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Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung im Internet: Landesbehörden leiten Verfahren gegen Händler ein

04.11.2020, 10:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung im Internet: Landesbehörden leiten Verfahren gegen Händler ein

Wer im Internet energieverbrauchsrelevante Haushaltsgeräte anbietet, ist nach EU-Recht grundsätzlich verpflichtet, den Angeboten das Effizienzetikett und das Produktdatenblatt in elektronischer Form beizustellen. Diese Vorgaben gelten nicht nur auf eigenen Präsenzen, sondern auch auf Marktplätzen wie eBay und Amazon. Dass bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern sogar Bußgelder der Landesämter für Verbraucherschutz drohen können, zeigt ein der IT-Recht Kanzlei vorliegendes Verwaltungsschreiben.

I. Die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung im Online-Handel

Das geltende EU-Recht schreibt in Angeboten für diverse Kategorien von Haushaltsgeräten eine verpflichtende Kennzeichnung des Energieverbrauchs vor. Diese soll es Verbrauchern ermöglichen, die energetische Qualität der Geräte sinnvoll zu beurteilen und Energieeinsparungserwägungen in ihre Kaufentscheidungen mit einfließen zu lassen.

Die Kennzeichnung von Angeboten erfolgt stets durch die Bereitstellung eines Energieeffizienzetiketts mit der einschlägigen Effizienzskala und der Skaleneinordnung für das betroffene Gerät und durch die Verfügbarmachung eines Produktdatenblatts mit technischen Daten zum Energieverbrauch.

Derzeit von den Kennzeichnungspflichten erfasst werden die folgenden Geräteklassen:

  • Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
  • Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
  • Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
  • Fernsehgeräte mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
  • Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011]
  • Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
  • Lampen, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Während Hersteller die Produkte physisch mit Etiketten versehen müssen, haben Online-Händler in Angeboten die Kennzeichnungspflichten elektronisch zu erfüllen:

  • Sie müssen einerseits das Effizienzetikett auf Produktdetailseiten einbinden, entweder als Graphik selbst oder über die Verlinkung in Preisnähe mit einem Pfeil in der Farbe der betroffenen Effizienzklasse und mit der Bezeichnung dieser Effizienzklasse in der Schriftgröße des Produktpreises
  • Sie müssen das Produktdatenblatt einbinden, entweder als Graphik selbst über einen Link mit der Bezeichnung „Produktdatenblatt“

Weitergehende Informationen zur elektronischen Kennzeichnungspflicht von energieverbrauchsrelevanten Produkten stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Die Pflicht zur Bereitstellung der elektronischen Formate gilt in allen Online-Angeboten für die betroffenen Geräteklassen unabhängig davon, wo sie unterbreitet werden.

Die Pflichten gelten für Händler also nicht nur im eigenen Online-Shop, sondern auch auf Verkaufsplattformen wie Amazon und eBay.

Hinweis zur reinen Werbung:

In der (Online-)Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte gelten im Gegensatz zu Angeboten eigene, abgestufte Pflichten.

Anzugeben sind dort immer die einschlägige Effizienzklasse sowie das Effizienzklassenspektrum für das jeweilige Gerät.

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II. Einleitung von Verwaltungsverfahren durch Landesbehörden bei fehlender Kennzeichnung

Bislang berüchtigt war die verpflichtende Energieverbrauchskennzeichnung für Haushaltsgeräte vor allem aufgrund ihres hohen Abmahnpotenzials.

Werden die Vorgaben nicht oder unzureichend umgesetzt, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf Basis des § 3a UWG drohen.

Nunmehr schreiten aber zunehmend auch die Verbraucherschutzbehörden der Bundesländer zur Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ein und leiten gegen säumige Händler Anhörungsverfahren als Vorstufe zur Bußgeldverhängung ein.

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein solches Anhörungsschreiben des brandenburgischen Landesamtes für Verbraucherschutz vor, in welchem die fehlende Energieverbrauchskennzeichnung im eBay-Angebot eines Kühlschrankes gerügt wird.

Als Vorstufe zum Bußgeldverfahren wird dem Händler mit der Anhörung zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Gleichzeitig werden aber bereits mit dem Anhörungsschreiben Prüf- und Bearbeitungskosten in Höhe von 60,00€ in Aussicht gestellt, die auf ein wahrscheinlich zu späterem Zeitpunkt verhängtes Bußgeld zu summieren wären.

III. Erfüllung der Kennzeichnungspflichten auf eBay

Viele Händler sind der Ansicht, an der misslichen Lage bei fehlerhafter Umsetzung der Kennzeichnungsvorgaben auf eBay keine Schuld zu haben.

Der Irrglaube, auf eBay ließe sich der Pflicht zur Anführung elektronischer Etiketten und Datenblätter nicht nachkommen, hält sich hartnäckig.

Dass eBay sehr wohl eine Funktion bietet, die elektronische Darstellung des Effizienzetiketts über die Pfeilanzeige und das Produktdatenblatt einzubinden, ist vielen noch nicht bekannt.

Tatsächlich ermöglicht eBay in den Angebotseinstellungen aber unter der Rubrik „EEK“ die Hinterlegung der maßgeblichen Informationen so, dass diese rechtskonform in Plattform-Angeboten dargestellt werden:

eBay EEK

IV. Fazit

Die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben für energieverbrauchsrelevant Produkte ist für Online-Händler unverzichtbar.

Zwingend müssen in Angeboten das Effizienzetikett und das Produktdatenblatt elektronisch eingeblendet werden, während in der Werbung immer die Effizienzklasse mit dem dazugehörigen Klassenspektrum angegeben werden muss.

Unzureichende oder gänzlich fehlende Kennzeichnungselemente können nicht nur Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein, sondern werden von deutschen Landesbehörden auch in Verwaltungs- und anschließenden Bußgeldverfahren abgestraft.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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