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Konflikte rund um den Widerruf

Unfreier Rückversand: Pflicht zur Annahme und Umgang mit dem Strafporto

Unfreier Rückversand: Pflicht zur Annahme und Umgang mit dem Strafporto
5 min 4
Beitrag vom: 22.05.2017
Aktualisiert: 28.10.2025

Unfreie Retouren sind für Online-Händler teuer. Die Frage ist: Muss das unfreie Paket angenommen werden, und wer trägt die Mehrkosten samt Strafporto? Wir klären die aktuelle Rechtslage zum unfreien Rückversand.

Muss ein Händler unfrei versandte Artikel annehmen?

Die Frage, ob der Händler einen unfrei versandten Artikel annehmen muss, gilt in der Praxis mittlerweile als überwiegend geklärt, obwohl keine explizite gesetzliche Regelung besteht. Händler sind in der Regel zur Annahme verpflichtet.

Die Rechtslage basiert auf folgenden Punkten:

  • Wegfall der bloßen Rücksendung als Widerrufserklärung: Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 in deutsches Recht (§ 355 Abs. 1 BGB) ist die Möglichkeit entfallen, das Widerrufsrecht durch die bloße, kommentarlose Rücksendung des Artikels auszuüben. Der Verbraucher muss den Widerruf eindeutig erklären (formfrei, z.B. per E-Mail, Brief oder Musterformular). Schickt der Verbraucher die Ware kommentarlos zurück, stellt dies keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar.
  • Pflicht zur Rücksendung und Kostentragung des Verbrauchers: Hat der Verbraucher den Widerruf wirksam erklärt, muss er die Ware innerhalb von 14 Tagen zurücksenden (§ 357 Abs. 1 BGB) . Das Gesetz sieht seit 2014 grundsätzlich vor, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt (§ 357 Abs. 6 BGB) , sofern der Händler ihn ordnungsgemäß darüber informiert hat.
  • Problem der Zugangsvereitelung bei unfreier Sendung: Das entscheidende Problem entsteht, wenn der Verbraucher der (unfreien) Rücksendung eine wirksame Widerrufserklärung beifügt. Verweigert der Händler in diesem Fall die Annahme des Pakets, in dem sich die Widerrufserklärung befindet, kann dies eine unzulässige Zugangsvereitelung der Willenserklärung des Widerrufs darstellen (da die Erklärung nicht zugehen kann). Die Gerichte sehen in der Nichtannahme einer Retoure (ob frei oder unfrei) wegen der Gefahr der Zugangsvereitelung grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Händlers.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem unfreien Paket eine (fristgerechte) Widerrufserklärung beiliegt und eine Annahmeverweigerung die Geltendmachung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher vereiteln könnte, ist Händlern weiterhin zu raten, das Paket anzunehmen.

Die dem Händler dadurch entstehenden Mehrkosten (Strafporto für die unfreie Annahme) kann er anschließend vom Verbraucher zurückfordern, da dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat und die unfreie Sendung in der Regel teurer ist als der Standardversand.

Der Händler kann diese Kosten mit der Rückzahlung des Kaufpreises verrechnen (aufrechnen).

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Wer trägt die Rücksendekosten?

Hat der Händler das Paket angenommen, wartet häufig eine böse Überraschung auf ihn: Neben dem regulären Porto, muss oft noch ein Strafporto an den Zusteller bezahlt werden. Doch kann der Händler diese Kostenpositionen vom Verbraucher ersetzt verlangen?

1. Verbraucher trägt Rücksendekosten

Das Gesetz verpflichtet den Verbraucher, nach Ausüben des Widerrufsrechts die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.

Das bedeutet: Sendet der Verbraucher das Paket unfrei an den Shop-Betreiber zurück, kann der Händler die Kosten (Rücksendekosten inkl. Strafporto) vom Verbraucher zurückverlangen.

3. Nur mit der richtigen Belehrung

Die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist jedoch an eine Voraussetzung geknüpft: Der Händler muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Händler dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.

Der Händler muss den Verbraucher daher

  • rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
  • in klarer und verständlicher Weise
  • in einer den benutzen Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise

über die Kostentragungspflicht informieren (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)).

Der Händler muss den Verbraucher im Rahmen seiner online vorgehaltenen Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

Das Gesetz erklärt den für die Kostentragung des Verbrauchers notwendigen Hinweis bereits dann für hinreichend umgesetzt, wenn dieser in die Widerrufsbelehrung integriert wird. Unternehmer können für den Hinweis auf die Formulierungshilfe 5b der Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreifen und folgenden Passus verwenden: "Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."

