Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Tobias Kuntze

„Solange der Vorrat reicht“ – ein zulässiger Werbehinweis?

News vom 05.12.2008, 16:53 Uhr | 5 Kommentare 

Grundsätzlich ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage vorrätig ist. Der Verkäufer kann eine solche Irreführung allerdings ausschließen, indem er seine Werbung mit dem Hinweis „Abgabe nur, solange der Vorrat reicht“ versieht.

Nach § 5 Abs. 5 S. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist es irreführend und damit unzulässig, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist.

Der Verkäufer kann eine Irreführung jedoch vermeiden. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, die konkret zur Verfügung stehende Warenmenge in der Werbung anzugeben. Vielmehr kann der Verkäufer Fehlvorstellungen der Verbraucher auch durch aufklärende Hinweise (z.B. „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht“) ausschließen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung im Jahr 2004 (BGH GRUR 2004, 343, 344) den Hinweis „Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen, solange der Vorrat reicht“ für zulässig erklärt und den Vorwurf sittenwidrigen Wettbewerbs-Verhaltens verneint. Entscheidend war die Ansicht, dass dieser Werbehinweis keinen unlauteren Zeitdruck auf das Kaufverhalten der Kunden ausübe.

Die gleichen Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch für die Versandhandelswerbung im Internet. Hier erwartet der Käufer (bei fehlenden gegenteiligen Angaben des Verkäufers) insbesondere, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, ganz gleich, ob der Verkäufer die Ware selbst vorrätig hat oder sie bei einem Dritten abrufen muss.

Hinsichtlich der Dauer der Verfügbarkeit enthält § 5 Abs. 5 Satz 2 UWG eine widerlegbare Vermutung, dass ein angemessener Warenvorrat dann nicht gegeben ist, wenn der Vorrat die Nachfrage von zwei Tagen unterschreitet. Doch weist schon die Regierungsbegründung dieser Norm darauf hin, dass sich eine solche Festsetzung der Vorratsdauer einer schematischen Betrachtung entzieht, so dass im konkreten Einzelfall eine abweichende Bewertung möglich ist (z.B. bei außergewöhnlich hoher Nachfrage oder besonderer Art der angebotenen Ware).

Zu berücksichtigen ist schließlich der Fall, dass nicht die Hauptware, sondern nur eine Gratiszugabe bzw. ein Kopplungsangebot mit dem Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge („Abgabe der Gratiszugabe nur, solange der Vorrat reicht“) beworben wird. In diesem Fall ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 96/05) ein Hinweis auf die beschränkte Vorratsmenge wettbewerbsrechtlich unzulässig, sofern keine zeitliche Befristung des Angebots vorgenommen oder die konkret zur Verfügung stehende Warenmenge nicht angegeben wird. Damit soll vor allem dem Informationsbedürfnis der Kunden Rechnung getragen werden, die üblicherweise von einer ausreichenden Vorratsmenge, auch hinsichtlich der Gratiszugaben, ausgehen.

Banner Premium Paket

Fazit

Grundsätzlich ist die Werbeaussage „Solange der Vorrat reicht“ wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Will ein Verkäufer aber speziell die Abgabe einer Gratiszugabe vorratsmäßig beschränken, so bedarf es konkreter Mengenangaben oder einer zeitlichen Befristung des Angebots, um eine Irreführung der Kunden und damit einen Verstoß gegen das Wett-bewerbsrecht auszuschließen. Der bloße Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ langt hier nicht.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
franckito / stockxpert
Tobias Kuntze Autor:
Tobias Kuntze
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Besucherkommentare

Markenmehrwert.com

26.01.2015, 08:24 Uhr

Kommentar von Josef K.

Ich sollte beim Kauf eines Fernsehers von Samsung ein Handy als Prämie dazubekommen. Nur solange Vorat reicht. Besagtes Handy wurde verschickt, leider von DHL irrtümlich mehrfach (!) nicht...

Eigenproduktion bei Jersey, mit Beschränkung

22.08.2014, 18:33 Uhr

Kommentar von Ronde

Hallo, Ich erlebe derzeit mehrere konkurrierende Stoffhändler, die Eigenproduktionen anwerben und dann zu einem bestimmten Datum auf den Markt schütten. In der Regel ist der Stoff in 2 Std...

Nur solange der Vorrat reicht

02.10.2013, 20:23 Uhr

Kommentar von Manuel

Heute war ich bei Saturn, da sie für den heutigen Tag das Samsung Galaxy S3 Mini reduziert haben, aber nur "solange der Vorrat reicht. In beiden Filialen war das Handy ausverkauft und es konnte auch...

Sonderfall ?

08.03.2013, 22:27 Uhr

Kommentar von Jürgen Melcher

Ein Sonderangebot besagt: bis Datum x, solange Vorrat reicht. Bereits vor Ablauf der Frist kostet die exakt identische Ware, angeboten unter exakt gleicher URL jedoch schon mehr als das...

Lockvogelangebot

10.12.2008, 11:07 Uhr

Kommentar von wildsurfer41

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sich der Praxis sog. Lockvogelangebote angenommen: http://www.vz-nrw.de/UNIQ122890267225059/link321922A.html

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller