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Neuerung ab dem 01.05.2019 im Bereich des ElektroG: Es werden auch passive Elektro- und Elektronikgeräte von der Registrierungspflicht erfasst

25.04.2019, 09:04 Uhr | Lesezeit: 6 min
Neuerung ab dem 01.05.2019 im Bereich des ElektroG: Es werden auch passive Elektro- und Elektronikgeräte von der Registrierungspflicht erfasst

Während bislang rein passive Elektro- und Elektronikgeräte ohne eigenständige aktive Funktion (z.B. Steckdosenleisten) vom sachlichen Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ausgenommen waren, werden auch rein passive Geräte ab dem 01.05.2019 registrierungspflichtig. Dies hat für Hersteller und Inverkehrbringer solcher Geräte massive Auswirkungen.

I. Worum geht es?

Wer in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, muss sich zuvor bei der Stiftung EAR unter der Marke des Geräts und in der zutreffenden Geräteart registrieren lassen.

Dies betrifft in erster Linie Hersteller solcher Geräte, aber auch den erstmaligen Inverkehrbringer der Geräte in Deutschland, also etwa den Importeur.

Auch Onlinehändler als bloße Vertreiber müssen darauf achten, dass diese nur Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten.

Wer sich nicht an die Registrierungspflicht hält bzw. nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte vertreibt, läuft Gefahr, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wird oder ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Hierbei drohen erhebliche Bußgelder.

Durch eine Änderung der Verwaltungspraxis der für die Registrierung der Hersteller, Importeure und Bevollmächtigten zuständigen Stiftung EAR ändert sich nun auch einiges an der Registrierungspraxis.

II. Ab dem 01.05.2019 unterfallen auch rein passive Elektro- und Elektronikgeräte dem Anwendungsbereich des ElektroG

Während passive Elektro- und Elektronikgeräte in vielen Mitgliedsstaaten der EU bereits in den Anwendungsbereich der jeweiligen Gesetze zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikschrott fallen, nahm hier die Vollzugspraxis der der Stiftung EAR in Deutschland bisher eine Sonderstellung ein.

Die Stiftung EAR sah bislang rein passive Produkte, deren Funktion lediglich in der Durch- bzw. Weiterleitung von Strom bestand, als nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG unterfallend an. Solche Geräte wie etwa Steckdosenleisten waren daher weder registrierungs-, noch melde-, noch kennzeichnungspflichtig.

Ab dem 01.05.2019 passt die Stiftung EAR ihre Verwaltungspraxis dahingehend an und stuft auch passive Endgeräte als Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne des ElektroG ein. Solche Geräte werden damit registrierungs-, melde- und kennzeichnungspflichtig.

Damit strebt die Stiftung EAR eine weitgehende Harmonisierung der nationalen Umsetzungen der WEEE-Richtlinie an.

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III. Welche Geräte sind damit nun ab dem 01.05.2019 vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst?

In den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen ab dem 01.05.2019:

1. Wie bisher schon Elektro- & Elektronikgeräte, die für einen Betrieb mit höchstens 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung ausgelegt sind und

a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder

b) der Erzeugung, Übertragung & Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

2. Hinzu treten ab dem 01.05.2019 passive Endgeräte, also solche , die keine eigenständige aktive Funktion aufweisen, jedoch für eine Durchleitung einer Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder einer Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind wie beispielsweise

  • Adapter
  • Antennen
  • Buchsen
  • fertig konfektionierte Verlängerungskabel
  • Lichtschalter
  • Schmelzsicherungen
  • Stecker
  • Steckdosen
  • Stromschienen für Beleuchtung und
  • Taster

IV. Ausnahme für bloße Bauteile – Grenzen fließend

In den sachlichen Anwendungsbereich fallen damit ab dem 01.05.2019 passive Endgeräte und Bausätze für solche registrierungspflichtigen Geräte, sofern diese für den Endnutzer in den Verkehr gebracht werden.

Bloße Bauteile werden jedoch auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG nicht erfasst.

Als Beispiele für solche nicht registrierungspflichtigen, passiven Bauteile nennt die Stiftung EAR Kabel als Meterware, Aderendhülsen, Ringkabelschuhe.

Als Faustregel lässt sich festhalten, dass alle gebrauchsfertig konfektionierten Produkte (z.B. ein Verlängerungskabel von einer bestimmten Länge mit beidseitigem Stecker) in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, während Produkte, die für sich genommen noch nicht einsatzbereit sind (wie etwa ein Stromkabel als Meterware) eher als nicht registrierungspflichtiges Bauteil einzustufen sind.

