel werden die Argumentationen immer detaillierter und vor allem weit weg von jeglichem Praxisbezug geführt. Was ein 100% tiges Umsetzen von Altersverifikation und Identitätsprüfung für die gesamte Branche (Weingüter und Händler) bedeutet ist doch klar: Ein völliger Zusammenbruch des Absatzes, da es überhaupt nicht praktikabel für den Kunden umgesetzt werden kann. Ich schließe mich den anderen Kommentaren an: Die Alterssichtprüfung ist die einzig faire und gleichzusetzende Lösung für den Onlinehandel gegenüber dem stationären Handel. Und selbst dies führt zu Umsatzeinbußen, da Pakete dann nicht mehr an gewünschte Ablageorte von den Zustellern gelegt werden dürfen. Also wird es bereits bei dieser Variante weniger komfortabel für den Kunden, der normalerweise seine Pakete während seiner Arbeitszeit an seinen Ablageort erhält. Zukünftig darf er dann zur Postfiliale fahren.

Es bleibt die Hoffnung auf ein gut durchdachtes höchstrichterliches Urteil.

Antwort zu Definition der "Abgabe"

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
28.03.2019, 15:46 Uhr

Vielen Dank für Ihren Kommentar.

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist sicherzustellen, dass keine Abgabe an Minderjährige erfolgt. Dieses Abgabeverbot ist an das jeweilige Vertragsverhältnis geknüpft, d.h., es muss bei der Zustellung gewährleistet werden, dass ein bestellender oder im Dreiecksverhältnis ein als Lieferadressat benannter Minderjähriger die Bestellung unter keinen Umständen erhält, was vor allem die Aushändigung an empfangsbevollmächtigte Volljährige ausschließt. Hier ist nach Auffassung der Justizbehörden nicht hinreichend gewährleistet, dass der Volljährige die Bestellung sodann an den Minderjährigen weitergibt. Eine solche Weitergabe wäre dem Händler auch zuzurechnen, da er sicherzustellen hat, dass ein physisches Inempfangnehmen der bei ihm durch oder für (mit dem Minderjährigen als Lieferadressat) einen Minderjährigen getätigten Bestellung durch jenen oder andere Minderjährige unterbleibt. Freilich ließe sich der Gedanke eines bewussten Zusammenwirkens von Minder- und Volljährigem auch dahingehend weiterspielen, dass der Volljährige in seinem eigenen Namen von Anfang an die Bestellung für den Minderjährigen tätigt und insofern mit der Intention der späteren Weitergabe beim Händler für sich selbst bestellt. Hier mag der Jugendschutz faktisch versagen, der Händler hätte aber seine jugendschutzrechtlichen Pflichten erfüllt, weil er gewährleistet hätte, dass die Zustellung nur an den als Empfänger ausgewiesenen Volljährigen erfolgt.

Umgang mit eventuellen Abmahnungen

Beitrag von Fredo888
28.03.2019, 13:14 Uhr

Noch einmal vielen Dank für den äußerst gehaltvollen Beitrag. Eine Frage für den Fall der Fälle:

Sollte eine Abmahnung eingehen (idR ja wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert: Wie sollte man damit umgehen angesichts der Tatsache, dass es

1. noch kein höchstrichterliches Urteil gibt, ob der Versandhandel überhaupt erfasst ist

und

2. es keine endgültige Klarheit gibt über die wirksame Maßnahmen zur Erfüllung des Gesetzeszweckes?

Kann und sollte man eine UE nur unter dem Vorbehalt abgeben, dass die Erfassung des Versandhandels Bestand hat und dass man sich ggf. aller wirksamen Maßnahmen bedient, also auch z. B. einer Alterssichtprüfung bei Übergabe (wie im stationären Einzelhandel auch)? Wenn ja, wie kann so etwas formuliert werden?

Besten Dank für eine kurze Stellungnahme!

Definition der "Abgabe"

Beitrag von Fredo888
28.03.2019, 13:07 Uhr

Vielen Dank für den detail- und aufschlussreichen Beitrag!

An einer Stelle habe ich ein Verständnisproblem. Sie schreiben:

"II. Was meint „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuschG? Die Abgabe meint die physische Übergabe, also die tatsächliche Aushändigung der Ware. Die Bestellung als Grundlage für den Vertragsschluss wird von der Abgabe gerade nicht erfasst."

Damit wäre doch mit der Übergabe an einen offensichtlich volljährigen Empfänger der Pflicht des Versandhändlers Genüge getan. Und zwar aufgrund des zweiten Satzes unabhängig davon, wer die Bestellung getätigt hat. Das scheint mir aus verschiedenen Gründen auch schlüssig:

1. Mit der Übergabe an den volljährigen Empfänger verlässt das Produkt die Sphäre des Versandhändlers und damit der vom Gesetz erfassten Öffentlichkeit.

2. Wenn die Bestellung "gerade nicht erfasst" ist, ist die Identität des Bestellers mit dem Empfänger unerheblich.

3. Die Übergabe durch den volljährigen Empfänger an den Minderjährigen stellt dessen Entscheidung dar und ist nicht dem Versandhändler zuzurechnen.

4. Ein in dieser Weise den Zweck des Jugendschutzgesetzes umgehendes Zusammenwirken zwischen Voll- und Minderjährigem lässt eine klare Tatabsicht beider Beteiligten erkennen. Diese liesse sich sehr einfach auf die Bestellung erweitern, indem der Volljährige auch bestellt, um in gleicher Weise den Gesetzeszweck zu umgehen.

