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BGH kippt Klausel zur Abstellgenehmigung von GLS

20.05.2022, 07:56 Uhr | Lesezeit: 4 min
BGH kippt Klausel zur Abstellgenehmigung von GLS

Der Flaschenhals der Lieferung von Ecommerce-Sendungen liegt meist in der Abwesenheit des Empfängers. Um diesen zu umschiffen, lassen sich Frachtführer regelmäßig von den Empfängern auch sogenannte Abstellgenehmigungen erteilen. Dass dabei keine grenzenlosen Freiheiten zugunsten der Paketdienste bestehen, hat nun der BGH in Bezug auf eine Abstellgenehmigungsklausel von GLS geklärt.

Worum geht es?

Empfänger nicht da, Ansteckungsrisiko durch Pandemie, Zeitersparnis für den Zusteller, Paket zu schwer zum Hochtragen: Es gibt viele Gründe, in denen die im Online-Handel bestellte Ware seitens des Frachtführers gerne einfach so abgestellt werden und zugleich als zugestellt gelten soll.

Aber auch viele (berufstätige) Besteller nutzen gerne sog. Abstellgenehmigungen bzw. Garagenverträge. Dabei wird im Vorfeld mit dem jeweiligen Frachtführer / Paketdienst eine vertragliche Vereinbarung getroffen, die vorsieht, diesem zuzustellende Sendungen an einem bestimmten Wunschort (etwa Garage, Tonnenhäuschen, Gartenhaus) abzulegen. Zugleich wird geregelt, dass die Sendungen damit als ordnungsgemäß zugestellt gelten.

Insbesondere bei Sendungen, die im Normalfall nur gegen Unterschrift zugestellt werden (z.B. Paketsendungen mit Transportversicherung) wird dann ausdrücklich auf das Unterschriftserfordernis bzw. generell eine Dokumentation der ordnungsgemäßen Ablieferung verzichtet.

BGH: Benachrichtigung des Empfängers muss in jedem Fall sein

Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 07.04.2022 (Az.: I ZR 212/20) entschieden, dass eine vom Paketdienst GLS verwendete AGB-Klausel betreffend die Abstellgenehmigung gegenüber Verbrauchern unwirksam ist.

Mit der von der Verbraucherzentrale NRW beanstandeten Klausel hatte GLS geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am vereinbarten Ablageort abgestellt wurde.

Dabei sah die Klausel eine verpflichtende Benachrichtigung des Empfängers (z.B. mittels Benachrichtigungskarte oder per Email) jedoch nicht vor.

Die Richter am BGH erblickten darin einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben.

Denn: Ist der Frachtführer / Paketdienst nicht verpflichtet, den Empfänger über das Abstellen am Ablageort zu informieren, besteht das erhebliche Risiko, dass die Sendung entwendet wird.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Abstellort auch für Dritte zugänglich ist, was der Regelfall sein dürfte. Andernfalls könnte ja auch der Paketzusteller diesen Ort nicht für das Ablegen des Pakets erreichen.

Erfolgt dann jedoch keine entsprechende Benachrichtigung (etwa weil – wie im Fall von GLS – so in den AGB geregelt), kann der Empfänger die Sendung nicht möglichst rasch an sich nehmen. Die entsprechende Benachrichtigung sei dem Frachtführer in aller Regel auch möglich und zumutbar.

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Fazit

Abstellgenehmigungen sorgen regelmäßig für Ärger.

Denn manche Sendungen werden an leicht einsehbaren Orten zugestellt und dann von Dritten entwendet, bevor sie der eigentliche Empfänger an sich nehmen kann.

Der Empfänger versucht dann nicht selten, auch den gewerblichen Verkäufer in Anspruch zu nehmen, da dieser ja das Versand- und Verlustrisiko bei einer Versendung an Verbraucher zu tragen haben.

Die Frachtführer versuchen sich im Rahmen entsprechender Abstellvereinbarungen möglichst weit freizuzeichnen. Dies ist aber gegenüber Verbrauchern nicht grenzenlos möglich. Der BGH stellte klar, dass der Verbraucher bei einer entsprechenden
Vereinbarung jedenfalls benachrichtigt werden muss, wurde die Lieferung „abgestellt“.

Nur so kann er dafür Sorge tragen, dass die Lieferung an einen sicheren Ort gelangt und vor einer Entwendung durch Dritte geschützt ist.

Aber nicht nur Verbraucher haben häufig Ärger in Folge solcher Abstellgenehmigungen.

Kommt die Lieferung dann weg, versuchen Verbraucher sich nicht selten beim versendenden Händler schadlos zu halten. Schließlich haftet der ja grundsätzlich für den Untergang und die Beschädigung der Ware auf dem Transportweg, bis diese an den Verbraucher übergeben worden ist. Die gute Nachricht dabei ist, dass der Verbraucher sich bei erteilter Abstellgenehmigung die Ablage am Wunschort wie eine fiktive Übergabe an ihn wird zurechnen lassen müssen.

Jedenfalls wird der Händler aber zumindest die erfolgte Abstellung am Wunschort nachweisen müssen, um aus der Haftung zu kommen. Daher ist es auch für den Händler wichtig, wie die möglichen Abstellgenehmigungen der von ihm genutzten Frachtführer ausgestaltet sind.

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1 Kommentar

S
Sylvia 12.07.2023, 16:23 Uhr
GLS Abstellgenehmigung
Für eine Lieferung von GLS Abstellgenehmigung Garage erteilt;
Um 9:59 eine E-mail erhalten das Paket sei abgestellt,um 10:05 Uhr lag kein Paket in der Garage
Zuständig fühlt dich niemand Gls sagt der Fahrer versichert es abgestellt zu haben der Verkäufer bezieht sich auf die Abstellgenehmigung
Aldo Ware futsch nie wieder mit GLS
Ich muss dazu sagen dass ich in einem Dorf lebe wo Pakete auch vor dem Haus abgestellt werden ohne das etwas verschwindet

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