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Textilkennzeichnung

Materialangaben im Checkout: Versteckter Link reicht nicht

Materialangaben im Checkout: Versteckter Link reicht nicht

Wer Bekleidung online verkauft, muss wichtige Produkteigenschaften direkt vor der Bestellung anzeigen. Nach dem OLG Hamburg reicht es nicht aus, wenn Materialangaben nur über versteckte oder nicht erkennbare Links erreichbar sind.

Worum ging es?

Ein Online-Händler nannte die Materialzusammensetzung seiner Bekleidungsstücke nur auf den Produktdetailseiten seines Online-Shops. Auf der letzten Seite des Bestellvorgangs fehlten diese Angaben.

Kunden konnten zwar über das Produktbild oder den danebenstehenden Text zur Produktdetailseite zurückkehren. Dass diese Bereiche anklickbar waren, war jedoch erst erkennbar, wenn der Mauszeiger darüber bewegt wurde.

Zudem ließen sich Produkte unmittelbar aus einer Produktübersicht in den Warenkorb legen. Auf diesem Bestellweg konnten Kunden die Produktdetailseite mit den Materialangaben vollständig überspringen.

Ein Wirtschaftsverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und nahm den Händler auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage zunächst ab (Urteil vom 03.12.2024, Az. 406 HKO 45/24).

Der Verband legte dagegen Berufung ein. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg änderte die Entscheidung und verurteilte den Händler zur Unterlassung (Urteil vom 23.04.2026, Az. 15 U 101/24).

Material ist eine wesentliche Produkteigenschaft

Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen Online-Händler Verbrauchern bestimmte wesentliche Vertragsinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stellen.

Nach Auffassung des OLG Hamburg (Urteil vom 23.04.2026 – 15 U 101/24) gehört hierzu bei Bekleidungsstücken jedenfalls die Materialzusammensetzung.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Materialzusammensetzung das Erscheinungsbild, die Trageeigenschaften und den Preis eines Kleidungsstücks maßgeblich beeinflusst.

Das Gericht ließ offen, ob der Begriff der wesentlichen Eigenschaften im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB enger auszulegen ist als bei den allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten. Auch bei einer engen Auslegung sei die Materialzusammensetzung jedoch als wesentliche Eigenschaft anzusehen.

Die Materialangaben gehören damit zu den Informationen, die nicht nur auf der Produktdetailseite, sondern zusätzlich unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bereitzustellen sind.

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Müssen die Angaben wirklich im Checkout selbst stehen?

Nach Auffassung des OLG Hamburg genügt es grundsätzlich nicht, wenn die Materialangaben nur auf der Produktdetailseite stehen und von der Bestellabschlussseite dorthin verlinkt wird.

§ 312j Abs. 2 BGB verlangt, dass die Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung bereitgestellt werden.

Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 312j BGB ist damit sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Unmittelbarkeit gemeint.

Die Angaben müssen daher im Zusammenhang mit dem Bestellbutton erscheinen. Der Kunde muss sie wahrnehmen können, ohne

  • die Bestellabschlussseite zu verlassen,
  • eine frühere Produktseite erneut aufzurufen oder
  • einen zusätzlichen Link anzuklicken.

Die Gesetzesbegründung zur Einführung des § 312j BGB stellt ausdrücklich klar, dass ein gesonderter Link nicht genügt. Die wesentlichen Informationen und der Bestellbutton müssen bei üblicher Bildschirmauflösung grundsätzlich gleichzeitig sichtbar sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss (BT-Drs. 17/7745, S. 10).

Versteckter Link genügte jedenfalls nicht

Ob eine deutlich erkennbare Verlinkung ausnahmsweise genügen könnte, musste das OLG Hamburg nicht abschließend entscheiden.

Im konkreten Fall war für Kunden zunächst nicht erkennbar, dass das Produktbild und der danebenstehende Text anklickbar waren. Erst beim Bewegen des Mauszeigers über diese Bereiche zeigte sich die Verlinkung.

