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VG Ansbach: Kein Betroffenenanspruch auf behördliche Bußgeldverhängung nach DSGVO

17.06.2020, 12:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
VG Ansbach: Kein Betroffenenanspruch auf behördliche Bußgeldverhängung nach DSGVO

Die DSGVO stattet Aufsichtsbehörden mit weitreichenden Befugnissen aus, um Datenschutzverstöße wirksam zu untersuchen und zu sanktionieren. Als elementare Vergeltung gilt die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO. Mit Urteil vom 16.03.2020 (Az.: AN 14 K 19.00464) entschied jüngst das VG Ansbach, dass Behörden über die Anordnung von DSGVO-Geldbußen grundsätzlich nach freiem Ermessen entscheiden können und Betroffenenansprüche auf behördliche Bußgeldverhängung gegen Verantwortliche nicht bestehen.

I. Behördliche Interventionsbefugnisse nach DSGVO

Aufsichtsbehörden werden durch die DSGVO mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um die Umsetzung der europäischen Datenschutzvorschriften akribisch zu überwachen und Datenschutzverstöße wirksam zu ahnden.

So gewährt Art. 58 DSGVO den zuständigen Behörden weitreichende Untersuchungs-, Warn- und Interventionsbefugnisse, zu denen auch die in Art. 83 DSGVO konkretisierte Verhängung sensibler Geldbußen gehört. Weitere Sanktionen sind nach Art. 84 DSGVO i.V.m. § 41 ff. des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) möglich.

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II. Die Entscheidung des VG Ansbach

In einem nun bekannt gewordenen Urteil hat das VG Ansbach den im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der behördlichen freien Ermessensausübung auch in Bezug auf DSGVO-Sanktionen bestätigt und entschieden, dass Betroffenen nach der DSGVO grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass Behörden eine bestimmte Sanktion verhängen.

Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Arbeitnehmer im Verhalten seines ehemaligen Arbeitgebers, der GPS-Ortungsdienste zur Überwachung der Firmenfahrzeuge eingesetzt hatte, eine Datenschutzverletzung gesehen. Nachdem eine Klärung mit dem Arbeitgeber gescheitert war, beschwerte sich der Kläger zunächst beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), welches den Sachverhalt allerdings anders bewertete und mithin ein Verfahren nicht weiterverfolgte.

Gegen diese Untätigkeit erhob der Kläger nun Klage beim VG Ansbach und begehrte, das BayLDA zu verpflichten, gegen den ehemaligen Arbeitgeber ein Bußgeld nach DSGVO zu verhängen.

Diese Klage wies das VG Ansbach ab, indem es der Behörde ihr aufsichtsrechtliches Ermessen zugestand. Sämtliche aufsichtsrechtliche Interventionsbefugnisse ermöglichten Datenschutzbehörden zwar ein Einschreiten, verpflichteten sie aber grundsätzlich nicht dazu.

Die Verhängung von Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO stehe im Ermessen der Behörde, weil die DSGVO eine solche nur „gestatte“ (Art. 58 Abs. 2 lit. i) und hierbei zudem „in jedem Einzelfall“ bestimmte Umstände zu berücksichtigen seien (Art. 83 Abs. 2 Satz 2). Auch in Erwägungsgrund 150 der DSGVO sei nur angeführt, dass Aufsichtsbehörden zur Verhängung von Geldbußen befugt sein „sollten“.

Mithin ergebe sich, dass der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ eines Bußgeldes ein Ermessen, also ein Entscheidungsspielraum, zustehe. Dieses behördliche Ermessen können nicht über die Verpflichtung zu einem bestimmten behördlichen Handeln ausgehebelt werden.

Etwas andere gelte nur, wenn sich das Ermessen im Einzelfall auf 0 reduziere, wenn also erwiesenermaßen ein Datenschutzverstoß vorliege und die Verhängung eines Bußgeldes die einzig mögliche Abhilfemaßnahme sei.

Eine solche Ermessensreduzierung auf 0, die mit der einklagbaren behördlichen Pflicht zur Bußgeldverhängung einhergehen würde, sei aufgrund der Reichweite der behördlichen DSGVO-Befugnisse aber regelmäßig ausgeschlossen. Insofern stünden der Behörde alternativ zur Bußgeldahndung diverse weitere Maßnahmen zur Verfügung.

III. Fazit

Die Möglichkeit, eine Aufsichtsbehörde datenschutzrechtlich zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten, ist im Angesicht der weitreichenden Interventionsbefugnisse der DSGVO regelmäßig ausgeschlossen.

Nach Ansicht des VG Ansbach haben Betroffene, wenn ein Datenschutzverstoß im Raum steht, insbesondere kein Anspruch darauf, von der Behörde die Verhängung eines Bußgeldes zu fordern.

Vielmehr muss das der Behörde gesetzlich eingeräumte Ermessen respektiert werden.

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