Einbeziehung von AGB durch Weblinks und QR-Codes?
Die AGB eines Unternehmens gelten nicht automatisch. Vielmehr müssen sie gemäß der gesetzlichen Vorgaben in die Verträge mit den Kunden einbezogen werden. Dies geht auf verschiedenen Wegen. Eine Möglichkeit könnte auch die Einbeziehung durch QR-Codes sein. In diesem Beitrag erläutern wir anhand jüngerer Rechtsprechung, ob dies möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
- I. AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen
- II. Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB
- III. QR Code als Möglichkeit zur Kenntnisnahme
- 1. Verschiedene Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeiten
- 2. Der Sachverhalt des Falles
- 3. Die Entscheidung des Gerichts
- IV. Das Wichtigste in Kürze
I. AGB gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen
Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens nicht bereits deshalb, weil es sie gibt oder weil sie auf einer Website veröffentlicht sind. Vielmehr müssen ganz bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, damit die Klauseln, die in den AGB eines Unternehmens enthalten sind, zum einen überhaupt Teil der Verträge mit den Kunden werden und zum anderen auch für sich genommen wirksam sind.
Händler und sonstige Unternehmen, die die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht beachten, laufen Gefahr, dass sie die Klauseln, die sie zu ihrem eigenen Vorteil in ihren AGB geregelt haben, ihren Kunden nicht entgegenhalten können. Daher ist zu empfehlen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB einzuhalten.
II. Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB in Verträge sind in § 305 Abs. 2 BGB geregelt. Dabei versteht das Gesetz unter AGB grundsätzlich alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender der AGB) der anderen Vertragspartei (z.B. dem Kunden) bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Nach der Regelung in § 305 Abs. 2 BGB werden AGB grundsätzlich nur dann Bestandteil von Verträgen, wenn der AGB-Verwender
- bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich auf die AGB hinweist,
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und
- die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB auch einverstanden ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die AGB Teil des Vertrages zwischen dem AGB-Verwender und der jeweils anderen Vertragspartei (z.B. dem Kunden). Verstoßen allerdings einzelne Klauseln in den AGB gegen zwingendes Recht, sind diese Klauseln unwirksam, so dass diese trotz der generellen Einbeziehung der AGB in die Verträge teilweise doch keine Anwendung finden können.
III. QR Code als Möglichkeit zur Kenntnisnahme
1. Verschiedene Hinweis- und Kenntnisnahmemöglichkeiten
Der AGB-Verwender kann die andere Vertragspartei auf verschiedenen Wegen auf seine AGB hinweisen und ihr auf unterschiedliche Arten und Weisen die Möglichkeit geben, von den AGB Kenntnis zu erlangen, diese also zu sichten und zu lesen.
In Ladengeschäften können die AGB beispielsweise deutlich sichtbar ausgehängt werden. In einem Webshop kann unmittelbar vor Vertragsschluss durch einen hervorgehobenen Schriftzug auf die Geltung der AGB bei Vertragsschluss hingewiesen werden, wobei die AGB auf einer gesonderten Seite verlinkt werden können. Üblich ist in diesem Zusammenhang auch das Ankreuzen einer Check-Box, das Gesetz fordert dies aber nicht zwingend.
Denkbar wäre aber auch, auf Plakate, Flyern oder in sonstigen Konstellationen per QR-Code auf die AGB hinzuweisen. Doch ist dies tatsächlich möglich?
2. Der Sachverhalt des Falles
Das LG Lübeck hatte in einem jüngeren Fall zu entscheiden, ob AGB durch Hinweis auf eine Internetadresse oder per QR-Code wirksam eingebunden werden können (Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - Az. 14 S 19/23).
In dem Fall ging es um die Beauftragung eines Sachverständigen durch ein Auftragsformular. Darin stand bei den sog. "Auftragsbedingungen", dass die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnet würden.
Diese Honorartabelle konnten Interessenten sodann online abrufen, indem sie entweder die dabei angegebene Internetadresse abriefen oder den abgedruckten QR-Code mit ihrem Smartphone scannten.
3. Die Entscheidung des Gerichts
Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der Honorartabelle um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, die zudem wirksam in den Vertrag zwischen dem AGB-Verwender und dessen Kunden einbezogen worden wären.
Das Gericht war der Auffassung, hier habe insbesondere auch eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestanden:
- Unter den "Auftragsbedingungen" sei ein ausdrücklicher Hinweis vorhanden gewesen, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle berechnen würden. Auf die betreffende Internetseite sei hingewiesen worden, auf der die Honorartabelle abgelegt gewesen sei. Zudem habe sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Auftragsformular befunden. Dies genüge, dass ein Durchschnittskunde, auf den es hier alleine maßgeblich ankomme, zumutbar Kenntnis erlangen könne.
- Der Durchschnittskunde in Deutschland verfüge über ein Smartphone und sei damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen oder einen QR-Code zu scannen.
- Ob die andere Vertragspartei tatsächlich Kenntnis von der Honorartabelle (=AGB) genommen hatte, sei unerheblich, da es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den AGB ankomme, sondern nur auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
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IV. Das Wichtigste in Kürze
- AGB gelten in Vertragsverhältnissen nicht automatisch dadurch, dass sie als solche bezeichnet und veröffentlicht werden.
- Vielmehr müssen AGB gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam in die Verträge einbezogen werden.
- Hierzu muss der AGB-Verwender ausdrücklich auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB verschaffen.
- Dies kann auch durch einen Hinweis per Weblink oder QR-Code geschehen, unter denen die AGB abrufbar sind.
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