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Lebensmittelverkauf: Besonderheiten

Welches Ursprungsland müssen Online-Händler bei Obst und Gemüse angeben?

Welches Ursprungsland müssen Online-Händler bei Obst und Gemüse angeben?

Wir wurden gefragt, welche Vorgaben Online-Händler bei der Herkunftskennzeichnung von Obst, Gemüse und bestimmten weiteren Erzeugnissen beachten müssen.

Für welche Produkte ist das Ursprungsland anzugeben?

Für frisches Obst und Gemüse muss grundsätzlich das Ursprungsland angegeben werden. Die rechtliche Grundlage bildet Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 regelt die Einzelheiten.

Die Herkunftspflicht gilt darüber hinaus für bestimmte weitere Erzeugnisse. Dazu zählen insbesondere getrocknete Früchte, bestimmte Nüsse und Nusskerne, nicht gezüchtete Pilze, Kapern, Safran sowie in der EU gereifte Bananen.

Welche Produkte im Einzelnen erfasst sind, ergibt sich aus den folgenden Regelungen:

1. Getrocknete Früchte und in der EU gereifte Bananen

Nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 ist das Ursprungsland anzugeben bei

  • getrockneten Früchten,
  • getrockneten Feigen,
  • getrockneten Weintrauben sowie
  • reifen Bananen, die im Hoheitsgebiet der Union gereift sind.
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2. Weitere Erzeugnisse mit Herkunftspflicht

Art. 5 Abs. 1 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 schreibt die Angabe des Ursprungslands für weitere Erzeugnisse vor.

Hierzu gehören

  • nicht gezüchtete Pilze,
  • Kapern,
  • bittere Mandeln,
  • Mandeln ohne Schale,
  • Haselnüsse ohne Schale,
  • Walnüsse ohne Schale,
  • Pistazien ohne Schale,
  • Macadamia-Nüsse ohne Schale,
  • Pinienkerne ohne Schale,
  • Pekannüsse,
  • bestimmte weitere Schalenfrüchte,
  • getrocknete Mehlbananen,
  • getrocknete Zitrusfrüchte,
  • bestimmte Mischungen von Schalenfrüchten und
  • Safran.

Wenn die Angabe des Ursprungslands nicht ausreicht

Bei bestimmten Obst- und Gemüsearten reicht die Herkunftsangabe allein nicht aus. Für sie gelten nach Art. 4 Abs. 1 spezielle Vermarktungsnormen:

  • Äpfel,
  • Zitrusfrüchte,
  • Kiwis,
  • Salate, krause Endivie und Eskariol,
  • Pfirsiche und Nektarinen,
  • Birnen,
  • Erdbeeren,
  • Gemüsepaprika,
  • Tafeltrauben,
  • Tomaten und
  • Bananen.

Welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind, ergibt sich aus der jeweiligen speziellen Vermarktungsnorm in Anhang I Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429. Je nach Erzeugnis können etwa Klasse, Größe, Sorte oder Handelstyp vorgeschrieben sein.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Angabe des Ursprungslands. Soweit weitere Angaben vorgeschrieben sind, müssen auch diese bei Fernabsatzverträgen bereits vor Vertragsschluss verfügbar sein.

Reicht die Nennung mehrerer möglicher Ursprungsländer aus?

Nein. Bei einem einzelnen Erzeugnis genügt es nicht, mehrere mögliche Ursprungsländer anzugeben.

Beispiel: „Ursprungsland: Deutschland, Spanien oder Niederlande“

Erforderlich ist vielmehr das konkrete Ursprungsland des angebotenen Erzeugnisses.

Wechselt dieses mit Lieferant, Charge oder Lagerbestand, muss daher auch die Herkunftsangabe im Online-Angebot angepasst werden.

Schon unter der damals geltenden Verordnung (EU) Nr. 543/2011 hat die Rechtsprechung entschieden, dass mehrere mögliche Ursprungsländer nicht ausreichen.

Im sogenannten „Amazon Fresh“-Fall waren bei mehreren Obst- und Gemüseangeboten verschiedene mögliche Ursprungsländer genannt worden, bei Weintrauben sogar 13. Das LG München I untersagte diese Praxis mit Urteil vom 14.01.2020 (Az. 1 HK O 6852/18); das OLG München bestätigte die Entscheidung mit Urteil vom 18.02.2021 (Az. 29 U 853/20).

Schon nach der damaligen Fernabsatzregel mussten die Kennzeichnungsangaben vor Vertragsschluss verfügbar sein. Art. 6 Abs. 3 der heute geltenden Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 führt diese Vorgabe fort und verlangt nun ausdrücklich das einzige Ursprungsland des angebotenen Erzeugnisses.

Wo müssen die Angaben im Online-Shop stehen?

