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Verbrauchersammelklagen nach französischem Recht bald auch in Deutschland?

07.12.2015, 08:18 Uhr | Lesezeit: 6 min
Verbrauchersammelklagen nach französischem Recht bald auch in Deutschland?

Das Instrument der Sammelklage besteht in Frankreich seit Oktober 2014. Die Einführung der Sammelklage hatte in Frankreich hohe Wellen geschlagen, da insbesondere die Händler Auswüchse wie bei amerikanischen Sammelklagen befürchteten. Vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz , für Anfang 2016 einen Gesetzesentwurf zu sogenannten Gruppenklagen vorzulegen, soll die Sammelklage nach französischem Recht vorgestellt und eine erste Bilanz gezogen werden.

In Frankreich wurde das Instrument der Sammelklage durch das Umsetzungsgesetz zur Verbraucherrechterichtlinie 2011/83 vom 17. März 2014 (Loi Hamon) eingeführt und wurde in das Verbraucherschutzgesetz inkorporiert (Code de la consommation). Es ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Französische Wirtschaftsverbände sind damals gegen die Einführung dieses Instruments Sturm gelaufen, da sie Auswüchse wie bei Sammelklagen in den USA befürchteten. Ein gutes Jahr nach Inkrafttreten dieses Instruments in das französische Recht kann festgestellt werden, dass sich derartige Befürchtungen nicht bewahrheitet haben, da die Voraussetzungen und Grenzen einer Sammelklage nach französischem Recht wesentlich enger als in den USA gesetzt sind.

Voraussetzungen und Anwendungsbereich einer Verbrauchersammelklage nach französischem Recht

Eine Gruppe von Verbrauchern (zumindest zwei), die sich in einer ähnlichen Situation befinden (z.B. Kunden des gleichen Händlers), kann sich an einer der zurzeit 15 anerkannten französischen Verbraucherverbände wegen Durchführung einer Sammelklage wenden. Nicht ein Anwalt sondern eine staatlich anerkannter Verbraucherschutzverband hat daher das Monopol für die Durchführung einer Sammelklage. Der Anwendungsbereich der Sammelklage ist begrenzt. Es kann nur Schadensersatz wegen des Verstoßes eines Unternehmers/Händlers gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gewährt werden. Es ist daher nicht möglich, Mangelfolgeschäden also Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen immateriellem Schaden oder Verletzung anderer Rechtsgüter des Verbrauchers (Vermögen, Gesundheit, Leib und Leben) geltend zu machen. Bei Pflichtverletzungen eines Händlers wie z.B. bei verzögerte Lieferung oder Mangel der Ware kann daher nur Verzögerungsschaden oder Ersatz des Schadens bis in Höhe des Kaufpreises verlangt werden. Nicht die Gruppe der geschädigten Verbraucher sondern nur der angerufene Verbraucherverband kann sich an das Gericht wenden.

Article L423-1 Code de la Consommation
Une association de défense des consommateurs représentative au niveau national et agréée en application de l'article L. 411-1 peut agir devant une juridiction civile afin d'obtenir la réparation des préjudices individuels subis par des consommateurs placés dans une situation similaire ou identique et ayant pour cause commune un manquement d'un ou des mêmes professionnels à leurs obligations légales ou contractuelles :
1° A l'occasion de la vente de biens ou de la fourniture de services ;
2° Ou lorsque ces préjudices résultent de pratiques anticoncurrentielles au sens du titre II du livre IV du code de commerce ou des articles 101 et 102 du traité sur le fonctionnement de l'Union européenne.
L'action de groupe ne peut porter que sur la réparation des préjudices patrimoniaux résultant des dommages matériels subis par les consommateurs.

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Verfahren einer Sammelklage nach französischem Recht

Das durch den Verbraucherverband angerufene Gericht (Tribunal de Grande Instance) prüft in einer ersten Phase die Zulässigkeit der Klage und die Haftung des Unternehmers. Wenn das Gericht die Zulässigkeit der Klage und die Haftung des Unternehmers rechtskräftig bejaht, legt das Gericht die Gruppe der zu entschädigenden Verbraucher fest (z.B. alle Kunden eines Händlers, die ein bestimmtes Produkt in einem bestimmten Zeitraum gekauft haben) und bestimmt die Summe, die das Unternehmen an jeden geschädigten Kunden zu zahlen hat. Festgelegt wird ebenfalls die Frist, innerhalb derer die Entschädigung zu erfolgen hat. Das Gericht legt ebenfalls geeignete Maßnahmen fest, um potentielle geschädigte Verbraucher zu benachrichtigen (z.B. Bekanntmachungen über die Presse, über Internet). Die Kosten hat der betroffene Unternehmer zu zahlen. Geschädigte Verbraucher können sich auch nach Bekanntmachung einer Sammelklage anschließen.

