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Lebensmittelverkauf: Besonderheiten

Onlinehandel mit Lebensmitteln: Wann Händler registrierungspflichtig werden

Onlinehandel mit Lebensmitteln: Wann Händler registrierungspflichtig werden
5 min 1
Stand: 21.02.2026
Erstfassung: 02.01.2013

Schon einzelne Lebensmittel im Sortiment können einen Online-Händler rechtlich zu einem registrierungspflichtigen Lebensmittelunternehmen machen. Wann ist eine Registrierung erforderlich und worauf sollte geachtet werden?

Wann ein Online-Shop zum Lebensmittelunternehmen wird

Lebensmittel sind nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie vom Menschen aufgenommen werden.

Der unionsrechtliche Lebensmittelbegriff ist bewusst weit gefasst und umfasst neben klassischen Nahrungsmitteln auch Getränke, Nahrungsergänzungsmittel oder funktionelle Produkte.

Als Lebensmittelunternehmen gilt gemäß Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 jedes Unternehmen, das eine mit der Produktion, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausübt – unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob der Verkauf unmittelbar an Verbraucher erfolgt.

Maßgeblich ist daher nicht allein das Inverkehrbringen gegenüber Endkunden, sondern jede organisatorische Einbindung in die Lebensmittelkette. Auch reine Online-Händler, die Produkte lediglich einkaufen und weitervertreiben, werden regelmäßig selbst zu Lebensmittelunternehmern im Sinne der Verordnung.

Eine feste Umsatzgrenze existiert nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit innerhalb der Lebensmittelkette vorliegt. Auch Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht können ein Lebensmittelunternehmen begründen, während rein gelegentliche private Verkäufe regelmäßig nicht unter die lebensmittelrechtlichen Pflichten fallen.

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Die Pflicht zur Registrierung

Lebensmittelunternehmer müssen sich gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Die Registrierung ermöglicht den Behörden eine systematische Erfassung und Überwachung der Lebensmittelbetriebe.

Die Registrierungspflicht knüpft dabei nicht an das Unternehmen als Ganzes an, sondern an jede einzelne Betriebsstätte, die unter der Kontrolle des Lebensmittelunternehmers steht. Maßgeblich ist daher, wo Lebensmittel tatsächlich gelagert, verpackt, kommissioniert oder versendet werden.

Marktplätze, Fulfilment und Dropshipping – wer ist registrierungspflichtig?

Im Onlinehandel bestehen häufig Missverständnisse darüber, wer lebensmittelrechtlich überhaupt als Lebensmittelunternehmer einzuordnen ist. Die Nutzung von Marktplätzen, Fulfilment-Dienstleistern oder grenzüberschreitender EU-Logistik schließt eine Registrierungspflicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist stets die konkrete Rolle innerhalb der Vertriebskette.

Eine Registrierung nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 setzt voraus, dass der Händler als „Lebensmittelunternehmer“ im Sinne von Art. 3 Nr. 3 VO (EG) Nr. 178/2002 tätig wird. Maßgeblich ist, ob er Verantwortung für Tätigkeiten der Produktion, Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln übernimmt. Nicht jeder Beteiligte an einer Online-Transaktion erfüllt diese Voraussetzungen automatisch.

Gerade beim Dropshipping ist daher eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Beschränkt sich die Tätigkeit auf eine reine Vermittlung ohne eigene Verfügungsgewalt über die Ware und ohne Einfluss auf Lagerung, Versand oder Präsentation, kann die Einordnung als Lebensmittelunternehmer im Einzelfall zweifelhaft sein. Besteht hingegen eine eigene organisatorische Einbindung in den Vertrieb – etwa durch Auftreten unter eigener Marke, eigenverantwortliche Markenpräsentation, Preisgestaltung, vertragliche Verantwortung gegenüber dem Verbraucher oder steuernde Eingriffe in Logistikprozesse –, spricht regelmäßig vieles für eine lebensmittelrechtliche Unternehmereigenschaft.

Besonderes Augenmerk verdienen zudem externe Fulfilment-Strukturen. Wird ein Lager durch einen eigenständig handelnden Logistikdienstleister im eigenen Namen betrieben, spricht vieles dafür, dass dieser Dienstleister Lebensmittelunternehmer der jeweiligen Betriebsstätte ist und insoweit selbst registrierungspflichtig sein kann. Eine Registrierungspflicht des Händlers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die tatsächliche Kontrolle über die Betriebsstätte ausübt oder organisatorisch maßgeblichen Einfluss auf Lager- und Versandprozesse nimmt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Abläufe und Verantwortlichkeiten – nicht allein die vertragliche Einbindung eines Logistikpartners.