Eine solche Mouseover-Verlinkung ist nach Auffassung des Gerichts weder klar noch verständlich noch hervorgehoben. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde sie daher allenfalls zufällig entdecken.

Die konkrete Gestaltung war somit bereits wegen der fehlenden Erkennbarkeit unzulässig. Dies galt unabhängig davon, ob eine deutlich sichtbare Verlinkung grundsätzlich ausreichen könnte. Diese Frage ist weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt.

Rechtsprechung spricht gegen bloße Verlinkung

Auch andere Oberlandesgerichte halten es für unzureichend, wenn wesentliche Produktinformationen auf der Bestellabschlussseite nur über einen Link erreichbar sind.

Entsprechend entschieden bereits

  • das OLG Köln (Urteil vom 10.06.2016, Az. 6 U 143/15),
  • das OLG München (Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18) und
  • das OLG Nürnberg (Urteil vom 29.05.2020, Az. 3 U 3878/19).

Auch Größe und Farbe im Checkout anzeigen

Die vorliegende Entscheidung betrifft zwar unmittelbar die Materialzusammensetzung. Für Händler stellt sich jedoch auch die Frage, welche weiteren Angaben bei Bekleidung auf der Bestellabschlussseite erscheinen sollten.

Das OLG Hamburg verweist hierzu auf die Gesetzesbegründung zum Katalog der vorvertraglichen Informationspflichten. Dort werden bei Bekleidung insbesondere Größe, Farbe und Material als mögliche wesentliche Produkteigenschaften genannt (BT-Drs. 17/12637, S. 74).

Daraus folgt nicht zwingend, dass sämtliche Angaben in jedem Fall vollständig im Checkout wiederholt werden müssen. Die konkret ausgewählte Größe und Farbe sollten dort jedoch eindeutig erkennbar sein.

Nur so kann der Kunde unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung überprüfen, welche Produktvariante er tatsächlich bestellt.

Auch selten genutzte Bestellwege prüfen

Der Händler hatte vorgetragen, nur 2,79 Prozent der Kunden hätten den abgekürzten Bestellweg genutzt. Dies überzeugte das Gericht nicht.

Über diesen Bestellweg konnten Kunden die Produktdetailseite vollständig überspringen. Zudem genügte die bloße Prozentangabe nicht, um die geringe geschäftliche Relevanz substantiiert darzulegen.

Es sollten daher sämtliche Bestellwege überprüft werden, insbesondere

  • Schnellbestellfunktionen,
  • „Quick Add“-Schaltflächen,
  • Warenkorb-Sidebars und
  • Bestellungen aus Produktübersichten.

Diese Funktionen nennt das Gericht zwar nicht ausdrücklich. Ihre Überprüfung ergibt sich jedoch als praktische Konsequenz aus dem Urteil.

Darauf sollten Händler im Checkout achten

Händler sollten auf der letzten Bestellseite für jedes Bekleidungsstück zumindest folgende Angaben anzeigen:

  • die Materialzusammensetzung,
  • die gewählte Größe und
  • die gewählte Farbe.

Ein Link zurück zur Produktdetailseite reicht nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Das gilt erst recht, wenn ein Produktbild oder ein Produktname zwar anklickbar ist, für den Kunden aber nicht als Link erkennbar ist.

Zu prüfen sind dabei nicht nur der reguläre Checkout, sondern auch Schnellbestellfunktionen und Bestellungen direkt aus Produktübersichten.

Das Urteil betrifft ausdrücklich die Desktopversion des Shops.

Zur mobilen Darstellung hat das OLG Hamburg nicht entschieden. Aus dem Urteil lässt sich daher nicht ohne Weiteres ableiten, wie die Angaben in jedem mobilen Checkout konkret angeordnet werden müssen.

Auch auf mobilen Geräten müssen die wesentlichen Produkteigenschaften unmittelbar vor Abgabe der Bestellung jedoch klar und deutlich erkennbar sein.

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