Rechtliche Aspekte beim Verkauf von Lizenzschlüsseln
Der Online-Vertrieb von Lizenzschlüsseln für gebrauchte Software wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Dieser Artikel erörtert zentrale Aspekte, die für Unternehmen und Händler entscheidend sind.
Inhaltsverzeichnis
Artikelüberschrift bzw. Artikelbezeichnung
Schon aus der Artikelüberschrift bzw. –bezeichnung muss für den Durchschnittsverbraucher klar zu erkennen sein, dass lediglich ein Lizenzschlüssel und nicht etwa ein ganzes Software-Paket zum Verkauf steht. Daher sollte für die Artikelüberschrift bzw. –bezeichnung immer der Zusatz „Lizenzschlüssel für…“ oder „Lizenzkey für…“ verwendet werden.
Inhalt der Lizenz
In der Artikelbeschreibung muss der Inhalt der Lizenz genau beschrieben werden. Dazu gehören insbesondere folgende Informationen:
- Für welche Software gilt die Lizenz?
- Welche wesentlichen Funktionen hat die Software?
- Handelt es sich um eine Einzelplatz- oder Mehrplatzlizenz?
- Ist die Lizenz örtlich oder zeitlich beschränkt?
- Darf die Software nur privat oder auch geschäftlich genutzt werden?
- Welche Systemanforderungen sind nach Angabe des Herstellers Voraussetzung für die Nutzung der Software?
- Sofern der Hersteller der Software hierfür besondere Lizenzbestimmungen vorhält, ist auf diese hinzuweisen und ggf. zu verlinken.
Form der Lieferung/Überlassung
Ferner muss aus der Artikelbeschreibung klar zu entnehmen sein, in welcher Form der Lizenzschlüssel an den Käufer ausgeliefert wird. In Betracht kommen die physische oder die digitale Form, wobei die digitale Form in der Praxis eine deutlich höhere Relevanz hat.
Wird der Lizenzschlüssel in digitaler Form (z. B. per E-Mail) an den Käufer überlassen, so muss in der betreffenden Artikelbeschreibung auch über den technischen Ablauf der Lieferung sowie darüber informiert werden, wie und an welcher Stelle (z. B. Website) der Lizenzschlüssel vom Käufer eingelöst werden kann.
Sonstige Informationen zur Prüfung der Legitimation
Nach der Auffassung des OLG Hamburg, die jedoch noch nicht höchstrichterlich bestätigt ist, müssen dem Angebot darüber hinaus folgende Informationen zu entnehmen sein:
- die Lieferkette und die Berechtigung hinsichtlich der angebotenen gebrauchten Software (bzw. des Lizenzcodes);
- die Umstände, die zur urheberrechtlichen Erschöpfung des Verbreitungsrechts der gebrauchten Software i.S.d. § 69c Nr. 3 UrhG geführt haben;
- die Tatsache, dass der Verkäufer und ggf. frühere Inhaber der Softwarelizenz ihre Kopien der Software gelöscht oder sonst wie unbrauchbar gemacht haben;
- die Anzahl der Kopien der gebrauchten Software (etwa: Volumenlizenzen), die der damalige Ersterwerber erhalten hat (der ja nicht personenidentisch sein muss mit dem heutigen Verkäufer);
- das Recht des potenziellen Erwerbers zur Nutzung sämtlicher Aktualisierungen und Updates der Software, die seit dem Ersterwerb der Grundversion herausgekommen sind.
Anhand der vorgenannten Informationen soll es dem Käufer des Lizenzschlüssels ermöglicht werden, die Legitimation des Verkäufers zu prüfen, damit er sich im Falle einer Inanspruchnahme durch den ursprünglichen Rechteinhaber nach einem Erwerb des Lizenzschlüssels selbst legitimieren kann.
Fehlen die vorgenannten Informationen im Angebot, so fehlt es nach Auffassung des OLG Hamburg an der Mitteilung wesentlicher Merkmale, die der Käufer zwingend benötigt, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist es daher ratsam, Verkaufsangebote im Online-Handel gegenwärtig so zu gestalten, dass Kaufinteressenten feststellen können, welche Rechte Bestandteil der jeweiligen Lizenz sind.
Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Verkäufer den kompletten Lizenzvertrag bzw. die Lizenzbestimmungen zum Abruf (etwa als PDF-Datei oder als Webdokument) online stellt und möglichst knapp, klar und deutlich sowie übersichtlich darstellt, wie die bisherige Biografie der angebotenen Software ist, insbesondere in Bezug auf die bereits eingetretene urheberrechtliche Erschöpfung.
Hinweis: Die unter Ziffer 4 aufgeführten Informationen sind freilich nur für die Fälle von Belang, in denen der Verkäufer des Lizenzschlüssels nicht identisch mit dem Hersteller der Software ist. Diese Fälle dürften in der Praxis allerdings überwiegen.
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