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Neue Preisangabenverordnung: Pfand wird separat auszuweisen sein

09.12.2021, 16:08 Uhr | Lesezeit: 4 min
Neue Preisangabenverordnung: Pfand wird separat auszuweisen sein

Ist der bei Getränken anzugebende Pfand als Bestandteil des Gesamtpreises anzusehen oder separat auszuweisen? Die Gerichte sind sich in dieser Frage seit Jahren uneinig. Die neue Preisangabenverordnung soll hier mit Wirkung zum 28.05.2022 Klarheit schaffen. So wird § 7 PAngV nF künftig regeln, dass der Pfand eben kein Bestandteil des Gesamtpreises sein darf. Nur, ist damit tatsächlich das letzte Wort gesprochen?

Ein wenig zur Historie…

Die korrekte Angabe des Pfandbetrags wurde in den letzten Jahren in der deutschen Rechtsprechung sehr kontrovers diskutiert.

Nach dem KG Berlin, LG Kiel und dem LG Essen sei ein Pfand (entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV) in den Gesamtpreis einzubeziehen und nicht als gesonderter Posten daneben auszuweisen. Alle drei Gerichte stellten sich dabei auf den Standpunkt, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV mangels Grundlage im europäischen Recht nicht mehr anwendbar sei.

Allerdings wurde dies von anderen Gerichten auch schon anders entschieden (OLG Dresden, LG Leipzig, OLG Köln und LG Bonn). Danach sei das Pfand gerade kein Bestandteil des Gesamtpreises.

1

Klare Regelung der neuen Preisangabenverordung

Ist nun der Preis separat zum Gesamtpreis auszuweisen oder nicht? Der Verordnungsgeber wollte diese ewige Streitfrage nun endgültig klären.

So regelt § 7 PAngV nF unmissverständlich:

"Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben."

Daraus ergibt sich, dass der Pfandbetrag bei der Berechnung des Gesamtpreises und des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben hat. Seine Höhe ist aber den Verbrauchern separat neben dem Preis für das Erzeugnis und einem evtl. Grundpreis je Mengeneinheit des Erzeugnisses mitzuteilen

Dies begründet der Verordnungsgeber unter anderem damit, dass die Einbeziehung des Pfandbetrags in die Ermittlung des Grundpreises von Getränken den Verbrauchern den einfachen Vergleich der Preise des reinen Erzeugnisses mit anderen nicht pfandpflichtigen Waren oder von Waren mit verschieden hohen Pfandbeträgen erschweren würde:

„Das Interesse der Verbraucher ist beim Kauf darauf gerichtet, welchen Preis sie z. B. für einen halben Liter Limonade zu zahlen haben und wie sich der Grundpreis hierfür darstellt. Würden Einweg- und Mehrwegpfand in den anzugebenden Gesamtpreis und die Berechnung des Grundpreises einbezogen, müssten die Verbraucher dies beim Vergleich der Getränkepreise jeweils berücksichtigen und die Pfan- danteile beim Grundpreis herausrechnen.

Sie müssten dabei unterscheiden, ob sie das Getränk in einer pfandfreien oder einer bepfandeten Verpackung kaufen und wie hoch der jeweilige Pfandbetrag der jeweils verwendeten Verpackung ist.

Unterstellt man, dass Verbraucher diesen Aufwand beim Kauf alltäglicher Waren nicht betreiben, hätte dies zur Folge, dass der Gesamtpreis der aus Umwelt- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten vor- zugswürdigen Mehrweggebinde für den sog. „flüchtigen Verbraucher“ auf den ersten Blick im Verhältnis zu pfandfreien Gebinden erheblich unattraktiver würde.

Hersteller dieser Produkte müssten ggf. mit Umsatzeinbußen rechnen. Bei Einbeziehung des Pfandbetrags in die Berechnung des Grundpreises könnte der „flüchtige Verbraucher“ am Grundpreis nicht mehr ablesen, welches Produkt gemessen am Inhalt das kostengünstigste ist. Genau diese Funktion soll der Grundpreis aber erfüllen.“

Besteht nun endgültig Rechtssicherheit für Online-Händler?

Leider nicht. Wie folgt sollte unterschieden werden:

Zeitraum: Heute - 27.05.2022

Derzeit ist die neue Preisangabenverodnung noch nicht in Kraft und die Gerichte sind sich - wie oben beschrieben- uneinig hinsichtlich der Frage, ob ein Pfand als Bestandteil des Gesamtpreises anzusehen oder eben separat auszuweisen ist. Daher gibt es im Augenblick keine Rechtssicherheit bzw. „best practice" für Online-Händler.

(Die neue Preisangabenverodnung schafft in dem Punkt zwar Klarheit (s.o.). Sie wird jedoch erst zum 28.05.2022 in Kraft treten.)

Zeitraum: Ab dem 28.05.2022 ...

Am 28.05.2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten und vorgeben, dass der jeweilige Pfandbetrag gesondert zum Gesamtpreis ausgewiesen werden muss.

Nur stellt sich folgendes Problem: Am 29.07.2021 hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Verkaufspreis den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zahlen muss. Die Entscheidung des EuGH hierzu steht noch aus...

Sollte der EuGH nach Inkrafttreten der neuen Preisangabenverordnung urteilen, dass der Pfandbetrag zwingend in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, dann werden Online-Händler die Preisauszeichnung ihrer angebotenen pfandpflichtigen Waren im Internet erneut anzupassen haben.

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1 Kommentar

N
Niq 14.11.2023, 17:19 Uhr
absolut null hilfreich
absolut null hilfreich, aber leider sind die deutschen gesetze immer so! einer hat ein vorteil und kann abmahnen und die anderen haben die a* karte und dürfen zur kasse treten um zu bezhalen.

trash bleibt trash auch wenn es 25ct oder 15ct pfand hat

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