Verlust der Warensendung auf dem Transportweg – Was haben Versandhändler zu beachten?
Geht eine Warensendung auf dem Transportweg verloren, stellen sich viele Versandhändler die Frage, welche Rechtsfolgen sich nun für sie ergeben. Dabei muss zwischen dem vertraglichen Verhältnis des Händlers zum Kunden einerseits und dem vertraglichen Verhältnis des Händlers zum beauftragten Transportunternehmen andererseits unterschieden werden.
Inhaltsverzeichnis
- Bei B2B-Geschäft: Käufer trägt grundsätzlich das Transportrisiko
- Bei Verbrauchsgüterkauf: Verkäufer trägt grundsätzlich das Transportrisiko
- Mögliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Transportdienstleister
- Nachforschungspflicht des Frachtführers
- Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer
- Fazit
Bei B2B-Geschäft: Käufer trägt grundsätzlich das Transportrisiko
Handelt der Käufer beim Kauf der Ware als Unternehmer und soll die Ware vom Verkäufer an die vereinbarte Lieferadresse versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware gemäß §§ 446, 447 I BGB auf den Kunden über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Demnach trägt in solchen Fällen grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird diese auf dem Transportweg beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht mehr einstehen, da er seine vertraglichen Leistungspflichten bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister erfüllt hat. Eine Haftung des Verkäufers käme dann nur noch in Betracht, wenn er die Ware nicht sachgemäß verpackt oder eine falsche Lieferadresse angegeben hätte.
Bei Verbrauchsgüterkauf: Verkäufer trägt grundsätzlich das Transportrisiko
Beim Verbrauchsgüterkauf finden die Regelungen der §§ 446, 447 I BGB gemäß § 475 II BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. Demnach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über.
Es ist also grundsätzlich dem Verkäufer zuzurechnen, wenn die Ware auf dem Transportweg verloren geht oder beschädigt wird. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz und rührt daher, dass der Verkäufer über Art und Weg der Beförderung entscheidet und dabei den Beförderer auswählt. Er kann zudem eine Transportversicherung abschließen und dies im Kaufpreis kalkulieren, während der Käufer hierauf keinerlei Einfluss hat. Die Transportgefahr geht demnach grundsätzlich erst dann auf den Käufer über, wenn er den Besitz der gekauften Sache erlangt. Der Verkäufer wiederum kann sich im Falle des Verlustes an den Transportdienstleister (Frachtführer) halten.
Mögliche Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Transportdienstleister
Die Ansprüche des Verkäufers gegenüber dem Transportdienstleister ergeben sich in erster Linie aus den speziellen Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zum Frachtvertrag. Danach ist der Frachtführer gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, das Gut innerhalb einer vereinbarten Frist oder sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist, vgl. § 423 HGB.
Der Verkäufer kann das Gut als verloren betrachten, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist noch innerhalb eines weiteren Zeitraums abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber zwanzig Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung dreißig Tage beträgt, § 424 I HGB.
Der Frachtführer haftet gemäß § 425 I HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben (§ 425 II HGB).
Zu beachten sind aber auch die besonderen in §§ 426 ff. HGB geregelten Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen, auf die sich der Frachtführer ggf. berufen kann.
Nachforschungspflicht des Frachtführers
Sofern der Verlust einer Sache bekannt wird, muss der Frachtführer unmittelbare Nachforschungen anstellen. Hierzu gehören unter anderem eine Dokumentationspflicht, sowie Recherchen bei Mitarbeitern, wie der Verlust zustande gekommen sein könnte.
Diese Nachforschungen können allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, was dem Käufer oftmals nicht zumutbar ist, da er die Sache dringend benötigt oder fest mit deren Eintreffen rechnet.
Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer
Liefert der Verkäufer die Ware nicht fristgerecht an den Käufer, so kann der Käufer ggf. die Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises verlangen bzw. dessen Zahlung verweigern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der bereits gezahlte Kaufpreis vom Verkäufer grundsätzlich nur dann zu erstatten ist, wenn der Käufer nach fruchtloser Fristsetzung zur Lieferung wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist oder wenn feststeht, dass die Lieferung wegen Verlustes der Ware unmöglich und der Verkäufer damit von seiner Lieferpflicht befreit ist.
Zweiteres wird man in der Regel erst nach Abschluss des Nachforschungsverfahrens feststellen können. Wenn der Käufer bis dahin aber bereits wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis erstatten und kann damit nicht bis zum Abschluss des Nachforschungsverfahrens warten.
Fazit
Geht bei einem Versendungskauf eine Warensendung auf dem Transportweg verloren, hängen die Rechtsfolgen zunächst einmal davon ab, ob der Käufer bei Vertragsschluss als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat. Hat der Käufer als Unternehmer gehandelt, haftet der Verkäufer ab Übergabe der Ware an den Transportdienstleister grundsätzlich nicht mehr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware. Hat der Käufer dagegen als Verbraucher gehandelt (Verbrauchsgüterkauf), so haftet der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich auch nach der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister für den Verlust oder die Beschädigung der Ware.
In diesem Fall kann sich der Verkäufer zur Regulierung seines Schadens an das Transportunternehmen halten. Hierbei sind allerdings die speziellen Regelungen der §§ 407 ff. HGB zum Frachtvertrag zu berücksichtigen. Der Verbraucher kann nach fruchtloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten und den ggf. bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Der Verkäufer ist seinerseits aber nicht mehr verpflichtet, dem Verbraucher eine andere als die bereits versandte Sache zu liefern.
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Besucherkommentare
Verkäufer erstattet Kaufpreis nicht zurück nach Stornierung
14.04.2022, 09:35 UhrKommentar von Joker
Wie soll man sich verhalten, wenn man ein leeres, unvollständiges oder beschädigtes Paket erhält?
06.04.2020, 23:48 UhrKommentar von Alex