Der angerufene Verbraucherverband eröffnet zu Gunsten der Verbrauchergruppe ein Konto bei der französischen Staatsbank (caisse des dépots), auf das die Schadensersatzgelder einzuzahlen sind (französischer Durchführungserlass, Décret n° 2014-1081 du 24 septembre 2014 relatif à l'action de groupe en matière de consommation). Der Verbraucherverband kümmert sich dann um die Auszahlung der Gelder an die betroffenen Verbraucher. Falls der betroffene Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann das Gericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen (Paragraph 4 des Durchführungserlasses).

Vor- und Nachteile der Sammelklage nach französischem Recht

Der größte Vorteil liegt darin, dass eine derartige Sammelklage für den betroffenen Verbraucher kostenlos ist und er sich nach Anrufen des Verbraucherverbandes um nichts mehr kümmern muss. Betroffene Verbraucher können sich auch nach Kenntnisnahme (z.B. über angeordnete Bekanntmachungen über die Presse) der Sammelklage anschließen.

Nachteile des Instruments der Sammelklage sind sein begrenzter Anwendungsbereich. Zugelassen sind nur Sammelklagen im Bereich des Verbraucher- und Wettbewerbsrecht. Das Verfahren kann sehr langwierig sein bis es letztinstanzlich rechtskräftig wird. Geschädigte Verbraucher erfahren von der Möglichkeit einer Sammelklage erst nach Rechtskraft des Gerichtsurteils, dass die Modalitäten einer Sammelklage festlegt.

Sammelklage nach französischem Recht hat nichts mit einer Sammelklage nach amerikanischem Recht zu tun

Bei einer US-Sammelklage ist jeder potentiell geschädigte Verbraucher an einer Sammelklage beteiligt, es sein denn er erklärt ausdrücklich, dass er nicht berücksichtigt werden will (opt-out Verfahren). Im französischen Recht muss er ausdrücklich seiner Beteiligung an einer Sammelklage zustimmen (opt-in Verfahren). Das Verfahren wird nach US-Recht durch Anwälte betrieben, die erfolgsabhängige Anwaltshonorare vereinbaren können. Es kann über den Ersatz des Schadens hinaus immaterieller Schadensersatz (punitive damage) verlangt werden, der in die Millionen gehen kann. Derartiges ist nach französischem Recht nicht möglich, das den Schadensersatz strikt auf den Mängelschaden begrenzt.

Bilanz der bisher in Frankreich nach neuem Recht angestrengten Sammelklagen

Ein gutes Jahr nach Einführung des Instruments der Sammelklage ist die Bilanz eher gemischt. Bisher wurde nur in sechs Fällen eine Sammelklage eingebracht. Ein Verfahren wurde durch Vergleich beigelegt, die übrigen Verfahren sind noch nicht rechtskräftig entschieden. In den meisten dieser Fälle handelt es sich um Streitigkeiten mit großen, gewerblichen Vermietern. Der Nutzen einer Sammelklage oder nur der Androhung einer Sammelklage liegt vor allem im Imageschaden des betroffenen Unternehmens. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses neue Rechtsinstrument in der Zukunft auswirken wird.

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Sammelklage nach französischem Recht

Es ist eine Ausweitung des Instruments der Sammelklage auf den Bereich der Gesundheit geplant. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im französischen Parlament am 15. Oktober eingebracht. Es ist geplant, Verbrauchern die Möglichkeit einer Sammelklage zu geben, wenn sie durch Mängel eines Gesundheitsprodukts in ihrer Gesundheit geschädigt worden sind.

Ebenfalls geplant ist die Ausweitung des Instruments der Sammelklage auf Klagen wegen Diskriminierung von Arbeitnehmern. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist bereits in erster Lesung vom französischen Parlament behandelt worden.

Einführung des Instruments einer Sammelklage in Deutschland

In Deutschland gibt es das Instrument einer Sammelklage bisher nicht. Verfahren können zwar aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen einer sogenannten Streitgenossenschaft verbunden werden. Jeder Betroffene muss aber selbst Klage einreichen mit dem damit verbundenen Kostenrisiko.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat für Anfang 2016 vor dem aktuellen Hintergrund des VW-Abgasskandals einen ersten Gesetzesentwurf angekündigt.

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