Im Einzelnen sind die Übergänge zwischen bloßem Bauteil und Endgerät leider oftmals fließend.

V. Im Zweifelsfall: Antrag auf Feststellung der Registrierungspflichtigkeit stellen

Wie bereits dargestellt, kann die Abgrenzung zwischen einem registrierungspflichtigem passivem Endgerät und einem nicht registrierungspflichtigen passiven Bauteil im Zweifel fließend sein.

In solchen Zweifelsfällen besteht die Möglichkeit, eine verbindliche (aber auch kostenpflichtige) Bescheinigung über die Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR zu beantragen. Weiter Informationen dazu finden Sie hier.

VI. Registrierungs- und Meldepflicht ab dem 01.05.2019 beachten

Zunächst müssten Hersteller und Inverkehrbringer passiver Endgeräte dafür Sorge tragen, dass bis zum 01.05.2019 eine entsprechende Registrierung unter der zutreffenden Geräteart und Marke bei der Stiftung EAR erfolgt ist.
Andernfalls dürften solche Geräte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Aufgrund der erfahrungsgemäß langen Bearbeitungszeiten bei der Stiftung EAR gerade im Rahmen solcher Umstellungsphasen (2-3 Monate sind hier durchaus üblich), sollte die Registrierung so schnell wie möglich beantragt werden.

Ferner müssten die Hersteller dann auch entsprechend die Mengen solcher von ihnen in den Verkehr gebrachten passiven Endgeräten an die Stiftung EAR melden.

Auch bloße Vertreiber (wie Onlinehändler) sollten darauf achten, dass sie dann solche Geräte nur noch anbieten, wenn diese von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen. Andernfalls dürften die Geräte nicht mehr angeboten werden.

VII Kennzeichnungspflicht ab dem 01.05.2019 beachten

Neben der Registrierungspflicht sieht das ElektroG mit seinem § 9 auch vor, dass registrierungspflichtige Geräte in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind (etwa mit Angaben zum Hersteller, mit der registrierten Marke und dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne).

Damit wird zum 01.05.2019 nicht nur der Kreis der registrierungspflichtigen Geräte erheblich vergrößert, sondern auch derjenige der kennzeichnungspflichtigen Geräte.

Da gerade passive Geräte in vielen Fällen sehr klein sind, ist die korrekte Kennzeichnung mit den nach § 9 ElektroG erforderlichen Angaben dort häufig besonders herausfordernd.

VIII. Auswirkungen auch auf Online-Informationspflichten

Hersteller/Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des ElektroG sowie Vertreiber solcher Geräte (letztere nur, wenn diese über Versand- und Lagerflächen für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 qm verfügen) haben gegenüber privaten Haushalten umfangreiche Informationspflichten zu beachten - gerade auch beim Verkauf über das Internet.

Mit der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des ElektroG zum 01.05.2019 werden damit auch mehr Hersteller/Importeure und Vertreiber informationspflichtig sein.

Zur Umsetzung der entsprechenden Informationspflichten informiert die IT-Recht Kanzlei ihre Mandanten hier und stellt entsprechende Muster bereit.

IX. Fazit

Die Änderung der Verwaltungspraxis der Stiftung EAR führt für Hersteller, Inverkehrbringer und auch Vertreiber von passiven Elektro- und Elektronikgeräten zu einem erheblichen Handlungsbedarf.

Der Kreis von den Vorgaben des ElektroG (insbesondere Registrierungs-, Melde- und Kennzeichungspflichten) betroffenen Produkten wird zum 01.05.2019 erheblich ausgeweitet.

Aufgrund der häufig langwierigen Registrierungsphase sollte die erstmalige Registrierung bzw. notwendige Ergänzungsregistrierungen schnellstmöglich angestoßen werden . Auch die notwendige Kennzeichnung der neu erfassten Geräte will eingeplant sein.

Schließlich müssen auch bloße Vertreiber wie Onlinehändler dafür Sorge tragen, dass von Ihnen angebotene Produkte von einem bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen.

Wer gegen die Registrierungs- oder Kennzeichnungspflicht nach dem ElektroG verstößt, begibt sich in die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Einschreiten seitens des Umweltbundesamtes in Form eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Daher gilt es, die neuen Vorgaben zum 01.05.2019 zu erfüllen, soll solcher Ärger vermieden werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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