Änderungen melden – dynamische Pflicht im E-Commerce

Die Registrierung nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 ist kein einmaliger Vorgang.

Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass die zuständige Behörde jederzeit über aktuelle Informationen zu ihren Betrieben verfügt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 852/2004).

Änderungen bei Unternehmensdaten, Verantwortlichkeiten oder betrieblichen Abläufen lösen daher eine Aktualisierungspflicht aus, soweit sie den registrierten Betrieb inhaltlich betreffen. Gerade im Onlinehandel entstehen Anpassungserfordernisse häufig durch Sortimentserweiterungen, neue Logistikstrukturen oder die Einbindung zusätzlicher Lagerstandorte.

Meldepflichtig sind nicht nur formale Änderungen wie Firmierung oder Geschäftsanschrift, sondern auch solche Anpassungen, die den registrierten Betrieb tatsächlich verändern. Dazu können etwa neue Fulfilment-Standorte, die Erweiterung um temperaturkritische Produkte oder organisatorische Veränderungen im Versandprozess zählen. Maßgeblich ist stets, ob sich die tatsächlichen Gegebenheiten des registrierten Betriebs ändern.

In Deutschland werden Informationen aus Gewerbeanmeldungen oder -änderungen teilweise automatisiert an die Lebensmittelüberwachungsbehörden weitergeleitet. Diese Praxis ist jedoch nicht einheitlich geregelt und unterscheidet sich je nach Bundesland und örtlicher Verwaltungsorganisation.

Händler sollten daher nicht davon ausgehen, dass jede gewerberechtliche Änderung automatisch zu einer Aktualisierung der lebensmittelrechtlichen Registrierung führt. Im Zweifel empfiehlt es sich, Änderungen aktiv mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde abzustimmen.

Eine Gewerbeanmeldung oder -änderung ersetzt die Mitteilungspflichten nach Art. 6 VO (EG) Nr. 852/2004 nicht.

Online-Händler sollten insbesondere bei neuen Lagerstandorten, Fulfilment-Modellen oder relevanten Sortimentserweiterungen aktiv prüfen, ob eine Aktualisierung gegenüber der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlich ist.

Produktspezifische Pflichten: Novel Food und Nahrungsergänzungsmittel

Neben der reinen Betriebsregistrierung können im Onlinehandel zusätzliche produktbezogene Pflichten entstehen. Diese richten sich nicht nach der Organisation des Händlers, sondern nach der rechtlichen Einordnung des jeweiligen Lebensmittels:

  • Bei Nahrungsergänzungsmitteln besteht etwa vor dem ersten Inverkehrbringen in Deutschland grundsätzlich eine Anzeigepflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) nach § 5 Abs. 1 NemV.
  • Besondere Aufmerksamkeit erfordert zudem die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283. Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, dürfen grundsätzlich nur mit unionsweiter Zulassung verkauft werden. Die Risikobewertung erfolgt durch die EFSA, die Zulassung durch die Europäische Kommission. Händler müssen selbst kein Zulassungsverfahren durchführen, dürfen aber nur Produkte anbieten, die bereits zugelassen sind oder unter eine bestehende Zulassung fallen.

Je nach Produkt können außerdem weitere Spezialregelungen greifen, etwa für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) nach der Verordnung (EU) 609/2013 oder für angereicherte Lebensmittel nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Entscheidend sind dabei stets Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Vermarktung des konkreten Produkts.

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Bildquelle: Stokkete / shutterstock.com

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1 Kommentar

J
Jasmin Becker
Maklertätigkeit - Gewerbeschein ändern oder besser Registrierung
Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für diesen ausführlichen Artikel.
Wir sind als Großhändler in der Gesundheitsbranche (B2B) tätig und möchten nun gerne als Lebensmittelmakler tätig werden. Es stells sich uns die Frage, ob es sinnvoller wäre, den Gewerbeschein um die Tätigkeit Lebensmittelmakler (online) zu ergänzen oder eine Registrierung als Lebensmittelunternehmen durchzuführen.
Haben Sie damit Erfahrung? Welche Konsequenzen ergeben sich denn aus der Gewerbescheinänderung bzw. aus der Registrierung?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Jasmin Becker
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