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Konflikte rund um den Widerruf

Muss eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung?

Muss eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung?
3 min
Beitrag vom: 17.11.2025

Online-Händler müssen Verbraucher umfassend über ihr Widerrufsrecht informieren. Doch muss auch die Telefonnummer des Händlers zwingend in der Widerrufsbelehrung angegeben werden?

Anlass: BGH-Entscheidung vom 25.02.2025

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24) hat in der Praxis teilweise für Verwirrung gesorgt.

Der BGH stellte darin klar, dass das Fehlen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht automatisch zu einer verlängerten Widerrufsfrist führt.

Im entschiedenen Fall nutzte der Unternehmer eine von der gesetzlichen Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer, nannte aber Postanschrift und E-Mail-Adresse. Auf seiner Webseite war die Telefonnummer leicht auffindbar.

Teilweise wurde daraus abgeleitet, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung generell nicht mehr erforderlich sei. Das ist aus unserer Sicht jedoch falsch – vor allem mit Blick auf die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Belehrung.

Der BGH befasste sich in der vorgenannten Entscheidung ausschließlich mit der Frage der Widerrufsfrist und nicht damit, ob das Weglassen der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung gegen Informationspflichten verstößt oder wettbewerbswidrig ist.

Frühere BGH-Urteile bleiben maßgeblich

Zwei ältere BGH-Urteile beschäftigen sich ausdrücklich mit der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung ohne verfügbare Telefonnummer zulässig ist:

  • BGH, Urteil vom 24.09.2020 (I ZR 169/17): Eine verfügbare Telefonnummer muss zwingend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.
  • BGH, Urteil vom 21.02.2021 (I ZR 17/18): Eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer verfügbaren Telefonnummer ist wettbewerbswidrig.

Diese Rechtsprechung wird durch die neue Entscheidung des BGH (vgl. oben) nicht in Abrede gestellt.

Zwar bezogen sich die beiden früheren Entscheidungen noch auf den früheren Wortlaut des Gestaltungshinweises zu Ziffer 2 im gesetzlichen Muster, wonach eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung einzufügen ist, soweit eine solche verfügbar ist.

Allerdings hat sich die Rechtslage aufgrund der Änderung des Gestaltungshinweises nicht so fundamental geändert, dass die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH keine Gültigkeit mehr haben kann.

Vielmehr ist diese nach unserer Auffassung auch nach der Änderung des Gestaltungshinweises zu beachten, so dass grundsätzlich von der Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auszugehen ist.

Welche Informationspflicht gilt nach dem Gesetz?

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB müssen Online-Händler Verbraucher im Fernabsatz über

  • die Bedingungen,
  • die Fristen,
  • das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie
  • das Muster-Widerrufsformular

informieren.

Diese Informationspflicht kann durch Verwendung des gesetzlichen Musters für die Widerrufsbelehrung erfüllt werden. Eine Pflicht zu dessen Nutzung besteht jedoch nicht.

Im aktuellen Muster heißt es unmissverständlich:

Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.

Damit geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.

Fazit: Die Telefonnummer gehört weiterhin in die Widerrufsbelehrung

Die Frage, ob eine Telefonnummer zwingend in der Widerrufsbelehrung stehen muss, sorgt in der Praxis weiterhin für Unsicherheit.

Klar ist jedoch:

  • Das gesetzliche Muster sieht die Angabe einer Telefonnummer ausdrücklich vor.
  • Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass eine verfügbare Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist und dass das Weglassen der Telefonnummer wettbewerbswidrig sein kann.

Wird die Telefonnummer weggelassen, kann dies nach unserer Auffassung einen Wettbewerbsverstoß begründen – insbesondere dann, wenn Verbraucher dadurch in der Ausübung ihres Widerrufsrechts beeinträchtigt werden.

Allerdings führt die Nichtangabe nicht zwingend zu einer verlängerten Widerrufsfrist, sofern die Widerrufsbelehrung auch ohne diese Angabe geeignet ist, Verbraucher ausreichend über die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Rechte zu informieren.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: 5 second Studio / shutterstock.com

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