Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Patrick Prestel

Neue Serie: selektive Vertriebssysteme

News vom 04.03.2011, 17:37 Uhr | Keine Kommentare

Selektive Vertriebssysteme stellen für Hersteller bzw. Importeure von Waren eine sehr attraktive Möglichkeit des Vertriebs dar. Denn sie können den Vertrieb nach ihren Wünschen gestalten und dabei ein geschlossenes System aufbauen. Allerdings gibt es auch hier einige rechtliche Grenzen einzuhalten.

Selektive Vertriebssysteme gehören zu den vertikalen Vereinbarungen und haben einen komplexen Hintergrund. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei möchte eine umfangreiche Darstellung der Materie geben, um so die vielen Fachbegriffe und Details zu erklären.

Am Ende der Serie wird auf praxisrelevante Fragen eingegangen, wie etwa: Welche Kriterien sind zur Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erlaubt bzw. verboten? Hat ein Händler einen Anspruch auf Aufnahme in das Vertriebssystem? Wie kann der Inhaber eines selektiven Vertriebssystems dieses gegen andere Händler schützen?

Banner Unlimited Paket

Aufbau der Serie

1. Teil: Einführung: selektive Vertriebssysteme als Unterfall der vertikalen Vertriebsvereinbarungen
2. Teil: Das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV
3. Teil: Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellverbots
4. Teil: Ausnahmen der Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen des Kartellverbots
5. Teil: Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
6. Teil: Die Kernbeschränkungen bzw. die schwarzen Klauseln der neuen Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal“
7. Teil: Die verschiedenen Arten von selektiven Vertriebssystemen, ihre Bindungskriterien und ihre Zulässigkeit
8. Teil: Die rechtliche Position des Außenseiters
9. Teil: Die rechtliche Position des Inhabers eines selektiven Vertriebssystems

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© beermedia - Fotolia.com
Patrick Prestel Autor:
Patrick Prestel

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller