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Textilkennzeichnung

Neues Textilgesetz: Diese Pflichten kommen auf Händler zu

Neues Textilgesetz: Diese Pflichten kommen auf Händler zu

In Deutschland ist ein neues Textilgesetz geplant. Wer Kleidung, Schuhe oder Heimtextilien auf den Markt bringt, soll künftig für Sammlung und Verwertung der Alttextilien zahlen.

  • Für bestimmte Textilien und Schuhe kommen neue Pflichten zur Finanzierung von Sammlung und Verwertung.
  • Betroffen sein können auch Importeure, Eigenmarkenhändler und ausländische Online-Händler.
  • Hersteller werden sich registrieren und an einem System der Herstellerverantwortung beteiligen müssen.
  • Hersteller ohne Sitz in Deutschland sollen nach den bisherigen deutschen Plänen einen Bevollmächtigten benennen müssen.
  • Für Secondhand- und bestimmte Upcycling-Produkte sehen die EU-Vorgaben Ausnahmen vor.
  • Deutschland muss die EU-Vorgaben bis zum 17.06.2027 umsetzen.
  • Die EPR-Systeme müssen grundsätzlich bis zum 17.04.2028 eingerichtet sein.
  • Für bestimmte Kleinstunternehmen greifen die neuen EPR-Pflichten unionsrechtlich erst ab dem 17.04.2029.

Warum kommt ein Textilgesetz?

Mit der Richtlinie (EU) 2025/1892 hat die EU eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Textilien und Schuhe eingeführt. Hersteller sollen künftig auch finanziell und organisatorisch für Sammlung und weitere Abfallbewirtschaftung ihrer Produkte einstehen.

Deutschland will die Vorgaben mit einem eigenen Textilgesetz umsetzen. Das Bundesumweltministerium hat hierzu am 27.03.2026 ein Eckpunktepapier veröffentlicht.

Der entsprechende Referentenentwurf soll Mitte September vorgelegt werden.

Ein deutsches Textilgesetz zur erweiterten Herstellerverantwortung gibt es bislang noch nicht. Die folgenden Angaben beruhen daher auf den bereits verbindlichen EU-Vorgaben und den bisherigen Plänen des Bundesumweltministeriums. Einzelheiten können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Wen betrifft das Textilgesetz?

Ob ein Händler von der neuen Herstellerverantwortung betroffen ist, hängt vor allem von den vertriebenen Produkten und seiner Rolle beim Inverkehrbringen ab.

1. Welche Produkte sind betroffen?

Welche Produkte unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, bestimmt Anhang IVc der Abfallrahmenrichtlinie anhand sogenannter KN-Codes. Diese Warennummern dienen dazu, Produkte EU-weit bestimmten Warenkategorien zuzuordnen.

Erfasst sind folgende Produktgruppen:

  • Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 61 KN),
  • sonstige Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 62 KN),
  • Decken und Reisedecken (KN 6301), ausgenommen KN 6301 10 00,
  • Bett-, Tisch-, Toiletten- und Küchenwäsche (KN 6302),
  • Gardinen, Vorhänge und Innenrollos sowie Bettbehänge (KN 6303),
  • andere Waren zur Innenausstattung aus Spinnstoffen (KN 6304),
  • Altwaren aus Spinnstoffen (KN 6309),
  • bestimmte Hüte und andere Kopfbedeckungen (KN 6504 und 6505),
  • wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (KN 6401),
  • andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff (KN 6402),
  • Schuhe mit Oberteil aus Leder (KN 6403),
  • Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (KN 6404) sowie
  • andere Schuhe (KN 6405).

Damit werden insbesondere Kleidung, zahlreiche Heimtextilien, bestimmte Kopfbedeckungen und nahezu alle üblichen Schuharten erfasst.

Das Bundesumweltministerium will diesen unionsrechtlichen Anwendungsbereich für das deutsche Textilgesetz grundsätzlich übernehmen.

Taschen, Plüsch- und Stofftiere gehören dagegen nicht zu den in Anhang IVc genannten Produktgruppen und sollen nach den bisherigen deutschen Eckpunkten auch nicht zusätzlich einbezogen werden. Von der Möglichkeit, Matratzen in das nationale EPR-System aufzunehmen, will das Bundesumweltministerium zunächst ebenfalls keinen Gebrauch machen.

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2. Herstellerbegriff: Auch Händler können betroffen sein

Hersteller ist nicht nur, wer Kleidung oder andere Textilien tatsächlich produziert. Je nach Vertriebsweg können auch Importeure, Eigenmarkenhändler und andere Vertreiber unter den Herstellerbegriff fallen.

Das gilt etwa, wenn ein Unternehmen erfasste Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder Waren aus einem Drittstaat importiert und erstmals in Deutschland bereitstellt. Auch ausländische Online-Händler können erfasst werden, wenn sie entsprechende Produkte im Fernabsatz unmittelbar an Endnutzer in Deutschland verkaufen.

Bezieht ein deutscher Online-Händler Kleidung unmittelbar aus China und bringt diese erstmals in Deutschland auf den Markt, kann er selbst Hersteller im Sinne der neuen Vorschriften sein. Wer dagegen lediglich bereits in Deutschland in Verkehr gebrachte Markenware weiterverkauft, wird nicht allein durch diesen Weiterverkauf zum Hersteller.

Für Hersteller ohne Sitz in Deutschland sehen die deutschen Eckpunkte eine weitere Pflicht vor: Sie sollen einen in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten benennen müssen, der ihre Herstellerpflichten wahrnimmt.

3. Ausnahmen für Secondhand und Upcycling

Art. 3 Nr. 4b der geänderten Abfallrahmenrichtlinie nimmt bestimmte Unternehmen vom Herstellerbegriff aus. Dazu gehören insbesondere Anbieter gebrauchter Produkte, wenn diese fachgerecht als für die Wiederverwendung geeignet bewertet wurden.

Ausgenommen sind außerdem bestimmte Produkte, die aus gebrauchten oder zu Abfall gewordenen Textilien oder deren Teilen hergestellt werden. Auch selbstständige Maßschneider, die maßgeschneiderte Produkte herstellen, fallen nicht unter den Herstellerbegriff.

Für klassische Secondhand-, Vintage- und bestimmte Upcycling-Angebote gelten die neuen Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung daher grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt. Wie die Ausnahmen im deutschen Recht im Einzelnen umgesetzt werden, bleibt abzuwarten.

Welche Pflichten sind vorgesehen?

1. Registrierung und Systembeteiligung

Hersteller dürfen die erfassten Produkte nach den EU-Vorgaben nur dann erstmals auf dem Markt bereitstellen, wenn sie im betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.

Außerdem müssen sie sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen, die zentrale Pflichten wie Sammlung und weitere Abfallbewirtschaftung übernimmt. Eine rein individuelle Erfüllung durch den einzelnen Hersteller ist nicht vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Organisation die Registrierung für den Hersteller vornehmen.

Das Bundesumweltministerium bezeichnet diese Stellen als Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH). Sie sollen insbesondere die Sammlung und weitere Abfallbewirtschaftung organisieren und ein flächendeckendes Sammelnetz sicherstellen.

Nach den bisherigen Eckpunkten soll grundsätzlich mindestens ein Sammelcontainer je 1.000 Einwohner zur Verfügung stehen. Finanziert werden soll das System über Beiträge der angeschlossenen Hersteller.

2. Beiträge: Fast Fashion kann teurer werden

Wie hoch die Beiträge ausfallen, steht noch nicht fest. Maßgeblich sollen zunächst Gewicht und gegebenenfalls Menge der auf den Markt gebrachten Produkte sein.

Die Beiträge sollen außerdem nach ökologischen Kriterien gestaffelt werden. Berücksichtigt werden können etwa Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit.

Die Mitgliedstaaten können die Beiträge zusätzlich nach Geschäftspraktiken staffeln, um Fast Fashion und Ultra Fast Fashion entgegenzuwirken. Dabei können unter anderem die Produktlebensdauer, die Nutzungsdauer über den Erstnutzer hinaus, die Breite des Sortiments und die Häufigkeit neuer Angebote berücksichtigt werden.

Für Händler mit sehr schnell wechselnden Sortimenten können die EPR-Kosten daher höher ausfallen als für Anbieter langlebigerer Produkte.

