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Leserkommentare zum Artikel

Der Teilwiderruf im Fernabsatz nach neuem Verbraucherrecht: möglich oder ausgeschlossen?

Seit jeher ist das Recht des Verbrauchers, sich von einem per Fernabsatz geschlossenen Vertrag nur hinsichtlich einzelner bestellter Waren gegen eine Rückerstattung von deren Kaufpreis zu lösen, umstritten. Sofern eine derartige Möglichkeit von Teilen der Rechtsprechung eingeräumt wurde, stellten sich im Folgenden erhebliche Probleme bei der Regelung der Versandkostentragung. Allerdings wurde das Widerrufsrecht des Verbrauchers zum 13.06.2014 grundlegend reformiert, sodass fraglich ist, ob die auf die alte Rechtslage gestützten Auffassungen und Tendenzen noch für haltbar erklärt werden können. Lesen Sie im Folgenden, wie die IT-Recht-Kanzlei den Teilwiderruf nach den neuen Vorschriften bewertet.

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Kleine Korrektur

Beitrag von Alexander Schupp
24.01.2020, 12:10 Uhr

Danke und Respekt für die Veröffentlichung abweichender Auffassungen und kritischer Hinweise, das hebt Sie angenehm von anderen Angeboten ab!

Kleine Korrektur:

Ich schrieb: Dann kann ihn der Verbraucher aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.

Richtig muss es heißen:

Dann kann ihn der Unternehmer aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.

Gerne direkt im Original-Kommentar korrigieren!

Danke und beste kollegiale Grüße,

Alexander Schupp

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

it-recht-deutschland

- Kanzleien für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz in Kooperation -

Interessanter Ansatz - leider risikobehaftet...

Beitrag von Alexander Schupp
24.01.2020, 11:31 Uhr

Sehr geehrter Herr Kollege Salewski,

Ihre Ausführungen zum Teil-Widerruf sind äußerst informativ und lesenswert - Ihren Lösungsansatz (so interessengerecht er im Ergebnis sein mag) halte ich jedoch nicht für empfehlenswert, da er zu Abmahnungen führen kann.

Denn entweder man folgt der Einschätzung der Kommission, dass ein Teil-Widerruf gesondert vertraglich vereinbart werden muss, oder man legt das Gesetz - wegen des von Ihnen angesprochenen hohen Schutzniveaus für den Verbraucher - so aus, dass ein Teil-Widerruf von Gesetzes wegen möglich ist.

Dann kann ihn der Verbraucher aber auch nicht vertraglich ausschließen, weil das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen nicht vom Unternehmer eingeschränkt werden darf.

D.h: Entweder man folgt der Auffassung Kommission und sagt, ein Teil-Widerruf ist gesetzlich nicht vorgesehen und muss daher gesondert vereinbart werden, oder es gibt (immer) die Möglichkeit eines Teil-Widerrufs.

Ein Ausschluss per AGB wäre also entweder gesetzeswidrig oder eine gesetzeswiederholende Regelung - und daher in beiden Fällen nicht empfehlenswert!

Beste kollegiale Grüße

Alexander Schupp

Rechtsanwalt Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

it-recht-deutschland

- Kanzleien für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz in Kooperation -

Wie sollen Regelungen zum Teilwiderruf im Shop festgehalten werden?

Beitrag von Lina
15.03.2016, 14:39 Uhr

Vielen Dank für den sehr informativen Artikel. Ich würde meine Kunden gerne darauf hinweisen, dass ich als Verkäufer ihnen die Kosten für den Hinversand im Falle einer Teilrücksendung nicht erstatte (Versandkostenpauschale). Wo sollte ich diesen Hinweis am besten einbauen? Wenn ich recht informiert bin, sollte man an der Widerrufsbelehrung NICHTS ändern oder hinzufügen. Sollte ich die Info daher vielleicht besser auf einer entsprechenden "Retouren"-Seite in meinem Kundenservice-Infobereich integrieren? Oder sollte ich mich besser gar nicht dazu äußern?! Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

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