4. Freiwillige Kostenübernahme möglich

Dem Händler bleibt unbenommen, die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen, wenn ihm dies aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.

Entscheidet sich der Händler hierzu, sollte er in der Widerrufsbelehrung statt der vorgenannten Unterrichtung des Verbrauchers den Satz „Wir tragen die Kosten der Rücksendung“ darstellen.

5. Verbraucher schickt Ware kommentarlos und unfrei zurück: Was gilt in diesem Fall?

Die kommentarlose Rücksendung einer Ware an den Händler stellt keinen wirksamen Widerruf dar (§ 355 Abs. 1 BGB) . Das bedeutet: Der Kaufvertrag bleibt gültig und der Händler ist nicht zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Der Händler darf nach Erhalt der Ware sogar abwarten, bis die Widerrufsfrist verstreicht. Er ist nicht verpflichtet, den Verbraucher auf den drohenden Ablauf der Widerrufsfrist aufmerksam zu machen. Ob dies in puncto Kundenfreundlichkeit und negativer Shop-Bewertungen im Internet sinnvoll ist, muss jeder Händler für sich entscheiden.

Die Kosten für die Rücksendung (inkl. Strafporto) kann der Händler dem Verbraucher in Rechnung stellen.

Dafür bietet sich folgende Muster-Formulierung an:

"Sie haben die bestellte Ware kommentarlos und somit ohne weitere Erklärung an uns zurückgeschickt bzw. zurückschicken lassen.

Uns ist leider nicht klar, wieso Sie die Ware zurückgeben wollen, ob sie etwa mangelhaft ist oder Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten.

Jedenfalls stellt das kommentarlose Zurücksenden der Ware keinen wirksamen Widerruf dar, so dass der Kaufvertrag seine Gültigkeit behält. Wir haben daher auch weiterhin einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung.

Sie sind verpflichtet, die Kosten der (unfreien) Rücksendung zu tragen. Dasselbe gilt für die Versandkosten, die entstehen, wenn wir Ihnen die Ware erneut zusenden sollen. Bitte geben Sie uns daher Bescheid, ob Sie die Ware wieder zugeschickt bekommen möchten.

Für diesen Fall bitten wir Sie, im Vorhinein einen Betrag in Höhe von xx,yy Euro an uns zu zahlen."

Fazit

Online-Händler sollten unfrei versandte Pakete stets annehmen. Die Kosten für die Rücksendung (inkl. Strafporto) können sie im Anschluss vom Verbraucher erstattet verlangen, wenn sie den Verbraucher im Vorhinein ordnungsgemäß über seine Kostentragungspflicht unterrichtet haben.

Selbstverständlich können Händler die Kosten für die Rücksendung auch freiwillig übernehmen.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Sorapop Udomsri / shutterstock.com
von Dr. Bea Brünen

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4 Kommentare

I
DHL ohne Zustellversuch (deponiert im Laden)
Wenn DHL ohne Zustellversuch die Sendung in einem Laden zu meiner Abholung einfach so abgibt, ich nicht dazu komme, die Sendung irgendwann zurück geht und eine Rückerstattung erfolgt werden mir die ursprünglich berechneten Versandkosten auch rückerstattet?
J
Es gibt Shops die unfreie Rücksendung wollen!?
In meinen Fall habe ich ein defektes Gerät im Laden gekauft, dies habe ich aber gleich beim Hersteller reklamiert. Darauf hin sollte ich es unfrei per DHL dort hin schicken, auch auf weitere Nachfrage hin bestätigte die Dame mir das ich es "unfrei" mit DHL schicken soll. Angeblich hätten sie auch ein Vertrag mit der Post und könnten die Annahme nicht verweigern. Ist das wirklich möglich?

zur Info 18€ Kostete das kleine leichte "unfreie" Paket (Heute am 04.02.19) und ich hoffe mal nicht das es zurück kommt.
A
Dr.
Schuld an dem ganzen Dilemma ist die DHL. Der unfreie Versand gehört mit sofortiger Wirkung abgeschafft. Den meisten Absendern ist überhaupt nicht klar, was für Kosten sie dabei auf der Gegenseite erzeugen.
J
Rücksendekosten
Darf ich als Händler nach Erhalt einer unfreien Sendung, die Portokosten vom Erstattungsbetrag für die Ware einbehalten, sprich von der Gutschrift abziehen?
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