3. Kontrolle durch Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister

Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister sollen in die Kontrolle einbezogen werden.

Online-Marktplätze müssen insbesondere die Registrierungsangaben der Hersteller sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Vorgaben einholen. Nach den deutschen Eckpunkten sollen sie das Anbieten erfasster Produkte nur ordnungsgemäß registrierten Herstellern ermöglichen.

Fulfilment-Dienstleister wiederum müssen entsprechende Herstellerangaben einholen und auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Werden erforderliche Angaben trotz Aufforderung nicht korrigiert oder ergänzt, müssen sie ihre Dienstleistungen für die betreffenden Produkte aussetzen.

Fehlt die erforderliche Registrierung, kann einem Händler damit der Vertrieb über einen Marktplatz oder Fulfilment-Dienstleister versperrt werden.

4. Werden Händler Altkleider zurücknehmen müssen?

Eine allgemeine Pflicht für Textilhändler, Alttextilien von ihren Kunden zurückzunehmen, sehen die bisherigen deutschen Eckpunkte nicht vor. Die Sammlung soll vielmehr über die Organisationen für Herstellerverantwortung und ein flächendeckendes Sammelsystem erfolgen.

Händler sollen Alttextilien weiterhin freiwillig sammeln können. Nach dem bisherigen Modell müssten sie die gesammelten Alttextilien dann grundsätzlich einer Organisation für Herstellerverantwortung übergeben.

Umstritten ist vor allem die Stellung gewerblicher Sammler. Branchenvertreter kritisieren, dass diese die von ihnen gesammelten Alttextilien nach dem bisherigen Modell nicht mehr ohne Weiteres selbst vermarkten könnten.

Wann gelten die neuen Pflichten?

Deutschland muss die EU-Vorgaben bis zum 17.06.2027 in nationales Recht umsetzen. Das Bundesumweltministerium bestätigt diese Frist ausdrücklich.

Die Systeme zur erweiterten Herstellerverantwortung müssen grundsätzlich bis zum 17.04.2028 eingerichtet sein.

Für bestimmte Kleinstunternehmen gilt eine längere Übergangsfrist. Die zentralen Pflichten zur erweiterten Herstellerverantwortung greifen für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils höchstens zwei Millionen Euro betragen, unionsrechtlich erst ab dem 17.04.2029 (Art. 41 Abfallrahmenrichtlinie).

Wann Registrierung, Systembeteiligung und Beitragspflichten nach dem deutschen Textilgesetz im Einzelnen beginnen, wird sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren zeigen.

Was gilt bereits jetzt?

Wegen des geplanten deutschen Textilgesetzes müssen Händler derzeit noch keine neue Registrierung vornehmen oder einer neuen Organisation für Herstellerverantwortung beitreten.

Unabhängig davon gelten für Textilhändler bereits andere Vorgaben. So gilt nach der EU-Ökodesign-Verordnung seit dem 19.07.2026 für große Unternehmen grundsätzlich ein Vernichtungsverbot für bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungsaccessoires und Schuhe. Kleinst- und Kleinunternehmen sind davon ausgenommen; für mittlere Unternehmen greift das Verbot erst ab dem 19.07.2030.

Auch bei grenzüberschreitenden Verkäufen können bereits heute Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen. Frankreich und die Niederlande haben schon nationale Systeme für Textilien eingeführt. Wer dorthin vertreibt, muss daher unabhängig vom geplanten deutschen Textilgesetz prüfen, welche Pflichten im jeweiligen Land gelten.

Fazit

Das geplante Textilgesetz wird neue Pflichten für Hersteller bringen – und damit auch für Importeure, Eigenmarkenanbieter und andere Online-Händler, die rechtlich als Hersteller gelten. Vorgesehen sind insbesondere Registrierung, Beteiligung an einem System der Herstellerverantwortung sowie Beiträge für Sammlung und Verwertung.

Wie Deutschland die EU-Vorgaben im Einzelnen umsetzt, steht noch nicht fest. Der angekündigte Referentenentwurf dürfte zeigen, wie die Pflichten konkret ausgestaltet werden und ab wann sie gelten.

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Bildquelle: Uuganbayar / shutterstock.com

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