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Ein Schiff wird kommen….: Ein auf der Außenseite eines Schiffes angebrachtes Werk unterliegt Panoramafreiheit

08.11.2016, 14:18 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ein Schiff wird kommen….: Ein auf der Außenseite eines Schiffes angebrachtes Werk unterliegt Panoramafreiheit

Eine Veranstalterin von Kreuzfahrten erhob Klage gegen den Betreiber einer Internetseite, auf der unter anderem Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen angeboten wurden. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite ein Foto der Seitenansicht des Schiffs „AIDAbella“ der Klägerin. Auf diesem Schiff war der „AIDA Kussmund“ teilweise zu sehen. Die Veranstalterin von Kreuzfahrten sah sich in ihren Rechten am „AIDA Kussmund“ verletzt, weil das Kunstwerk sich insbesondere nicht an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinde, wodurch der Betreiber der Internetseite kein Nutzungsrecht hatte. Sie beantragte daher u.a. dem Beklagten zu untersagen das Motiv öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zulassen – das OLG Köln (Urt. v. 23.10.2016, Az. 6 U 34/15) hat sich dagegen entschieden und die Panoramafreiheit auch auf Schiffe ausgedehnt und das Fotografieren und Veröffentlichen eines der Allgemeinheit zugänglichen Werkes (hier Schiffsbild) für zulässig erachtet.

I. Bedeutung des § 59 UrhG

Einschlägig ist hier § 59 UrhG: Kunstwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen durch Lichtbilder vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben werden. Die Freiheit des Straßenbildes liegt im allgemeinen Interesse. Das bedeutet die Kunstwerke müssen beispielsweise auf Postkarten oder in Filmen abgebildet werden können, ohne dass die Zustimmung eines Berechtigten eingeholt werden muss.

Die sog. Ausschließlichkeitsrechte des Künstlers, also des Urhebers, dürfen durch diese allgemeine Zulassung, nicht übermäßig beschränkt werden. Durch ein enges Verständnis des Gesetzes muss sichergestellt werden, dass der Urheber seine Rechte trotzdem wirtschaftlich nutzen kann.

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II. OLG Köln: Auf die Perspektive kommt es an!

Maßgeblich für die Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 23.10.2016, Az. 6 U 34/15) war die Frage: Wann ist ein Werk „bleibend“? „Bleibend“ ist nicht gleichzusetzen mit ortsfesten Werken. Bleibend bedeutet in diesem Fall, dass das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum bleibt, wenn auch nicht immer an derselben Stelle. Fahrzeuge, die nach ihrer vorgesehen Bestimmung überwiegend im öffentlichen Raum eingesetzt werden, dienen oftmals als Werbeträger. Die Richter des OLG Köln nehmen daher an, dass ein nicht unerheblicher Teil grafisch aufwändig gestalteter Werbemotive als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich schutzfähig sein dürften. Damit das Fotografieren im öffentlichen Raum weiterhin frei bleibt, dürfen urheberrechtliche Ansprüche nicht bereits dadurch ausgelöst werden, dass etwa ein Fahrzeug mit solcher Werbung zufällig anwesend ist. „Ein Künstler, der Werke für diesen Einsatzzweck schafft, muss von vorneherein damit rechnen, dass seine Werke von einer breiten Öffentlichkeit wahrgenommen werden, ohne dass er diese Wahrnehmbarkeit steuern kann.“

Auf welche Perspektive kommt es nun an? § 59 UrhG ist eine Schrankenbestimmung, die es dem allgemeinen Publikum ermöglichen soll, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als z.B. Fotografie oder Film, zu betrachten. Es kommt dabei nicht auf den konkreten Standort des Fotografen an, solange die Perspektive, aus der das Werk abgebildet wird, jener entspricht, die für die Allgemeinheit zugänglich ist. In dieser Entscheidung entsprach der Standort des Fotografen der Perspektive des allgemeinen Publikums. Und das gilt nun mal auch für Schiffe.

III. Fazit

Außenwerbung an einem Seeschiff darf vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne dass der Urheber einwilligen muss. Das Werk muss in einer Perspektive wiedergegeben werden, die nicht ausschließlich von einem der Allgemeinheit unzugänglichen Ort aus wahrnehmbar ist.

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1 Kommentar

K
Karsten 08.08.2017, 17:41 Uhr
keiner
Hm... hier geht es ja um ein Kunstwerk.

Aber wie ist es mit dem Logo der Reederei am Schornstein? Hat man dann nicht mit jedem Schiff ein Problem, da fast immer das Markenzeichen der Reederei dort angebracht ist? Darf man es mit samt des Logos veröffentlichen? Oder gar kommerziell nutzen? (Kalender usw.?)

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