Sinn und Zweck von AGB

Sinn und Zweck von AGB
28.07.2006 | Lesezeit: 2 min

Ein kurzer Beitrag über die Bedeutung und den Zweck von AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ein Produkt der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse, die der Massenwarenverkehr mit sich brachte. Es wäre in vielen Bereichen unserer Konsumgesellschaft (etwa in einem Kaufhaus) illusorisch zu glauben, dass die Vielzahl der geschlossenen Verträge noch durch Individualvereinbarungen geregelt werden könnten. Wäre dies der Fall, würden allein die vom Verbraucher letztlich zu zahlenden Transaktionskosten derart in die Höhe schnellen, dass der Massenwarenverkehr schnell zusammenbräche. Vor diesem Hintergrund und mit dem Ziel, die strukturelle Unterlegenheit des Kunden gegenüber dem AGB-Verwender auszugleichen, wurden gesetzliche AGB-Kontrollen entwickelt. Durch sie wird in gewisser Weise das Prinzip der Vertragsfreiheit eingeschränkt und durch inhaltlich zwingendes Recht ersetzt.

Trotz dieser Einschränkung der Vertragsfreiheit haben AGB für den Einkäufer und Verkäufer nicht von der Hand zu weisende Vorteile. Sie verfolgen mit Ihren AGB vor allem folgende Ziele:

Banner Premium Paket

Rationalisierung

Durch die Verwendung von AGB soll der Geschäftsablauf vereinfacht werden (z.B. Verkürzung des Zeitbedarfs beim Aushandeln des Vertrages, damit zusammenhängend: Senkung der Kosten etc.).

Umfassende Regelung

Lückenausfüllung: Da oft die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, sollen AGB helfen, das Rechtsverhältnis umfassend zu regeln. Dies gilt insbesondere für bestimmte gesetzlich nicht geregelte (aber für den Wirtschafts- und Rechtsverkehr wichtige) Vertragstypen (z.B. Leasingverträge, Giroverträge, Factoring-Verträge, Automatenaufstellungsverträge etc.).

Rechtsfortbildung

Durch die Verwendung von AGB werden aber auch vorhandene abdingbare gesetzliche Regelungen fortentwickelt (z.B. bei dem kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht durch Einführung eines Nachbesserungsanspruchs, der dann durch die Schuldrechtsreform ins BGB übernommen wurde).

Risikoabwälzung

Der wichtigste Zweck der AGB-Verwendung ist zumeist allerdings, die Rechtsstellung des Verwenders im Verhältnis zum anderen Vertragsteil zu stärken, sich z.B. von Verpflichtungen freizuzeichnen und Risiken auf den Partner abzuwälzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Reto Schär, Sirnach / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes?
(19.02.2024, 07:55 Uhr)
Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes?
AGB für eine Online-Community: rechtliche Empfehlungen für Betreiber
(22.12.2014, 17:12 Uhr)
AGB für eine Online-Community: rechtliche Empfehlungen für Betreiber
AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
(16.07.2013, 08:45 Uhr)
AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung
(11.03.2011, 17:43 Uhr)
Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung
BGH: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
(18.02.2010, 12:11 Uhr)
BGH: Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten
AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam
(31.03.2009, 10:12 Uhr)
AG Waiblingen: Spaßbieter-Vertragsstrafe ist unwirksam
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei