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LG Kiel: Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller ist unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

22.04.2014, 16:07 Uhr | Lesezeit: 6 min
LG Kiel: Verbot des Handels auf Online-Marktplätzen durch Hersteller ist unzulässige Wettbewerbsbeschränkung

Herstellern ist es grundsätzlich gestattet, Händlern gewisse Vorgaben über den Vertrieb ihrer Waren zu machen, um die intendierte Wahrnehmung derselben durch die Verbraucher zu gewährleisten und die Produktidentität zu wahren. So ist die Zulässigkeit von qualitativen Mindestanforderungen seitens des Herstellers an Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Produktpräsentation und die individuelle Bevorratung der Händler allgemein anerkannt.

Mit Urteil vom 08.11.2013 (Az.: 14 O 44/13.Kart) hat das LG Kiel nun entschieden, dass die Beschränkung von Vertriebswegen der Händler durch den Hersteller in Form der Untersagung des Vertriebs auf Online-Marktplätzen und Auktionsplattformen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB darstellt.

Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV und des §1 GWB

Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB etablieren ein Kartellverbot, das prinzipiell an dieselben Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. Nach diesen Vorschriften sind Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Während jedoch §1 GWB sich nur auf den nationalen Wettbewerb bezieht, stellt das europarechtliche Kartellverbot auf den europäischen Binnenmarkt ab und erweitert die tatbestandlichen Voraussetzungen eines unzulässigen Kartells um die sogenannte Zwischenstaatlichkeitsklausel. Ein Kartell, das sich aus den aufgeführten Koordinierungsweisen ergibt, ist nach Art. 101 Abs. 1 AEUV somit nur dann verboten, wenn es grenzüberschreitende Wirkung entfaltet, also geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die in Art. 101 Abs. 3 AEUV und auf nationaler Ebene in §2 GWB aufgeführt sind, können Koordinierungen (Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmte Verhaltensweisen ) von Unternehmen vom generellen Kartellverbot freigestellt sein.

Desweitern wurden für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen EU-Verordnungen erlassen, die eine Freistellung vom Kartellverbot, also eine Zulässigkeit der Vereinbarung, grundsätzlich vorsehen (sog. Gruppenfreistellungsverordnungen/ GVOs).

Für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Händlern findet in Hinsicht auf deren kartellrechtliche Zulässigkeit die Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen (Nr. 330/2010) Anwendung.

Für eine detaillierte und praxisbezogene Darstellung des deutschen und europäischen Kartellverbots unter Miteinbeziehung der VO (EU) Nr. 330/2010 vgl. die entsprechende Serie der IT-Recht-Kanzlei über die wettbewerbsrechtliche Bewertung selektiver Vertriebssysteme.

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Der Sachverhalt

Dem LG Kiel lag ein Fall vor, in dem ein bundesweit tätiger Verband von Industrie-und Handelskammern gegen einen Hersteller von Digitalkameras geklagt hatte, welcher seine Produkte direkt an Großkunden über den Großhandel, aber auch über autorisierte Händler im Einzelhandel vertrieb.

Gegenüber letzteren hatte der Beklagte den Verkauf auf händlereigenen Online-Shops zwar gestattet, den Vertrieb der Kameras über Online-Auktionsplattformen (inbs. „ebay“) und Online-Marktplätze (insb. „Amazon Marketplace) aber untersagt.

Der Kläger begehrte die Unterlassung und berief sich angesichts der insofern bestehenden Behinderung der Händler, nach ihrer Wahl Kunden zu erreichen, auf einen Verstoß des Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab der Klage statt, indem es die Voraussetzungen des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und §1 GWB als erfüllt ansah.

Es bejahte eine vom Beklagten intendierte Wettbewerbsbeschränkung aus der Eigenart der verbotenen Vertriebswege heraus und sah dabei drei Ebenen betroffen.

Dazu führte es aus, dass auf Online-Plattformen und digitalen Marktplätzen bestehe ein besonders intensiver Wettbewerb zwischen Händlern, welcher durch eine Zugangsbeschränkung von Vertreibern ebenfalls beeinträchtigt werde.

Zum einen sei es so Ausdruck des Wettbewerbs, dass durch ständige Preiskonkurrenz ein verbraucherfreundlicher Preisdruck geschaffen werde, dem sich Hersteller durch Plattformverbote in umsatzfördernder Weise entziehen könnten.

Zum anderen ermöglichten derartige Vertriebswege es den Händlern, in effizienter und kostengünstiger Weise eine Große Anzahl von Kunden anzusprechen, die den etablierten Online-Plattform aufgrund seiteneigener Schutzmechanismen und spezifischen, renommierten Händler-Bewertungsverfahren ein besonderes Vertrauen entgegenbrächten. Diese Möglichkeit der Händler entfalle durch das Verbot.