Art. 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 schreibt keine bestimmte Position innerhalb einer Produktseite vor. Die vorgeschriebenen Angaben müssen jedoch vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Die Angaben müssen sich dabei dem jeweiligen Produktangebot eindeutig zuordnen lassen. Eine Mitteilung erst nach Vertragsschluss in der Bestellbestätigung oder bei der Lieferung genügt nicht.

Welche Fehler kamen in der Praxis bereits vor?

Die folgenden Beispiele stammen überwiegend vom Verbraucherportal Lebensmittelklarheit. Dessen Bewertungen geben die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen wieder und sind keine behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.

1. Gefriergetrocknete Erdbeeren ohne konkrete Herkunft

Bei gefriergetrockneten Erdbeeren beanstandete Lebensmittelklarheit, dass in einem Online-Shop zunächst kein konkretes Ursprungsland angegeben war.

Der Anbieter ergänzte im Juni 2026 mehrere mögliche Ursprungsländer, aus denen die Erdbeeren je nach Verfügbarkeit und Saison stammen können. Lebensmittelklarheit hielt auch diese Angabe für unzureichend, weil weiterhin offenblieb, aus welchem Land die jeweils angebotene Ware stammte.

Der Anbieter beruft sich in seiner veröffentlichten Stellungnahme darauf, dass auch die BLE eine Herkunftspflicht für dieses Erzeugnis verneine. Lebensmittelklarheit vertritt dagegen eine andere Auffassung.

Der Fall zeigt, dass die Einordnung gerade bei getrockneten und weiterverarbeiteten Erzeugnissen schwierig sein kann. Ob eine Herkunftspflicht besteht, hängt hier von der konkreten Produktkategorie ab.

2. Haselnüsse aus Italien oder der Türkei?

Bei einem Online-Angebot für Haselnusskerne fanden sich die Angaben „Herkunft Türkei“ und unmittelbar darunter „Herkunft (Verarbeitung) Italien“. Zugleich war auf dem Produktbild die Bezeichnung „Runde Römer“ zu sehen.

Nach der Beanstandung wurde das Angebot geändert. Für die betreffenden Haselnüsse wird nun Italien als Ursprungsland angegeben (Lebensmittelklarheit).

Der Fall zeigt, dass die Herkunftsangabe zum übrigen Produktauftritt passen muss. Angaben zum Verarbeitungsort, die Produktbezeichnung und die verwendeten Produktbilder dürfen keinen widersprüchlichen Eindruck über die tatsächliche Herkunft vermitteln.

3. „Abgefüllt in Österreich“ statt Ursprungsland

Bei gefriergetrockneten Bio-Erdbeerscheiben von dm waren zunächst die Angaben „abgefüllt in Österreich“ und „Nicht-EU-Landwirtschaft“ zu finden. Das konkrete Ursprungsland der Erdbeeren wurde dagegen nicht genannt.

Lebensmittelklarheit beanstandete dies. Seit April 2026 wird für die betreffende Ware als Ursprungsland „Türkei“ angegeben.

Der Fall macht deutlich, dass weder der Abfüllort noch eine pauschale Angabe wie „Nicht-EU-Landwirtschaft“ das konkrete Ursprungsland ersetzen, wenn dieses vorgeschrieben ist.

4. Pinienkerne aus Italien oder China?

Auch widersprüchliche Angaben innerhalb derselben Produktseite sind bereits beanstandet worden.

Auf reishunger.de wurden Bio-Pinienkerne als italienische Pinienkerne beworben. Weiter unten auf derselben Produktseite fand sich zugleich der Hinweis, die Pinienkerne stammten aktuell aus China.

Lebensmittelklarheit beanstandete die widersprüchlichen Angaben; der Anbieter änderte das Angebot später.

Der Fall stammt noch aus der Zeit vor der seit 2025 erweiterten Herkunftspflicht für bestimmte Nüsse. Für heutige Online-Angebote bleibt dennoch relevant, dass sich die Herkunftsangaben innerhalb einer Produktseite nicht widersprechen dürfen.

5. Norddeutsche Aufmachung bei Apfelringen aus China

Bei getrockneten Apfelringen vermittelte die Verpackung mit Aussagen wie „Moin von der Küste“, Möwen und Leuchtturm einen norddeutschen Eindruck. Auf der Rückseite war dagegen China als Ursprung angegeben.

Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit reichte die kleingedruckte Herkunftsangabe nicht aus, um den durch die übrige Gestaltung vermittelten Eindruck aufzufangen.

Hier fehlte die Herkunftsangabe also nicht. Problematisch war vielmehr, dass die Gesamtaufmachung eine andere Herkunft nahelegte.

Fazit

Online-Händler sollten zunächst prüfen, ob für das konkrete Erzeugnis eine Herkunftspflicht besteht. Bei Fernabsatzverträgen muss das vorgeschriebene Ursprungsland bereits vor Vertragsschluss verfügbar sein.

Ändert sich die Herkunft mit Lieferant, Charge oder Lagerbestand, muss die Angabe im Online-Angebot entsprechend angepasst werden.

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