Schlußfolgernd wäre für mich die Altersprüfung bei der Übergabe die einzig wirklich erforderliche und sinnvolle Maßnahme des Versandhändlers. Dies hätte erhebliche praktische Relevanz: beim von Ihnen empfohlenen DHL Ident-Check sind nicht nur die zusätzlichen DHL-Kosten ein Problem, sondern vor allem auch die zu erwartende hohe Zahl an scheiternden Übergaben und Rückläufern - von den Bestellungen, die wegen des für viele unpraktischen Verfahrens gar nicht erst getätigt werden, ganz zu schweigen. Die im Zentrum des DHL Ident-Checks erzielte Sicherstellung der Identität zwischen Besteller und Empfänger ist dagegen zur Erfüllung des Gesetzeszweckes gar nicht erforderlich.

Ich möchte Sie daher bitten, auf dieses Thema noch einmal kurz einzugehen. Vielen Dank!

Umsetzung

Beitrag von Steph
21.03.2019, 12:46 Uhr

Ich sehe das ehrlich gesagt auch alles sehr problematisch...auch für den Verbraucher: Ist er selber mal nicht da, wird das Paket wieder mitgenommen. Ich habe in meiner 6-köpfigen Familie noch nie erlebt, dass tatsächlich der Besteller das Paket mal angenommen hat. Ich finde eine reine Ausweiskontrolle, wie im Supermarkt auch, reicht völlig aus. Wenn ich nicht da bin, kann dann auch mein volljähriger Nachbar das Paket annehmen, anstatt dass ich meinem Paket hinterherrennen muss. Also ich bin sehr gespannt wie die das wieder umsetzen werden. Zudem müssen sich auch die Paketdienstleister anpassen. Hermes bietet den Ident-Check z.B. nur für Geschäftskunden an. Theoretisch müsste sich aber jeder dran halten. Wenn die das also nicht bieten, dann kann man ja gar nicht rechtskonform handeln... Da müsste die Justiz also erstmal den Paketdienstleistern sagen, dass die diesen Service anbieten müssen...

Ident Check wirklich rechtssicher?

Beitrag von O.Schulz
19.03.2019, 17:42 Uhr

Guten Tag,

ich habe eine Nachfrage zur Rechtssicherheit vom Ident Check.

Laut einem Gerichtsurteil reicht es nicht aus, im Bestellprozess die Altersverifikation einzusetzen.

Zitat aus Ihrem Artikel:

"VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung? Nein! Keinesfalls kann die Altersverifikation bei der Bestellung diejenige im Rahmen des Versandes ersetzen, weil dann die von § 9 Abs. 1 JuSchG erfasste „Abgabe“ gerade nicht kontrolliert werden könnte. Gemäß eines Urteils des OLG München vom 29.07.2004 (Aktenzeichen 29 U 2745/04) steht in diesem Fall zu befürchten, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."

Insbesondere geht es mir um diesen Satz: "entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."

Wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Minderjährige einen volljährigen Dritten für die Bestellung beauftragt, dann müsste es im Umkehrschluss doch für den IdentCheck an der Haustür heißen:

Der Minderjährige bestellt die Ware im Shop. Als Bestelladresse also Rechnungsadresse benutzt er seine Anschrift, weil der Shop das nicht prüft. Als Lieferadresse gibt er die Anschrift eines Volljährigen Dritten an. Der Shop arbeitet mit Identcheck. Der Minderjährige hat aber seinen Volljährigen Freund beauftragt, die Ware entgegenzunehmen. Die Ware wird geliefert und natürlich passt alles in der Verifikation und Identifikation. Dann holt sich der Minderjährige ohne weitere Hindernisse oder Kontrollen die Ware beim Volljährigen ab.

Selbstverständlich ist das mit krimineller Energie verbunden. Aber das ist auch der Fall, wenn der Minderjährige den Volljährigen zur Bestellung beauftragt.

Für mich sieht es dann so aus, als ob weder der eine noch der andere Fall sicher sind. In beiden Fällen (also bei Bestellung und auch bei Anlieferung) kann durch Beauftragung eines Volljährigen der Minderjährige an die Ware kommen. Vergleichbar damit, dass der Minderjährige den Volljährigen Freund im Supermarkt den Alkohol kaufen lässt.

Ich bin aus diesem Grund unsicher, ob man beim IdentCheck auf der sicheren Seite ist, wie im Artikel geschlussfolgert wird.

Zitat: "Zur Gewährleistung dieses jugendschutzsicheren Versandes sind der Name des Empfängers und das zu erreichende Mindestalter dem Versanddienstleister mitzuteilen.

Für eine derartige Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung bei der Zustellung sprechen sich auch die obersten Landesjustizbehörden in einer offiziellen Stellungnahme aus."

Für mich wäre unter gesetzeskonformen Bedingungen (keine Beauftragung eines Volljährigen) die Prüfung bei Warenanlieferung als absolut ausreichender Schutz anzusehen. Folgt man aber dem Gerichtsurteil und geht davon aus, dass eine dritte volljährige Person beauftragt wird - egal ob im Bestellprozess oder bei Warenannahme - ist ein Schutz doch nie gewährleistet. Also ist nach der Auffassung dieses Gerichts auch ein Ident Check bei Übergabe der Ware nicht ausreichend. Das Umgehen des Gesetzes kann genau wie im Ladengeschäft doch gar nicht ausgeschlossen werden. Letzten Endes, wenn das Gericht annimmt, ein Volljähriger Dritter wird zur Bestellung beauftragt, kann dieser die Ware auch direkt selber und zu sich bestellen und die Ware an den Minderjährigen übergeben. Genau wie bei einem Kauf im Supermarkt für den minderjährigen Freund. Wie sehen Sie das?

Mit freundlichen Grüßen

O.Schulz

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