Darüber hinaus schließe die Vorgabe gerade kleinere oder neu in den Markt eintretende Händler fast gänzlich vom Online-Wettbewerb aus. Die Einrichtung eigener Online-Shops sei insofern nämlich mit einem großen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden, der sich zudem erst dann auszahle, wenn der Shop einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hätte. Insofern sei gerade für diese Gruppe von Vertreibern der Handel auf Online-Plattformen und –Auktionshäusern existentiell.

Aus den genannten Gründen sah das Gericht in den Vorgaben der Beklagten eine die Wettbewerbsbeschränkung bezweckende Vereinbarung, auf deren tatsächliche Spürbarkeit es nicht mehr ankomme. Immerhin diene das Verbot der konkreten Wettbewerbsbeschränkung ausschließlich einer an der Vereinbarung beteiligten Partei, sodass eine Änderung der Marktverhältnisse einem solchen stets immanent sei.

Ein selektives Vertriebssystem, bei dem eine Beschränkung des erreichbaren Kundenkreises aus Gründen der Qualitätssicherung und des richtigen Umgangs mit den entsprechenden Produkten zulässig ist, lehnte das Gericht angesichts des Verbotes der Vertriebswege gegenüber den Händlern ab. Immerhin verkaufe der Beklagte seine Produkte auch direkt an den Großhandel, der zum Vertrieb an nicht autorisierte Händler legitimiert sei, ohne dass diesen dabei dieselben Vorgaben und Beschränkungen auferlegt würden.

Die vom Beklagten vorgebrachte Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO schlug das Gericht durch die Einstufung des Verbots als eine stets unzulässige Kernbeschränkung nach Art. 4 b) aus.
Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung unzulässig, die zu einer Beschränkung der Kundengruppe, an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer verkaufen darf, führt, soweit der passive Verkauf betroffen ist.

Über das Internet könnten neue und andere Kunden im Vergleich zu anderen Absatzformen besonders schnell und effektiv angesprochen werden, sodass eine Beschränkung des Internetnutzung als Vertriebsweg immer eine Verkaufsbeschränkung darstellen muss, die den Händler daran hindert, mehr und andere Kunden zu erreichen.

Insofern ergebe sich in Bezug auf die Händler eine Einschränkung der Kundenreichweite, die stets eine unzulässige Kernbeschränkung und damit nie freistellungsfähig sei.

Den Vortrag des Beklagten, dass der von ihr gestattete Vertrieb über händlereigene Shops hinsichtlich der Kundenreichweite mit dem auf Plattformen und Auktionshäusern gleichzusetzen sei, entkräftete das Gericht. Zwar sei die Suche nach und der Preisvergleich zwischen verschiedenen Shops durch diverse Portale im Internet gewährleistet, allerdings würden gerade Plattformen wie „amazon“ und „ebay“ stetig – nicht zuletzt wegen des hohen Schutzniveaus für Käufer – bevorzugt. Auf Such- und Preisvergleichsmaschinen werde angesichts der Angebotsfülle selten zurückgegriffen, zumal Inserate von verschiedenen Händlern für das gleiche Produkt eine intensive Preisrecherche im Internet entbehrlich machen würden.

Des Weiteren aber böten die großen Plattformen Anwendungen für Smartphones an, mittels derer Einkäufe durch einen schnellen Bestellablauf vereinfacht und auch unterwegs ermöglicht würden. Eine Restriktion der Händlerpräsenz auf eigene Online-Shops würde den Kundenanteil ausschließen, die aus Praktikabilitätsgründen nur auf die mobilen „Apps“ zurückgreife.

Fazit

Nach Einschätzung des LG Kiel ist das händlerbezogene Verbot bestimmter Vertriebsarten eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Untersagt ein Hersteller Händlern so den Abverkauf von Produkten auf Online-Auktionshäusern oder Handelsplattformen, entzieht er sich damit nicht nur dem dort bestehenden Preisdruck, sondern schränkt gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Händler ein. Diese würden nämlich von einem großen Kreis potentieller Kunden getrennt, der aufgrund der verschiedenen Käuferschutzmechanismen der großen Online-Unternehmen (Kundenbewertung, Kaufabsicherung, Verfahren zur Problemlösung etc.) und der immensen Angebotsfülle seine Einkäufe ausschließlich über diese Präsenzen tätige und nicht auf Preisvergleiche oder Suchmaschinen zur Ermittlung geeigneter Händler-Shops zurückgreife.

Gerade kleineren Händlern, denen die Einrichtung eigener Shops und der Auftritt in Suchmaschinen aus finanziellen Gründen nicht möglich sind, würden durch ein derartiges Verbot essentielle Marktzutrittschancen entzogen.

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